Geldstrafe: Tagessätze, Ratenzahlung und weitere wichtige Regeln

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Die Geldstrafe im deutschen Strafrecht wird immer alternativ zur Freiheitsstrafe angedroht – so besagt es das Strafgesetzbuch (StGB). Wie aber wird die Geldstrafe berechnet, und kann ein Haftbefehl wegen Geldstrafe ausgestellt werden, wenn diese nicht gezahlt wurde? Antworten finden Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Geldstrafe

Was ist eine Geldstrafe?

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgelegt und ist eine Möglichkeit, Straftaten zu sanktionieren.

Wann wird eine Geldstrafe ausgesprochen?

Ist eine Straftat mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht, wird in minder schweren Fällen häufig auf eine Geldstrafe entschieden.

Wie unterscheiden sich Geldstrafe und Bußgeld?

Ein Bußgeld wird bei einer Ordnungswidrigkeit, die Geldstrafe bei einer Straftat ausgesprochen.

Wie ist die Geldstrafe im StGB geregelt?

In Deutschland kann eine Geldstrafe nur per Urteil oder Strafbefehl angeordnet werden.
In Deutschland kann eine Geldstrafe nur per Urteil oder Strafbefehl angeordnet werden.

Zusammen mit der Freiheitsstrafe gehört die Geldstrafe zu den Hauptstrafen im Strafrecht. Mit ihr soll der Täter bestraft werden, indem ihm ein Teil seines Vermögens genommen wird. Anders als beispielsweise im Verkehrsrecht bzgl. der Ordnungswidrigkeiten (wenn z. B. die Polizei ohne Gerichtsverfahren einen Bußgeldbescheid versendet, weil Sie die Vorfahrt missachtet haben), kann nur durch ein Urteil oder ein Strafbefehl eine Geldstrafe angeordnet werden. Die Einstellung eines solchen Verfahrens können Sie erzielen, wenn Sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. In manchen Fällen ist es aber auch möglich anstelle der Ordnungswidrigkeit eine solche Strafe zu zahlen. So ist es in Einzelfällen möglich, eine Geldstrafe statt dem Fahrverbot vor Gericht zu vereinbaren. Das Hinzuziehen eines Anwalts ist hier ratsam.

Per Gesetz ist die Geldstrafe in § 40 StGB festgehalten. Darin heißt es zunächst:

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

Konkret bedeutet dies, dass Geldstrafen nicht pauschal festgesetzt sind. Bspw. heißt es bzgl. einer Geldstrafe für Körperverletzung in § 223 StGB lediglich, dass dieser Tatbestand entweder mit einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren oder eben mit der Strafzahlung geahndet. Letztendlich entscheidet folglich das Gericht im Einzelfall, ob tatsächlich die Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe angeordnet wird und insbesondere – hier bzgl. der Körperverletzung und der Geldstrafe – wie hoch diese ausfällt.

Im Verkehrsrecht gelten Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung in den meisten Fällen als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat. Erhalten Sie einen Bescheid bspw. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, müssen Sie ein Bußgeld und keine Geldstrafe zahlen. Es gibt jedoch einige Tatbestände, die auch hier als Straftaten gelten. Ein Beispiel ist Alkohol am Steuer. Wer mit 1,1 Promille erwischt wird, der begeht eine Straftat.

Berechnung: Tagessatz der Geldstrafe sowie ihre Höhe

Eine Geldstrafe wird also nach zwei Punkten berechnet.

Berechnung der Geldstrafe: Die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe bestimmt die Summe.
Berechnung der Geldstrafe: Die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe bestimmt die Summe.
  1. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere des Vergehens bzw. nach dem Grad der Schuld des Täters bestimmt. Je schwerer das Vergehen, desto höher ist auch die Anzahl.
  2. Die Höhe dieser Tagessätze ergibt sich aus dem Einkommen, das der Beschuldigte monatlich netto zur Verfügung hat. Dieses wird durch 30 geteilt. Mit dem individuellen Festlegen der Tagessatzhöhe soll gewährleistet sein, dass diese Ahndung sowohl Arm und Reich gleichermaßen schmerzlich trifft und in beiden Fällen der Bestrafungscharakter nicht zu kurz kommt.

Als Beispiel: Hat jemand 1800 Euro netto zur Verfügung im Monat, beträgt die Höhe des Tagessatzes 60 Euro. Werden bspw. für einen Tatbestand der Fahrlässigkeit von den Richtern 40 Tagessätze verhängt, beläuft sich die Geldstrafe am Ende auf 2400 Euro.

Ist die Anzahl der Tagessätze nicht höher als 90, erscheint die Geldstrafe nicht im Führungszeugnis – der Betroffene kann sich demnach noch immer als nicht vorbestraft bezeichnen. Dies gilt jedoch nur, solange nicht eine zweite Geldstrafe, ob sie nun auf über oder unter 90 Tagessätze festgesetzt ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre angeordnet wird. In diesem Fall wird zumindest die zweite Strafe eingetragen.

Hinzu kommt, dass Geldstrafen, die für Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB verhängt werden, von dieser Regelung nicht betroffen sind.

Wer bekommt eigentlich das Geld und wer treibt es ein?

Früher wurde die Geldstrafe als eine Art Wiedergutmachung angesehen. Damals wurde die Zahlung direkt an den Geschädigten gerichtet. Heutzutage ist das aber anders. Fragen Sie sich bspw. bei einer Geldstrafe für eine Beleidigung: Wer bekommt das Geld?, dann zahlt der Angeklagte diese Strafe nicht an denjenigen, den er beschimpft hat.

Das Geld geht viel mehr an den Staat bzw. an den Justizhaushalt des Bundeslandes, in dem das Urteil ausgesprochen wurde.

Haben Sie bei der  Geldstrafe die Ratenzahlung nicht eingehalten, müssen Sie nicht gleich eine Haftstrafe befürchten.
Haben Sie bei der Geldstrafe die Ratenzahlung nicht eingehalten, müssen Sie nicht gleich eine Haftstrafe befürchten.

Eingetrieben wird die Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft. Nach der Urteilsverkündung kann es allerdings einige Zeit dauern, bis sich diese bei Ihnen meldet. Dies kann in der Form eines Briefs geschehen, in dem die Kontodaten angegeben sind, auf die Sie das Geld überweisen müssen.

Wurde Ihnen gewährt, die Geldstrafe bzw. die Tagessätze durch Ratenzahlung abzuleisten, sind Sie in der Regel dazu verpflichtet, direkt im kommenden Monat damit zu beginnen. Meldet sich der zuständige Staatsanwalt erst Monate später bei Ihnen, sind die noch nicht getilgten Raten in der Regel mit einem Schlag zu zahlen. Im Zweifelsfall können Sie einen eigenen Anwalt hinzuziehen, um die Zahlungsmodalitäten zu klären.

Haben Sie nach Verstreichen der angesetzten Frist die Geldstrafe nicht bezahlt, ist kein Haftbefehl zu befürchten – jedenfalls nicht sofort. Zunächst erfolgt eine Mahnung mit einer neuen Frist, in der Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen müssen. Verstreicht diese ereignislos, kann die Staatsanwaltschaft Ihr bewegliches Vermögen pfänden.

Reicht auch dies nicht aus, erfolgt die Ladung zur Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte hat hier die Möglichkeit, um die Zahlung herumzukommen und kann die Geldstrafe absitzen. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag in Haft. Sollte er sich noch immer weigern, ergeht nun doch ein Haftbefehl wegen der Geldstrafe. Schlussendlich kann diese Haftstrafe abgewendet werden, wenn die Geldstrafe nun doch gezahlt werden kann.

Die Geldstrafe ist zu hoch, ich kann sie nicht zahlen – was nun?

Sozialstunden statt Geldstrafe: Gemeinnützige Arbeit stellt eine Alternative dar.
Sozialstunden statt Geldstrafe: Gemeinnützige Arbeit stellt eine Alternative dar.

Trotz der Anpassung an das individuelle Einkommen kann es vorkommen, dass ein Verurteilter die Geldstrafe nicht aufbringen kann. In diesem Fall sollte er tätig werden und einen Antrag auf eine alternative Tilgung stellen – das ist sein gutes Recht. Dabei muss er jedoch seine Zahlungsunfähigkeit belegen, bevor dem Antrag stattgegeben werden kann.

Es gibt mehrere Möglichkeiten zur alternativen Tilgung der Geldstrafe:

  • Die Geldstrafe in Raten zahlen: Ist die Summe zu hoch, um sie in einem Satz zu zahlen, wird über einen längeren Zeitraum die Geldstrafe durch Ratenzahlung getilgt. Die Höhe wird dabei aber immer noch auf ein Maß angesetzt, das den Verurteilten einschränkt – der Bestrafungscharakter soll nicht verloren gehen.
  • Sozialstunden statt Geldstrafe: Bei entsprechender Beantragung können Sie die Geldstrafe auch in Sozialstunden umwandeln. Ein Tagessatz wird dabei in sechs Stunden freie Arbeit umgemünzt.
  • Geldstrafe absitzen: Sie können die Ersatzhaftstrafe auch freiwillig antreten, wenn Sie glauben, das Geld gar nicht aufbringen zu können.
In allen Fällen gilt: Sie können diese alternativen Tilgungsmöglichkeiten jederzeit beenden, indem Sie die restliche Geldstrafe zahlen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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