Geldauflage – Bußgeld an Organisationen spenden?

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In Strafverfahren besteht gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit der Einstellung gegen Auflagen. Am häufigsten machen Angeklagte dabei von sich aus das Angebot, eine mehr oder minder freiwillige Geldzahlung zu leisten. Akzeptiert der Richter diese Geldauflage – gemeinhin auch als Bußgeld bezeichnet – wird das Verfahren eingestellt. Oftmals sollen Betroffene dann das zu zahlende Bußgeld an Vereine spenden, anstatt es an die Justizkasse zu überweisen.

FAQ: Geldauflagen in Deutschland

Was ist eine Geldauflage?

In bestimmten Fällen kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn sich der Beschuldigte dazu bereit erklärt, ein Bußgeld zu spenden. Das wird dann Geldauflage genannt.

An wen kann ein Bußgeld gespendet werden?

Entsprechende Organisationen können sich in eine Liste eintragen lassen. Der zuständige Richter entscheidet dann, an welche davon die Geldauflage fließt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie hoch fällt eine Geldauflage aus?

Das kommt auf den Einzelfall an. Ist das Angebot des Beschuldigten zu gering, legt das Gericht die Höhe fest.

Wann sind Geldauflagen möglich?

Geldauflage spenden und der Strafe entgehen? Vereinzelt ist das möglich.
Geldauflage spenden und der Strafe entgehen? Vereinzelt ist das möglich.

§ 153a StPO gestattet, dass vereinzelt Strafverfahren auch gegen Auflagen eingestellt werden können. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer geleisteten Geldauflage geschehen, die entweder einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zugewiesen wird.

Voraussetzung für den Vorgang ist unter anderem, dass sowohl Betroffener als auch das für das Hauptverfahren zuständige Gericht darin zustimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn die Bußgelder für Vereine oder Justizkasse geleistet wird.

Ein solches Bußgeld zu spenden ist nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich, dem ein Vergehen zugrunde liegt, also eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht ist oder einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr. Dies kann etwa ein Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt oder einer im Rahmen eines Unfalls begangenen fahrlässigen Körperverletzung betreffen.

Zudem muss der Vorgang auch verhältnismäßig und angemessen sein. Die Einstellung darf nicht den Interessen der Strafverfolgungsbehörden und der Geschädigten entgegenstehen.

An welche Vereine können Sie Bußgelder spenden?

Bußgeld als Fundraising-Instrument: Viele Organisationen verlassen sich auf die Zuweisung von Geldauflagen.
Bußgeld als Fundraising-Instrument: Viele Organisationen verlassen sich auf die Zuweisung von Geldauflagen.

Gerichte in Deutschland führen eigens für die Zuteilung einer solchen Geldauflage Verzeichnisse, in denen einzelne Organisationen und gemeinnützige Vereine sich eintragen lassen können. Im Einzelfall kann der Richter dann bestimmen, an welchen der Vereine der Betroffene das Bußgeld spenden soll.

Alle großen Vereine vom Weißen Ring über das Deutsche Rote Kreuz bis hin zu Kindernothilfe und Kinderhilfswerk sind in entsprechenden Verzeichnissen vertreten. Sie führen sogar teils eigene Konten nur für die Entgegennahme entsprechender Geldauflagen. Diese finanziellen Hilfen sind ein wichtiges Standbein für die auf Spenden angewiesenen Vereine und Organisationen.

Auch die genaue Höhe kann das Gericht festlegen, wenn das Angebot des Betroffenen zu gering erscheint. Im Grunde können mit einer Geldauflage gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden: Der Täter sühnt seine Tat durch Leistung eines höheren Geldbetrages und Hilfsorganisationen, die sich um Opfer und Hilflose kümmern, erhalten die dringend benötigten Spenden. So kann auch aus einer Straftat im Straßenverkehr Gutes erwachsen.

In der Regel richtet sich die Entscheidung des Richters, welchem Verein die Geldauflage zugutekommen soll, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Bei Körperverletzungsdelikten können zum Beispiel einzelne Opferhilfen profitieren, bei Unfällen mit Fahrerflucht Notfallretter und Unfallhilfen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

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