Geisterfahrer auf dem Fahrrad: Was sind die Konsequenzen?

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Wenn der Sommer beginnt und die Fahrrad-Saison anbricht, wird es auf den Straßen und den Radwegen voller. Zu der steigenden Anzahl von Radfahrern gesellt sich häufig auch eine steigende Anzahl von Verkehrsunfällen. Nicht selten sind dafür Geisterfahrer auf dem Fahrrad die Ursache.

Bußgeldkatalog für Geisterfahrer auf dem Fahrrad

TatbestandBußgeld in EuroPunkte in Flensburg Fahrverbot
Befahren eines Rad­weges bzw. einer Einbahn­straße in nicht zugelas­sener Richtung20neinnein
... mit Behinderung25neinnein
... mit Gefährdung30neinnein
... mit Sachbeschä­digung oder Unfall­folge35neinnein

FAQ: Geisterfahrer mit dem Fahrrad

Wo kann ein Geisterfahrer auf dem Fahrrad vorkommen?

Auch für Fahrradfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Gibt es ein Fahrradweg auf beiden Seiten, ist jeweils der reche in Fahrtrichtung zu nutzen. Bei entsprechender Beschilderung kann auch der Radweg auf der linken Seite genutzt werden.

Welche Sanktionen gibt es für Geisterfahrer auf dem Fahrrad?

Geisterfahrer müssen mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen, wenn ihre Handlung keine weiteren Folgen nach sich zieht. Kommt es aber bspw. zu einer Sachbeschädigung, kann das Bußgeld auf bis zu 35 Euro klettern.

Gibt es für Geisterfahrer auf dem Fahrrad Einbußen bei der Versicherung?

Kommt es zwischen einen Geisterfahrradfahrer und einem Auto zu einem Unfall, muss der Radler normalerweise selbst für den Schaden aufkommen und auch der Anspruch auf Schmerzensgeld verfällt.

Geisterfahrer mit dem Fahrrad: Wo kann das vorkommen?

Geisterfahrer mit dem Fahrrad sind gefährlich - Wie das passieren kann, lesen Sie hier.
Geisterfahrer mit dem Fahrrad sind gefährlich – Wie das passieren kann, lesen Sie hier.

Einem unbesonnenen Radfahrer kann das leicht passieren: Die Verkehrsschilder nicht beachtet und versehentlich in der falschen Richtung unterwegs – und schon wird er als Geisterfahrer auf dem Fahrrad zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

Generell dürfen Fahrradfahrer die Straße benutzen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Radweg mit einem blauen Schild gekennzeichnet ist (ein weißes Fahrrad auf blauem, rundem Grund) – dann besteht für den Radler eine Nutzungspflicht.

Dabei gilt immer das Rechtsfahrgebot gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO): Sowohl auf der Straße muss auf der rechten Seite gefahren werden, genauso wie der Radweg auf der rechten Seite genutzt werden sollte, um nicht als Geisterfahrer auf dem Fahrrad aufzufallen.

Letzteres kann jedoch durch eine entsprechende Beschilderung (unter dem Verkehrszeichen für den Radweg ist ein Pfeil, der die Fahrtrichtung angibt) aufgehoben werden. Hier sollten Sie unbedingt aufmerksam bleiben.

Zwar dürfen Sie für diese Zeit auf der linken Seite fahren, falls aber ein Schild darauf hinweist, dass Sie nun wieder auf den Radweg auf der anderen Straßenseite nutzen müssen, ist dies verpflichtend und kann bei Nichtbeachtung geahndet werden.
Geisterfahrer mit dem Fahrrad können auf der Einbahnstraße unterwegs sein - es sei denn, dieses Schild erlaubt Radler.
Geisterfahrer mit dem Fahrrad können auf der Einbahnstraße unterwegs sein – es sei denn, dieses Schild erlaubt Radler.

Außerdem: Auch wenn es nur links einen Radweg gibt, sind Sie nicht ohne Weiteres befugt, diesen zu nutzen, wenn Sie nicht durch Zeichen ausdrücklich dazu aufgefordert werden. Auch dies würde Sie zu einem Geisterfahrer auf dem Fahrrad machen. Stattdessen müssen Sie auf der rechten Fahrbahn fahren.

Eine andere Situation ergibt sich auf der Einbahnstraße. Auch hier sind Fahrradfahrer nicht befugt, entgegengesetzt der vorgeschriebenen Richtung zu fahren.

Ausnahme: Die Einbahnstraße ist für Radler freigegeben i. d. R. durch ein Zusatzschild unter dem Einbahnstraßenschild.

Wie wirkt sich das auf die Verkehrsregeln und die Schuldfrage aus?

Kommt es zu einem Unfall mit einem Radfahrer und einem Autofahrer, haftet häufig der letztere, wegen der Betriebsgefahr des Autos. Handelt es sich bei dem Unfallgegner jedoch um einen Geisterfahrer mit dem Fahrrad, wird dieser üblicherweise selbst für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Auch auf Schmerzensgeld entfällt in solch einem Fall häufig der Anspruch.

Ist jemand als Geisterfahrer auf dem Fahrrad unerlaubterweise auf der Einbahnstraße unterwegs, büßt er zudem seine Vorfahrtsrechte bei dem Rechts-vor-Links-Gebot ein. Bei einem Unfall haftet er möglicherweise selbst ganz oder zumindest teilweise.

Dennoch: Die Unfallverhütungspflicht der Autofahrer hat noch immer Bestand. Kann der Autofahrer den Radler rechtzeitig wahrnehmen, darf er nicht auf seine eigene Vorfahrt bestehen. Kommt es zu einer Kollision, kann er dafür belangt werden.

Mit welchen Sanktionen muss ich als Geisterfahrer auf dem Fahrrad rechnen?

Geisterfahrer auf dem Fahrrad müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Geisterfahrer auf dem Fahrrad müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Geisterfahrer auf dem Fahrrad begehen eine Ordnungswidrigkeit. Werden sie erwischt, erwartet sie demnächst ein Bußgeldbescheid im Briefkasten. Zwar verhängt dieser keine Punkte oder gar ein Fahrverbot, Bußgelder sind aber die Regel hier.

Gemäß Fahrrad-Bußgeldkatalog kann hier ein Bußgeld bis zu 35 Euro gefordert werden. Das ist der Fall, wenn es durch Sie als Geisterfahrer mit dem Fahrrad zu einem Unfall oder zur Sachbeschädigung kam. Bei einfacher Gefährdung droht ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro, werden Sie nur bei der Aktion an sich ertappt, müssen Sie üblicherweise 20 Euro zahlen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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