Mitunter werden auf den öffentlichen Straßen Güter transportiert, die eine ernste Gefahr für die Allgemeinheit und für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen können. Um die Risiken so weit wie möglich einzuschränken, gibt es in Deutschland die Gefahrgutverordnung, welche den Transport solcher Gefahrgüter regelt.
FAQ: Gefahrgutverordnung
Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen und Bedingungen für den Transport gefährlicher Güter im öffentlichen Straßenland,
Die Regelungen der Verordnung basieren unter anderem auf dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Ja, die Gefahrgutkennzeichnung ist ein wichtiger Bestandteil der Verordnung und durch die Regelungen des ADR vorgeschrieben.
Was ist eine Gefahrgutverordnung genau und was regelt sie?
Inhalt
Gefährliche Güter müssen von Zeit zu Zeit auch über öffentliche Straßen transportiert werden. Weil dieser Transport, wenn nicht korrekt behandelt, unter Umständen zu einer großen Gefahr für die Allgemeinheit werden kann, gibt es die Gefahrgutverordnung. Sie regelt sowohl den nationalen als auch den internationalen Transport solchen Guts auf Binnengewässern, zur See sowie auf Schienen und Straßen.
Um eine solche Lieferung so sicher wie möglich zu gestalten, wurden zahlreiche Vorschriften und Pflichten in der Gefahrgutverordnung festgehalten.
Grundlagen für die deutsche Gefahrgutverordnung
Es ist wichtig festzuhalten, dass dies einer der seltenen Bereiche ist, der schon seit einer ganzen Weile mit transnationalen Vorschriften versehen ist und nach denen sich auch die meisten Staaten verpflichtet haben. Die UNO setzte bereits im Jahr 1956 in den Model Regulations entsprechende Regeln zum Umgang mit Gefahrgut fest. Dennoch entwickelten sich verschiedene Standards. Zu den wichtigsten Einzelabkommen gehören
- das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Das ADR wurde bereits 1957 in Genf beschlossen und beschäftigt sich mit der Kennzeichnung, Sicherung und Verpackung von Gefahrgut. Dabei stimmt es weitestgehend mit den Model Regulations überein, ist allerdings um einiges detaillierter als diese. Darüber hinaus wird es alle zwei Jahre nach den neusten juristischen und technischen Erkenntnissen aktualisiert, was auch Auswirkung auf die Gefahrgutverordnung in Deutschland hat.
- die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID): Das RID ist Bestandteil des COTIF (ft. Bezeichnung: Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr), welches insgesamt die grenzüberschreitende Beförderung sowohl von Personen als eben auch von Gütern regelt. Die Regelungen entsprechen zum großen Teil denen des ADR. Ansonsten sind hier insbesondere die umfangreichen technischen Inhalte wichtig.
- der International Maritime Dangerous Goods Code in der internationalen Seeschifffahrt (IMDG-Code): Der IMDG-Code ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Dabei entspricht er zum größten Teil dem ADR und dem RID, bspw. hinsichtlich der Einteilung in Gefahrgutklassen und der Verwendung der UN-Nummern (Näheres dazu unter dem Punkt 1.3.). In Deutschland beinhaltet die Gefahrgutverordnung See den IMDG-Code.
- das europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN): Es beinhaltet nicht nur Regelungen bspw. zur Verpackung von Gefahrengut, sondern auch zur Ausrüstung und zum Bau der Schiffe, die für den Gefahrguttransport vorgesehen sind. Das ADN wird in Deutschland durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnengewässer zur Anwendung gebracht.
Die Übereinkommen werden in den jeweiligen Staaten durch die nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen. In Deutschland finden sich die entsprechenden Vorschriften in der Gefahrgutverordnung für die verschiedenen Arten der Beförderung wieder.
Diese Gefahrgutvorschriften zielen insbesondere darauf ab, bei der Beförderung von Gefahrgut Unfälle zu vermeiden.
Und, wenn ein solcher doch auftrifft bspw. ein Unfall auf der Autobahn, sollen durch diese im Ernstfall die Rettungskräfte so schnell und auch so genau wie möglich über die von dem transportierten Gut ausgehenden Gefahren Kenntnis erlangen.
Auf diese Weise sollen die passenden Maßnahmen so schnell wie möglich umsetzbar sein.
Bevor wir auf die Gefahrgutverordnung im Speziellen eingehen, sollen zunächst einige grundlegende Begriffe geklärt werden.
Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Gefahrgut“?
Gefahrgut ist im Kontext des Transports im öffentlichen Raum all jenes Gut, das wegen seines Zustandes bzw. seiner Natur (aufgrund physikalischer oder chemischer Eigenschaften) den Transport seiner selbst ausgesprochen gefährlich machen kann. Um diese Gefahr so gering wie nur möglich zu halten, gibt es in Deutschland die Gefahrgutverordnung.
Auch Dinge, die in kleiner Zahl kaum risikobehaftet sind, können als Gefahrgut gelten, etwa wenn ein Lastkraftwagen mit Sprühdosen oder Feuerzeugen gefüllt ist. Darüber hinaus muss auch bspw. Speiseöl gemäß Gefahrgutverordnung transportiert werden – weil seine Energiedichte vergleichbar mit der von Dieselkraftstoff ist, besteht im Brandfall Explosionsgefahr, falls die Rettungskräfte mit wasserhaltigen Löschmitteln vorgehen wollen.
Gemäß Paragraf 2 im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zeichnet sich Gefahrgut dadurch aus, dass es Gefahren mitbringt für
- die Allgemeinheit (so für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung).
- die Gesundheit u. a. von Mensch und Tier.
- wichtige Gemeingüter.
Gefahrgutkennzeichnung – Einteilung in die Gefahrgutklassen
Die UNO hat in den Model Regulations Gefahrgutklassen herausgegeben, in die Gefahrgut je nach Gefährlichkeitsmerkmal eingeteilt werden soll. Beim Transport muss das Gut entsprechend seiner Klasse gekennzeichnet („bezettelt“) werden – auch in einer deutschen Gefahrgutverordnung wird des Öfteren auf solch eine entsprechende Kennzeichnung Bezug genommen.
Die Kennzeichen stellen auf der Spitze stehende Vierecke, wie auf dem Bild gezeigt, dar. Dabei gibt es neun Klassen, wobei die erste über Unterklassen, die restlichen acht über einen Klassifizierungscode noch einmal unterteilt sind. Währenddessen sind die Güter selbst mit einer UN-Nummer versehen und in einer Datenbank (Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR) gelistet, wobei auch weitere Informationen z. B. zur Gefahrgutklasse oder zur Gefahr nach Menge vermerkt sind. Mit den regelmäßig stattfindenden Anpassungen der Verordnungen, werden oft auf neue UN-Nummern in die Datenbank aufgenommen (zuletzt geschehen mit der Anpassung zum 01.01.2021).
Neue UN-Nummer ab 2021:
- UN 0511
- UN 0512
- UN 0513
Diese drei neuen Nummern kennzeichnen nun programmierbare elektronische Sprengkapseln. Diese kommen zum Beispiel in der Pyrotechnik zum Einsatz und müssen nun entsprechend gekennzeichnet werden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Neuerungen 2021 (klicken Sie die Grafik für eine größere Version):
Zum Inhalt einer Gefahrgutverordnung
Zunächst muss ein Irrtum aus dem Weg geschafft werden: Ein richtiges Gefahrgutgesetz gibt es nicht. Kein Gesetz fasst alle gültigen Gefahrgutvorschriften und jede Gefahrgutverordnung in sich zusammen. Stattdessen gibt es eine Gefahrgutverordnung für jede Art der Beförderung von Gefahrgut.
Zu den wichtigsten zählen die folgenden zwei Verordnungen:
- Gefahrgutverordnung See – Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
Diese Verordnungen gelten nicht nur für die Gefahrgutbeförderung in Deutschland, sondern auch für grenzüberschreitende Transporte in der Europäischen Union. Darin ist festgesetzt, welche Pflichten die Beteiligten an solch einem Transport haben (Beförder, Be- und Entlader usw.), welche Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung sanktioniert werden und wie die Zuständigkeiten bei den Behörden geregelt sind.
Es gibt allerdings ein Gefahrgutbeförderungsgesetz (das GGBefG), das oben bereits erwähnt wurde. Es beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Gefahrgutvorschriften allgemein, äußert sich zu Begriffsbestimmungen und regelt die Höhe der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten.
Darüber hinaus dient es als Rahmengesetz und stellt die deutsche Rechtsgrundlage für Gefahrguttransporte da. Erst das GGBefG gibt die Ermächtigung, internationale bzw. europäische Regelungen in nationales Recht zu überführen und dabei eine Gefahrgutverordnung zu erlassen, die deutsche Besonderheiten berücksichtigt.
Zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die ersten Seiten dieser Gefahrgutverordnung bestimmen den Geltungsbereich der Vorschriften und liefern zudem notwendige Begriffsbestimmungen, die das Verständnis der Rechtsnorm vereinfachen sollen.
Zu den wichtigsten gehören:
- Absender: Das ist jenes Unternehmen, welches das als gefährlich eingestufte Gut versendet – ob für sich selbst oder für einen Dritten ist dabei unerheblich. Sollte allerdings ein Beförderungsvertrag hinter dem Transport stehen, ist der Absender nach diesem Vertrag auch der Absender des Gefahrguttransports.
- Versandstück: Das fertige Endprodukt mitsamt Verpackung stellt das Versandstück dar. Dabei eingeschlossen sind bspw. auch Behälter für die zu transportierenden Stoffe wie Gefäße für Gase. Die Bezeichnung umfasst allerdings keine Güter, die in loser Schüttung, bzw. in Tanks transportiert werden.
- Verpacker: Der Betrieb, welcher die gefährlichen Güter in Verpackungen füllt bzw. die Versandstücke für die Lieferung präpariert, wird in der Gefahrgutverordnung als Verpacker bezeichnet. Aber auch eine Firma, welche die Verpackung bzw. ihre Bezettelung ändert, fällt unter diesen Begriff.
- Befüller: Die Gefahrgutverordnung bezeichnet jenes Unternehmen als Befüller, das Gefahrgut in Container, Tanks u. Ä. füllt. Als Befüller gilt jedoch auch, wer ein solches Gut befördert oder übergibt.
- Verlader: Das sind diejenigen, die einen befüllten Gefahrgutbehälter auf ein Fahrzeug bzw. Beförderungsmittel laden.
Zu den zuerst genannten und essentiellsten Vorschriften dieser Gefahrgutverordnung gehören die im Paragraf 4 genannten allgemeinen Sicherheitspflichten.
Darin heißt es konkret:
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat [der jeweilige Beförderer] die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen.
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat [der jeweilige Beförderer]
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
Die darauffolgenden Paragrafen (Paragraf 6 bis 16) teilen insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden ein. Paragrafen 17 bis 34a legt genau die Pflichten aller am Gefahrguttransport beteiligten Parteien fest, vom Auftraggeber bis zur Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt.
Wichtig ist außerdem der Paragraf 35 in der Gefahrgutverordnung, der sich zur Fahrwegbestimmung äußert. Dieser besagt, dass der Transportweg so weit möglich auf die Fahrt über eine Autobahn ausgerichtet sein sollte, sofern es keine Ausnahmesituation gibt, die einen solchen Fahrweg untragbar machen (bspw. wenn dadurch der Fahrweg doppelt so lang wird).
Im Paragraf 37 sind schließlich sämtliche Ordnungswidrigkeiten im Bezug auf den Transport von gefährlichen Gütern aufgeführt, die zusätzlich zum LKW-Bußgeldkatalog für Lastkraftwagen mit Gefahrgut gelten.
Zur Gefahrgutverordnung See
Wird Gefahrgut über Meere bzw. über Gewässer transportiert, die mit ihnen in Verbindung stehen, gilt die Gefahrgutverordnung See.
Wichtig bei einem Gefahrguttransport auf See ist dabei das Beförderungsdokument, welches wichtige Informationen die Lieferung betreffend enthält und für jede Gefahrgutbeförderung notwendig ist.
Batterien als Gefahrgut – Neue Regelungen ab 2021
Lithium-Ionen und Lithium-Metall-Batterien zählen aufgrund ihrer Zusammensetzung als Gefahrgut. Um mit der technologischen Entwicklung mithalten zu können, werden auch die Vorgaben der Gefahrgutverordnung regelmäßig entsprechen angepasst. In der Sondervorschrift 376 (SV 376) ist nun bestimmt, dass Hersteller oder Sachverständige bestimmte einheitliche Kriterien anwenden müssen, um zu entscheiden, ob eine solche Batterie defekt oder beschädigt ist.
Beinhaltet eine Lieferung bzw. ein Versandstück sowohl Lithium-Ionen als auch Lithium-Metall-Batterien, muss dies gekennzeichnet werden. Das bedeutet, beide UN-Nummern sind in den Papieren und in der Kennzeichnung an der Verpackung anzugeben. Bei kleinen Verpackungen wurde die Höhe der Kennzeichnungen auf 100 mm x 100 mm bzw. auf 100 mm x 70 mm reduziert, sodass auch diese ausreichend gekennzeichnet werden können. Maßgebend hierfür ist die Sondervorschrift 188 (SV 188). Neu ist zudem die SV 390, welche eine vereinfachte Bezeichnung von Lithium-Batterien in der Dokumentation ermöglicht.
Allgemein wurden zudem die Anforderungen an den Transport gebrauchter Batterien angepasst. Beim Transport ist nun darauf zu achten, dass Kurzschlüsse vermieden werden.
Vorgänger der aktuellen Gefahrgutverordnung
Die aktuelle Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) trat bspw. erst 2009 in Kraft und löste einige Vorläufer-Versionen ab.
Eine solche Entscheidung wird generell vom Bundesrat getroffen, der dann das nationale Recht entsprechend dem internationalen aktualisiert.
Die letzte Bearbeitung (Stand Januar 2019) der GGVSEB wurde z. B. im Dezember 2017 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ herausgegeben.
Die vormalig gültigen Gefahrgutverordnungen wurden allerdings nicht einfach überarbeitet, sondern durch komplett neue ersetzt. Daher kann es zu Verwechslungen hinsichtlich früherer Versionen einer Gefahrgutverordnung kommen.
Dies waren folgende Versionen:
- die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS): Die erste „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ wurde schon im Juli 1970 herausgegeben. Sie wurde 2001 mit der GGVE zusammengelegt unter der GGVSE.
- die Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE): Der Ursprung dieser Fassung geht auf August 1979 zurück. Die GGVE floss zusammen mit der GGVS in die GGVSE ein und wurde von dieser abgelöst.
- die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE): Sie fasste die vorher gültigen GGVE und die GGVS zusammen. Als Grundlage für diese Gefahrgutverordnung diente das ADR, wie bei den meisten Verordnungen dieser Art in Deutschland. Die GGVSEB trat 2009 statt dieser Rechtsnorm in Kraft.
- die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch): Hierin wurden die Vorschriften zum Transport von Gefahrengut auf allen mit Schiff befahrbaren Binnengewässern in Deutschland festgehalten. Das sind bspw. der Rhein oder die Mosel. Es wurde 2009 ebenfalls von der GGVSEB abgelöst und zu einer Gefahrgutverordnung zusammen mit Straße und Eisenbahn zusammengelegt.
Schlussendlich wurden die jeweiligen Rechtsnormen immer weiter zusammengefasst und heute sind nur noch wenige, übersichtliche Verordnungen gültig. Dies ist nicht unüblich. Diejenigen, die sich mit den Gefahrguttransportvorschriften vertraut machen wollen, können sich dabei auf so wenig Dokumente wie möglich beschränken.