Die Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO) enthält insbesondere Vorgaben zur baulichen Gestaltung von Garagen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist essentiell für die Genehmigung einer Garage in Erfurt & Co. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Einblick in die Garagenverordnung von Thüringen. Welche Bußgelder sind bei Verstößen denkbar?
FAQ: Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO)
Neben den Abmessungen von Stellplätzen, Fahrgassen & Co. enthält die Thüringer Garagenverordnung zahlreiche Vorgaben u. a. für den Brandschutz, die Beleuchtung sowie die Lüftung vor. Eine Übersicht finden Sie hier.
Ein Verstoß gegen die Regelungen zum Bau und Betrieb einer Garage in Thüringen kann ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Wann dies der Fall sein kann, zeigt diese Tabelle.
Dies ist nach Garagenverordnung in Thüringen nur in Kleingaragen gestattet. Sie dürfen hier bis zu 200 l Diesel und bis zu 20 l Benzin lagern. Die Kraftstoffe müssen jedoch sicher in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Als Kleingarage gelten alle Garagen, deren Grundfläche nicht mehr als 100 m² beträgt.
Bußgeldkatalog zur ThürGarVO
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
maschinelle Lüftungsanlage so betrieben, dass der vorgeschriebene Co-Gehalt der Luft überschritten wird (Co-Halbstundenmittelwert max. 100 ppm) | bis 500.000 Euro |
fehlende durchgehende Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen | bis 500.000 Euro |
Welche Arten von Garagen unterscheidet die Garagenverordnung von Thüringen?
Inhalt
Die meisten Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen in Thüringen gelten insbesondere für Mittel- und Großgaragen. für Kleingaragen gelten in der Regel Ausnahmen (etwa beim Brandschutz, den Einbau von Lüftungsanlagen oder der Beleuchtung). Zur Unterscheidung dienen die jeweiligen Grundflächen. § 1 Abs. 7 ThürGarVO trifft folgende Definitionen:
- Kleingarage = bis 100 m²
- Mittelgarage = über 100 bis 1.000 m²
- Großgarage = über 1.000 m²
Vorgaben der Garagenverordnung Thüringen zu den Stellplatzmaßen
Neben Angaben zu Flächen gibt die Thüringer Garagenverordnung vor, wie groß Stellplätze sowie die zu diesen führenden Fahrgassen sein müssen. Nach § 4 Abs. 1 ThürGarVO gelten dabei folgende Mindestbreiten für die einzelnen Parkplätze in einer Garage:
- 2,30 m, wenn die Längsseiten des Stellplatzes frei sind (also keine Wände o. ä. Begrenzungen vorhanden)
- 2,40 m, wenn eine Längsseite begrenzt ist
- 2,50 m, wenn jede Längsseite begrenzt ist
- 3,50 m bei Behindertenparkplätzen
Ausgehend von der Anordnung der Stellplätze in der Garage und deren erforderlicher Mindestbreite gelten darüber hinaus folgende Maße für die Breite der Fahrgassen (vgl. § 4 Abs. 2 ThürGarVO):
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | |||
---|---|---|---|
90° | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45° | 3,50 | 3,50 | 3,00 |
Laut der Garagenverordnung Thüringen müssen zudem alle Stellplätze in Garagen mit Fahrgassen durch entsprechende gut sichtbare Markierungen voneinander abgegrenzt werden.
Weitere Inhalte der ThürGarVO: Beleuchtung, Brandschutz & Co.
- Höhe: Für Mittel- und Großgaragen gibt die Thüringer Garagenverordnung in den begehbaren Bereichen ein Mindesthöhe von 2 m vor.
- Brandschutz: Nach § 6 ThürGarVO müssen sowohl die tragenden Wände als auch die Decken bzw. Zwischendecken einer Garage feuerbeständig sein. Für andere Wände sowie Decken egt die Garagenverordnung von Thüringen fest, wann die hier verwendeten Baumaterialien mindestens feuerhemmend, wann nichtbrennbar sein müssen. Die Dämmschichten und Verkleidungen unter dem Dach oder an den Decken einer Großgarage müssen nichtbrennbar sein. Bei Mittelgaragen sollen mindestens schwerentflammbare Materialien genutzt werden. Für Kleingaragen gelten in Sachen Brandschutz zum Teil Ausnahmen (vgl. § 6 Abs. 5 ThürGarVO). Weitere Vorgaben zum Brandschutz etwa bei Außenwänden, Trennwänden und Brandwänden finden sich in den §§ 7 bis 11 ThürGarVO. Zudem sind Feuerlösch-, Rauch- und Brandmeldeanlagen in der Regel Pflicht.
- Rettungswege: Für Mittel- und Großgaragen sind laut Garagenverordnung Thüringen in der Regel je Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorgeschrieben. Die Entfernung zum Ausgang ins Freie darf dabei in geschlossenen Garagen höchstens 30 m, in offenen höchstens 50 Meter betragen (vgl. § 13 ThürGarVO).
- Beleuchtung: In Mittel- und Großgaragen ist eine ausreichende Beleuchtung erforderlich. dabei ist auch sicherzustellen, dass die Rettungswege entsprechend erkennbar sind.
- Lüftung: Da sich in geschlossenen Garagen schnell Abgase sammeln, die für den Menschen gefährlich werden können, ist beim Betrieb von Mittel- und Großgaragen eine ausreichende Belüftung zu gewährleisten (vgl. § 15 ThürGarVO.
Für den Bau einer Garage sind in den Bauvorlagen entsprechende Hinweise zu Anzahl und Maßen von Stellplätzen und Zufahrtswegen sowie Angaben zu Brandmeldeanlagen, Lüftungsanlagen, der Sicherheitsbeleuchtung & Co. erforderlich (vgl. § 20 ThürGarVO). Ohne entsprechende Vorabinformationen ist die Bewertung und Erteilung einer Baugenehmigung in der Regel nicht möglich.