Bußgeldtabelle zur Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt (GaVO)
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld |
---|---|
Unzulässige Zweckentfremdung einer Garage | bis 500 € |
FAQ: Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt
Diese Verordnung regelt vor allem den Bau und den Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen. Sie schreibt zum Beispiel vor, wie die Wände beschaffen und welche Brandschutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Näheres erfahren Sie hier.
Nein. Eine Garage ist allein dazu da, um Kraftfahrzeuge abzustellen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht erlaubt und bedarf einer gesonderten Genehmigung.
Ja. § 19 III 2 der Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt erlaubt in Kleingaragen 200 l Diesel und maximal 20 l Benzin, allerdings nur wenn der Kraftstoff in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern gelagert wird.
Inhalt
Was regelt die GaVO Sachsen-Anhalt?
Die Garagenverordnung Sachsen-Anhalt beinhaltet im Wesentlichen Bauvorschriften und Vorschriften zum Betrieb von Garagen, die eine ausreichende Sicherheit und ausreichenden Brandschutz gewährleisten sollen. Dabei sehen die Paragraphen teils unterschiedliche Baubedingungen für Klein-, Mittel- und Großgaragen vor.
Die baulichen Vorschriften befassen sich insbesondere mit folgenden Aspekten einer Garage:
- Zu- und Abfahrten sowie Rampen
- Einstellplätze, Fahrgassen
- Vorschriften über Wände, Decken und Dächer
- Trennwände, sonstige Innenwände, Tore
- Brandwände
- Rettungswege
- Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
- Brandmeldeanlagen
Darüber hinaus definiert die GaVO Sachsen-Anhalt je nach Größe der Nutzfläche verschiedene Garagengrößen:
- Kleingaragen: bis 100 m²
- Mittelgaragen: über 100 m² – 1.000 m²
- Großgaragen: über 1.000 m²
Welche Nutzung ist laut Garagenverordnung Sachsen-Anhalt erlaubt?
Zur Nutzung schweigt sich die GaVO aus. Allerdings dienen Garagen laut Baurecht nur einem Zweck, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist eine anderweitige Nutzung gewöhnlich nicht erlaubt.
Erteilt das Bauamt eine Baugenehmigung für eine Garage, ist auch nur der Bau einer Garage gestattet und sie muss auch als solche genutzt werden. Eine solche genehmigungspflichtige Zweckentfremdung, z. B. als Werkstatt, Lager oder Partykeller ist nicht zulässig.
Auch zur Lagerung finden sich keine Vorschrift in der Garagenverordnung Sachsen-Anhalt – bis auf § 19 Absatz 3 Satz 2 GaVO. Danach dürfen in Kleingaragen „bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“
Erlaubt ist auch die Lagerung von Kfz-Zubehör wie:
- Wagenheber
- Reifen
- Dachboxen oder Gepäckträger
- geringe Mengen an Öl, Scheibenreiniger, Frostschutzmittel und ähnliche Substanzen
Das Lagern von Gasflaschen und anderen explosiven, brennbaren und anderweitig gefährlichen Stoffen ist aus Sicherheitsgründen ebenso verboten wie das Aufbewahren des Gasgrills.
Wer seine Garage trotzdem zweckentfremdet, muss im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt mit gravierenden Konsequenzen rechnen: Es drohen bis zu 500 € Bußgeld, die Pflicht zur Entrümpelung der Garage und im schlimmsten Fall eine Abrissverfügung gegen den Garageneigentümer. Mieter müssen mit einer Kündigung der Garage rechnen.