Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt – Bau- und Betriebsvorschriften

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Bußgeldtabelle zur Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt (GaVO)

Ordnungs­widrigkeitBußgeld
Unzulässige Zweck­ent­fremdung einer Garagebis 500 €

FAQ: Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt

Was genau wird in der GaVO geregelt?

Diese Verordnung regelt vor allem den Bau und den Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen. Sie schreibt zum Beispiel vor, wie die Wände beschaffen und welche Brandschutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Näheres erfahren Sie hier.

Darf ich meine Garage als Werkstatt oder Lagerraum nutzen?

Nein. Eine Garage ist allein dazu da, um Kraftfahrzeuge abzustellen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht erlaubt und bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Darf ich in meiner Garage Kraftstoff lagern?

Ja. § 19 III 2 der Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt erlaubt in Kleingaragen 200 l Diesel und maximal 20 l Benzin, allerdings nur wenn der Kraftstoff in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern gelagert wird.

Die Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt beinhaltet überwiegend Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen.
Die Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt beinhaltet überwiegend Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen.

Was regelt die GaVO Sachsen-Anhalt?

Die Garagenverordnung Sachsen-Anhalt beinhaltet im Wesentlichen Bauvorschriften und Vorschriften zum Betrieb von Garagen, die eine ausreichende Sicherheit und ausreichenden Brandschutz gewährleisten sollen. Dabei sehen die Paragraphen teils unterschiedliche Baubedingungen für Klein-, Mittel- und Großgaragen vor.

Die baulichen Vorschriften befassen sich insbesondere mit folgenden Aspekten einer Garage:

  • Zu- und Abfahrten sowie Rampen
  • Einstellplätze, Fahrgassen
  • Vorschriften über Wände, Decken und Dächer
  • Trennwände, sonstige Innenwände, Tore
  • Brandwände
  • Rettungswege
  • Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
  • Brandmeldeanlagen

Darüber hinaus definiert die GaVO Sachsen-Anhalt je nach Größe der Nutzfläche verschiedene Garagengrößen:

  • Kleingaragen: bis 100 m²
  • Mittelgaragen: über 100 m² – 1.000 m²
  • Großgaragen: über 1.000 m²

Welche Nutzung ist laut Garagenverordnung Sachsen-Anhalt erlaubt?

Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt: Eine Nutzung der Garage als Lager ist baurechtlich nicht erlaubt.
Garagenverordnung für Sachsen-Anhalt: Eine Nutzung der Garage als Lager ist baurechtlich nicht erlaubt.

Zur Nutzung schweigt sich die GaVO aus. Allerdings dienen Garagen laut Baurecht nur einem Zweck, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist eine anderweitige Nutzung gewöhnlich nicht erlaubt.

Erteilt das Bauamt eine Baugenehmigung für eine Garage, ist auch nur der Bau einer Garage gestattet und sie muss auch als solche genutzt werden. Eine solche genehmigungspflichtige Zweckentfremdung, z. B. als Werkstatt, Lager oder Partykeller ist nicht zulässig.

Auch zur Lagerung finden sich keine Vorschrift in der Garagenverordnung Sachsen-Anhalt – bis auf § 19 Absatz 3 Satz 2 GaVO. Danach dürfen in Kleingaragen „bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“

Erlaubt ist auch die Lagerung von Kfz-Zubehör wie:

  • Wagenheber
  • Reifen
  • Dachboxen oder Gepäckträger
  • geringe Mengen an Öl, Scheibenreiniger, Frostschutzmittel und ähnliche Substanzen

Das Lagern von Gasflaschen und anderen explosiven, brennbaren und anderweitig gefährlichen Stoffen ist aus Sicherheitsgründen ebenso verboten wie das Aufbewahren des Gasgrills.

Wer seine Garage trotzdem zweckentfremdet, muss im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt mit gravierenden Konsequenzen rechnen: Es drohen bis zu 500 € Bußgeld, die Pflicht zur Entrümpelung der Garage und im schlimmsten Fall eine Abrissverfügung gegen den Garageneigentümer. Mieter müssen mit einer Kündigung der Garage rechnen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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