Garagenverordnung für NRW: Was ist bei der Garagennutzung vorgeschrieben?

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FAQ: Garagenverordnung für NRW

Gilt eine Garagenverordnung (GarVO) in NRW?

Nein. Die Garagenverordnung in NRW wurde 2009 außer Kraft gesetzt. Die entsprechenden Vorgaben sind nun in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.

Was darf in der Garage gelagert werden in NRW?

Laut alter Garagenverordnung in NRW ist eine Lagerung von Gegenständen erlaubt, die mit dem Kfz in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Reifen oder Kindersitze.

Was gehört nicht in die Garage?

Grundsätzlich dürfen Sie in der Garage keine Gegenstände lagern, die nicht mit dem Kfz in Zusammenhang stehen. Das gilt zum Beispiel für Fahrräder oder Umzugskartons. Zudem ist es nicht erlaubt, dass Sie die Garage zweckentfremden und daraus beispielsweise eine Werkstatt oder einen Partyraum machen.

Drohen Sanktionen, wenn ich gegen die aktuelle Garagenverordnung in NRW verstoße?

Verstoßen Sie gegen die Vorgaben der Garagennutzung in NRW, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wie hoch das Bußgeld für diese ausfällt, wird im Einzelfall festgelegt. Ein Garageneigentümer, der diese als Hobbyraum nutzte, musste dafür zum Beispiel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro bezahlen.

Was besagt die Garagenverordnung für NRW?

Welche Regeln definiert die Geragenverordnung für NRW? Unser Ratgeber liefert alle wichtigen Infos.
Welche Regeln definiert die Geragenverordnung für NRW? Unser Ratgeber liefert alle wichtigen Infos.

Zum Bau und der Nutzung von Garagen gibt es in Deutschland diverse Vorgaben und Vorschriften. Diese können von den Bundesländern in Verordnungen selbst festgelegt werden. Gibt es eine solche Garagenverordnung auch für NRW?

Seit 2009 nicht mehr. Das bedeutet allerdings nicht, dass es keine Vorgaben für Garagen in NRW gibt. Diese wurden viel mehr in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert. Dabei geht es allerdings nicht nur um den Betrieb einer kleinen privaten Garage.

Es finden sich in der Sonderbauverordnung auch Vorschriften für Mittel- und Großgaragen. So besagt § 139 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in den Absätzen 1 und 2 zum Beispiel:

(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Hält sich der Betreiber nicht daran, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Für diese kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Geldbuße ausgesprochen werden.

Wichtig: Zudem regelt die Garagenverordnung für NRW, dass in Mittel- und Großgaragen keine brennbaren Stoffe außerhalb eines Kfz aufbewahrt werden dürfen. Diese Vorgabe dient dem Brandschutz.

Wie sieht eine korrekte Nutzung für Kleingaragen aus?

Die GarVO für NRW definiert, was Sie dort lagern dürfen und was nicht.
Die GarVO für NRW definiert, was Sie dort lagern dürfen und was nicht.

Zwar gibt es keine aktuelle Garagenverordnung für NRW, die Vorgaben zur Garagennutzung haben sich allerdings, seitdem dieser außer Kraft getreten ist, kaum verändert. Sie dürfen dort die nachfolgenden Gegenstände lagern:

  • Reifen
  • Dachboxen (für ein Kfz)
  • Wagenheber
  • Starthilfekabel
  • Scheibenreiniger
  • Öl
  • Frostschutzmittel
  • Bis zu 200 l Dieselkraftstoff
  • Bis zu 20 l Benzin

Nicht erlaubt ist es gemäß Garagenverordnung in NRW, Fahrräder in Kleingaragen abzustellen. Der Stellplatz soll ausschließlich für ein Kfz genutzt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auf öffentlichen Straßen immer weniger Parkflächen zur Verfügung stehen.

Das bedeutet auch, dass eine Garagennutzung fernab des Abstellens eines Kfz und der dazugehörigen Gegenstände verboten ist. Als Werkstatt, Partyraum oder sogar Schlafzimmer dürfen Sie Garagen in NRW somit nicht nutzen.

Interessant: Laut Garagenverordnung in NRW ist ein Elektroauto inklusive Ladestation in der Garage erlaubt. Sie können den Wagen dort also ganz entspannt über Nacht aufladen und am nächsten Morgen nutzen.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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