FAQ: Garagenverordnung Niedersachsen
In der Garagenverordnung von Niedersachsen sind die wichtigsten Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen festgehalten. Unter anderem sind die Mindestmaße für Bauten, Ein- und Ausfahrten oder Rampen aufgeführt. Mehr zum Inhalt der Verordnung finden Sie hier.
Ja. Die niedersächsische Garagenverordnung beinhaltet verschiedene Regelungen zum Brandschutz durch Bauteile, zu Rettungswegen und Brandmeldern. Je nach Größe der Garage gelten unterschiedliche Vorgaben. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Vorschriften zur Nutzung oder Lagerung gibt es in der Garagenverordnung von Niedersachsen nicht. Allerdings darf die Garage nur als solche benutzt werden. Was Sie in dieser üblicherweise lagern dürfen, haben wir hier zusammengefasst. Mit welchen Sanktionen zu rechnen ist, wenn Sie die Garage falsch nutzen, können Sie der Tabelle entnehmen.
Bußgelder für falsche Garagennutzung in Niedersachsen
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Zweckentfremdung der Garage | bis zu 500 Euro - Abrissanordnung möglich |
Niedersachsen: Garagenverordnung regelt Bau und Betrieb
Inhalt
Parkplätze sind auch in Niedersachsen besonders in Wohngebieten und Innenstädten oftmals Mangelware. Da ist es von Vorteil, wenn eine Garage oder ein Stellplatz zur Verfügung steht. Haben Grundstückseigentümer die Möglichkeit, eine Garage oder einen Carport zu bauen, wollen viele diese auch nutzen. Um ein solches Vorhaben durchführen zu können, sind bestimmte gesetzliche Vorschriften zu beachten. Eine der wichtigsten ist hierbei unter anderem die Garagen- und Stellplatzverordnung von Niedersachsen (GaStplVO).
Jedes Bundesland kann selbst bestimmen, welche rechtlichen Bestimmungen beim Bau und bei der Nutzung von Garagen und Stellplätzen zu beachten sind. Die Vorgaben können für Kleingaragen, für Mittel- oder Großgaragen gelten.
Grundsätzlich werden in den Garagenverordnungen der Länder meist folgende Punkte geregelt:
- Breite für Zu- und Abfahrten, die mindestens erreicht sein muss
- Kurvenradius für Zu- und Abfahrten, der mindestens erreicht sein muss
- Mindestbreite für Rampen
- Maximale Steigung von Rampen
- Maße der Stellplätze (Länge, Breite)
- Maße der Fahrgassen (Breit, Durchfahrtshöhe)
- Mindesthöhe bei Ein- und Ausfahrten
- Brandschutzvorschriften für Bauteile (Wände, Decken, Dächer usw.)
- Vorschriften zu Rettungswegen
- Belüftung
- Beleuchtung
Die Garagenverordnung (auch GarVO) von Niedersachsen besteht aus 26 Paragraphen und gilt gemäß der Definition aus § 1 für Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche), für Mittelgaragen (100 m² bis 1.000 m²) sowie für Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m².
Das heißt, für Flächen und Gebäude, die als Garagen- oder Stellfläche ausgewiesen sind bzw. mit einer entsprechenden Baugenehmigung für diesen Zweck erbaut wurden, gelten die Vorschriften dieser Garagenstellplatzverordnung.
In Niedersachsen kann eine Garage mit einer Nutzfläche bis 30 m² zwar unter Umständen ohne baurechtliche Genehmigung errichtet werden, die Regelungen der GarVO sind dennoch zu beachten. Je nach Standort, Art und Größe des Baus gelten verschiedene Vorgaben.
Zu den ersten Bestimmungen, die in der Verordnung festgehalten sind, gehören die Regelungen zu den Maßen der Stellplätze. In der Garagenverordnung von Niedersachsen sind demnach folgende Werte bestimmt:
- Stellplätze mit einer Länge von mindestens 5 m
- Barrierefreier Stellplatz mit einer Breite von mindestens 3,50 m
- Breite von 2,50 m, wenn Abstand von 0,10 m an den Seiten zu den Bauteilen / Einrichtungen vorhanden ist
- Breite von 2,40 m, wenn auf einer Seite Abstand von 0,10 m vorhanden ist
- Breit von 2,30 m, wenn weder Bauteile noch Einrichtungen an den Seiten vorhanden sind
Neben den Vorschriften zum Bau bzw. zur Anlage einer Garage oder Stellplatzes definiert die Garagenordnung von Niedersachsen unter anderem auch Bestimmungen zu den Zu- und Abfahrten von Garagen.
Gemäß § 2 GaStplVO gilt diesbezüglich Folgendes:
- Mindestens 3 m lange Zu- und Abfahrten zwischen Garage und öffentlichem Verkehrsraum
- Bei Toren und Schranken vor Garagen muss ausreichend Platz für wartende Fahrzeuge vorhanden sein
- Gleiches gilt für Stellplätze
Brandschutz in der Garagenverordnung von Niedersachsen
Zu den ebenfalls wichtigen Punkten in der Verordnung zählen die Vorgaben zum Brandschutz.
Die meisten dieser Regelungen gelten für Mittel- und Großgaragen. Aber auch bestimmte Vorgaben für Kleingaragen sind hier zu finden.
So ist beispielsweise in § 9 der Garagenverordnung von Niedersachsen zum Brandschutz unter anderem festgehalten, dass:
anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO […]
1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude ausschließlich der Garagennutzung dient,
2. bei Kleingaragen, die nicht offene Kleingaragen sind, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen
genügen. In der Garagenverordnung von Niedersachsen sind zudem Regelungen zu den Rettungswegen, Brandmeldern und Rauchabluftanlagen zu finden. Weitere wichtige Vorschriften zum Brandschutz durch Bauteile und Ausnahmen von diesen sind dann in der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) festgelegt. Darüber hinaus bestimmt die Brandschutzordnung des Bundeslandes, welche Gegenstände in einer Garage aufbewahrt werden dürfen und welche grundsätzlich für die Lagerung nicht zugelassen sind.
Aktuelle Garagenverordnung von Niedersachsen: Welche Nutzung ist erlaubt?
Vorschriften zur Nutzung der Garage oder des Stellplatzes sind in der Garagenverordnung von Niedersachsen nicht zu finden. Die erlaubte Nutzung eines Baus hängt von der Baugenehmigung ab. Ist also eine Fläche als Garage oder Stellplatz genehmigt, darf diese auch dafür verwendet werden.
Die Nutzung als Lager, Werkstatt oder Büro ist unzulässig, wenn die entsprechende Baugenehmigung eine solche nicht beinhaltet. Eine zweckentfremdete Nutzung kann als Ordnungswidrigkeit gelten und Bußgelder bis 500 Euro oder sogar den Abriss des Baus bedeuten.
Grundsätzlich ist neben dem Abstellen des Fahrzeugs auch das Lagern von bestimmten Gegenständen in der Garage erlaubt. Zu diesen zählen in der Regel Dinge, die zum Fahrzeug gehören oder zu dessen Wartung verwendet werden:
- Wagenheber
- Werkzeug
- Reifen
- Gepäckträger, Boxen etc.
- Reinigungsmittel, Frostschutz, Öl (in gebrauchsüblichen Mengen)
- Schutzhüllen und Folien
- Kraftstoff
So dürfen in Niedersachsen beispielsweise in Kleingaragen, wie sie in Wohnsiedlungen bzw. bei Einfamilienhäusern üblich sind, höchstens 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin gelagert werden. Wichtig ist, dass dies in dicht verschlossenen Behältnissen erfolgt.
Unser Mieter hat die gemieteten Garage komplett mit Dingen die dort nicht hinein gehören vollgestopft, ausserdem noch eine Werkbank dazu. Beide Autos stehen draussen und das Garagentor ist zudekoriert. Auch die Mülltonnen stehen vor dem Tor. Die Garage hat eine Größe von ca 90qm.
Was kann ich unternehmen und wie kann ich den Mieter die Garageordentlichung und den Brandschutz näherbringen ?
Welche Behörde unterstützt uns dabei?
m f G
Guten Tag,
Meine Frage, was verstehen Sie unter Fahrzeug, in meiner Garage seht ein Motorrad welches angemeldet ist, so wie meine Fahrräder,Dachbox Fahrradträger. Das Auto steht vor der Garage oder im öffentlichen Bereich..
Mit freundlichen Grüßen
Andreas R.