FAQ: Garagenverordnung MV
Die Garagenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern (GarVO) beinhaltet Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen. Je nach Größe des Baus gelten verschiedene Regelungen. So sind neben den Maßen für Zu- und Abfahrten oder für die Stellplätze auch Vorgaben zu Rettungswegen, Brandschutz, Entlüftung oder Beleuchtung zu finden.
Bestimmungen zur Nutzung einer Garage gibt es in der Garagenverordnung von MV nicht. Allerdings sind Vorschriften für den Betrieb enthalten, die unter anderem vorschrieben, wie viel Kraftstoff gelagert werden darf. Hinzukommen Regelungen aus den Landesbau- und Landesbrandschutzordnungen, die eine bestimmte Nutzung vorsehen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Kommt es zu einer Zweckentfremdung, kann gemäß den entsprechenden Verordnungen zu Sanktion in Form von Bußgeldern führen. Wie hoch diese ausfallen, können Sie der Tabelle entnehmen.
Bußgelder falsche Garagennutzung in Mecklenburg-Vorpommern
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Zweckentfremdung der Garage | bis zu 500 Euro - Abrissanordnung möglich |
Garagenverordnung MV: Vorschriften zum Bau und Betrieb
Inhalt
Wer sein Auto sicher unterstellen möchte und Platz auf dem Grundstück hat, kann über eine Garage oder einen Carport nachdenken. Für den Bau und die Nutzung gelten dann bestimmte Vorschriften. Grundstückseigner, die Tiefgaragen oder Parkhäuser errichten wollen, sind ebenfalls an gesetzliche Regelungen gebunden, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Eine der wichtigen Grundlagen stellt Garagenverordnung von MV (GarVO) dar. In dieser sind die Vorgaben bezüglich wichtiger Maße, zu den Rettungswegen, zum Brandschutz und zum Betrieb von Garagen zu finden.
Grundsätzlich gelten die Regelungen der Garagenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern für alle Bauten, die als Garagen bzw. Stellplatz angelegt oder genehmigt wurden. Das bedeutet, dass auch für Garagen, die genehmigungsfrei gebaut werden, die Bestimmungen der GarVO gelten, da sie für die Nutzung als Garage ausgelegt sind.
Genehmigungsfrei ist der Bau von Garagen, wenn dieser Teil eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ist. Darüber hinaus findet § 61 der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) Anwendungen. Demnach sind Garagen und Carports genehmigungsfrei, wenn sie im Innenbereich errichtet werden oder die Bruttogrundfläche bei einer mittleren Wandhöhe vom 3 m maximal 30 m² beträgt.
In der Garagenverordnung von MV wird zwischen Kleingaragen (bis 100 m²), Mittelgaragen (über 100 m² bis 1000 m²) und Großgaragen (über 1000 m²) unterschieden. Einige Bestimmungen der Verordnung gelten grundsätzlich für alle Garagen bzw. Stellplätze, andere sind nur für Kleingaragen oder Mittel- und Großgaragen gültig.
Wichtige Maße aus der GarVO MV
Wie groß Garagen oder Stellplätze sein dürfen bzw. müssen, ist in der Garagenverordnung von MV bestimmt. So gilt gemäß § 2 GarVO beispielsweise für alle Garagen, dass Zu- und Abfahrten mindestens 3 m lang sein müssen. Der Abstand zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsfläche ist zudem so zu gestalten, dass bei Toren oder Schranken genügend Platz für wartende Fahrzeuge vorhanden ist. Wichtig ist hier auch, dass der öffentliche Straßenverkehr nicht durch die wartenden Fahrzeuge behindert oder groß beeinträchtigt wird.
Wie breit die Zu- und Abfahrten sein müssen, ist nur für Mittel- und Großgaragen definiert. Demnach sind mindestens 2,75 m vorgeschrieben. Sind hier Abfahrtssperren vorhanden, reicht eine Breite von 2,30 m. Neben Zu- und Abfahrten sowie den Maßen zu Rampen sind in der Garagenverordnung von MV auch Vorgaben zu den Stellflächen an sich festgehalten.
Laut § 4 GarVO gelten folgende Maße:
Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Darüber hinaus sind in § 4 der Garagenverordnung von MV auch Vorgaben bezüglich der Breite von Fahrgassen zu finden. Diese gelten allerdings nur für Mittel- und Großgaragen. Gleiches für die in § 5 definierte lichte Höhe von 2 m.
Nutzungs- und Brandschutzvorgaben in der Garagenverordnung von MV
In den Paragraphen 6 bis 17 der Garagenverordnung von MV sind verschiedene Vorschriften zum Brandschutz festgehalten. Zu einem sind hier Vorgaben zu Feuerfestigkeit von Decken, Wänden und Verbindungen zu anderen Räumen definiert. Zum anderen finden sich Regelungen zu Brandmeldern, Rettungswegen, Lösch- und Entlüftungsanlagen. Ein Großteil dieser Bestimmungen trifft nur auf Mittel- und Großgaragen zu.
Für Kleingaragen gilt allerdings, dass Decken und Wände zumindest feuerhemmend sein müssen. Keine solche Vorgaben zu beachten sind, wenn die Bauten allein als Garage genutzt werden, es sich um offene Kleingaragen handelt oder diese im Gebäude liegen und keine anderen Anforderungen gelten. Darüber hinaus gilt, dass Trennwänden zwischen Kleingaragen und anderen Räumen feuerhemmend sein müssen. Keine Anwendung findet diese Regelung, wenn es sich um offene Kleingaragen handelt oder die anderen Räume nur Abstellzwecken dienen und nicht größer als 20 m² sind.
Des Weiteren beinhaltet die Garagenverordnung Vorgaben zur Lagerung von Kraftstoffen. Sofern die Brandschutzordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmt, gelten folgenden Vorschriften:
- max. 200 l Diesel
- max. 20 l Benzin
Weitere Nutzungsvorschriften sind in der Garagenverordnung von MV nicht zu finden. Grundsätzlich hängt die erlaubte Nutzung von der Baugenehmigung bzw. vom Zweck des Baus ab. Garagen sind zum Unterstellen von Fahrzeugen bestimmt. Ist keine andere Nutzung in der Genehmigung festgehalten, kann eine Zweckentfremdung z. B. als Lager oder Hobbyraum Bußgelder bis zu 500 Euro oder gar die Anordnung eines Abrisses zur Folge haben.
Die Lagerung von Werkzeugen oder Reinigungsmittel für das Fahrzeug ist jedoch zulässig. Gleiches gilt für Reifen oder Kindersitze. Meist ist auch das Unterstellen von Fahrrädern oder Rollern kein Problem.