FAQ: Garagenverordnung von Hessen
Die Garagenordnung von Hessen beinhaltet Vorgaben für den Bau und Betrieb von Garagen.
Die hessische Garagenverordnung erlaubt eine Lagerung von Mobiliar oder anderen Gegenständen in der Regel nicht. Stattdessen dienen Garagen laut hessischer Bauordnung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Fahrräder werden üblicherweise geduldet, solange ausreichend Platz für ein Kfz vorhanden ist.
Halten Sie sich nicht an die in der Garagenverordnung von Hessen vorgesehene Nutzung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro vor. Alternativ dazu können die Behörden auch den Rückbau der Garage anordnen. Weitere Informationen zu möglichen Sanktionen liefert diese Tabelle.
Bußgeldtabelle zur hessischen Garagenverordnung
Tatbestand | Sanktion |
---|---|
Garage zweckentfremdet | Bußgeld bis 10.000 Euro oder Abrissverfügung |
Aufsichtsperson bei Großgarage nicht erreichbar | Bußgeld bis 30.000 Euro |
Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen nicht vorschriftsmäßig | Bußgeld bis 30.000 Euro |
Grenzwert zur Konzentration von Kohlenstoffmonoxyd in geschlossenen Garagen überschritten | Bußgeld bis 60.000 Euro |
Was besagt die Garagenverordnung von Hessen?
Inhalt
Damit die Nutzung von Garagen möglichst sicher erfolgen kann, gilt es bei Bau und Betrieb zahlreiche Vorschriften zu beachten. Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich dafür sowohl aus der hessischen Garagenverordnung (GaV) als auch aus der Bauordnung (HBO). Welche Anforderungen dabei im Einzelnen gelten, hängt unter anderem von der Größe der Garage ab. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 8 GaV wie folgt:
- Kleingaragen: bis 100 m²
- Mittelgaragen: über 100 m² und bis 1.000 m²
- Großgaragen: über 1.000 m²
Ein wichtiger Aspekt der Garagenverordnung von Hessen ist der Brandschutz. So müssen etwa tragende Wände sowie Decken feuerbeständig sein. Bei Groß- und Mittelgaragen verlangt der Gesetzgeber zudem auch Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen. Im Gegensatz dazu sind bei Kleingaragen tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Wobei Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen feuerhemmend sein müssen.
Darüber hinaus schreibt die hessische Garagenverordnung für Mittel- und Großgaragen auch eine gute Ausleuchtung sowie umfassende Lüftung vor, um die Konzentration von Kohlenmonoxyd zu reduzieren.
Außerdem verlangt die Garagenverordnung von Hessen Stellplätze mit Ladestation. Dabei muss der Anteil an Stellplätzen mit entsprechendem Anschluss mindestens 5 Prozent betragen. Im gleichen Maß wie die Garagenverordnung von Hessen Anschlüsse für Elektrofahrzeuge vorschreibt, müssen auch Einstellplätze für Frauen und Personen mit Kleinkindern vorhanden sein. Zudem sieht der Gesetzgeber bei Mittel- und Großgaragen mindestens 3 Prozent Behindertenparkplätze vor.
Übrigens! Seit 1995 und bis zum 31. Dezember 2014 galt die Garagenverordnung (GaVO) in Hessen. Mittlerweile ist der Gesetzestext außer Kraft und wurde 2015 durch die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen – kurz Garagenverordnung (GaV) – ersetzt.
Wann liegt eine Zweckentfremdung der Garage vor?
Die Funktion von Garagen ist in Hessen eindeutig definiert. So definiert der Gesetzgeber unter § 2 Abs. 11 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO):
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Weiter heißt es unter § 52 Abs. 6 HBO:
Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Dritten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen oder sie besuchen, nicht benötigt werden.
Demnach ist es nicht gestattet, Garagen zu anderen Zwecken zu nutzen. Eine mögliche Zweckentfremdung besteht etwa in folgenden Fällen:
- Verwendung als Abstellraum, Werkstatt, gewerbliches Lager oder Hobbyraum
- Zum Abstellen abgemeldeter und nicht mehr fahrtauglicher Kraftfahrzeuge
- Lagerung von beweglichen Gegenständen wie Möbeln, Rasenmähern, Umzugskartons etc.
- Als ausschließlicher Abstellplatz für Fahrräder
Das Abstellen von Fahrrädern ist gemäß der Garagenordnung von Hessen nur zulässig, wenn dadurch die eigentliche Funktion der Garage nicht eingeschränkt wird, also ein Fahrzeug noch abgestellt werden kann. Möglich ist dies etwa durch das Aufhängen der Fahrräder an der Wand oder wenn neben dem Fahrzeug ausreichend Platz besteht.
Wer sich nicht an die Garagen- und Stellplatzverordnung von Hessen hält, muss mit Sanktionen rechnen. Für eine entsprechende Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor. Alternativ dazu können die Behörden bei einer Zweckentfremdung auch den Abriss der Garage anordnen. Allerdings werden Verstöße gegen die Garagenverordnung in Hessen nur selten sanktioniert, da die Baubehörden von einer allgemeinen Kontrolle zur Garagennutzung absehen. Hinweise von Nachbarn können aber unter Umständen zu Konsequenzen führen.