Garagenverordnung in Hamburg: Was ist erlaubt, was nicht?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (37 Bewertungen; 4,38 von 5)
Loading ratings...Loading...

FAQ: Garagenverordnung in Hamburg

Was darf in einer gemieteten Garage stehen?

Laut Garagenordnung für Hamburg dürfen Sie darin alle Gegenstände lagern, die mit dem Kfz in Zusammenhang stehen, zum Beispiel Reifen, Starthilfekabel oder eine Dachbox.

Welche Gegenstände sind laut Garagenordnung in Hamburg verboten?

Grundsätzlich ist die Lagerung sämtlicher Gegenstände, welche nicht mit dem Kfz in Zusammenhang stehen, verboten. Dazu kann beispielsweise auch schon ein Fahrrad gehören. Des Weiteren dürfen Sie eine Garage auch nicht als Partyraum oder Schlafmöglichkeit nutzen. Auch brennbare Stoffe sind gemäß Garagenverordnung in Hamburg verboten.

Wie breit muss ein Stellplatz sein in Hamburg?

Ein Stellplatz muss in Hamburg mindestens 5 Meter lang sein und über eine Breite von mindestens 2,30 Metern verfügen. Ist der Platz für Menschen mit Behinderung bestimmt, so ist eine Mindestbreite von 3,50 Meter vorgeschrieben (§ 6 Garagenverordnung Hamburg).

Welche Sanktionen gibt es bei Verstößen gegen die Hamburger Garagenverordnung?

Verstoßen Sie gegen die Vorgaben der Garagenverordnung in Hamburg, so müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen. Lagern Sie in der Garage beispielsweise unzulässig brennbare Stoffe, so ist eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro möglich. Unserer Tabelle können Sie weitere Sanktionen entnehmen.

Bußgeldkatalog: Garagenverordnung in Hamburg missachtet

VerstoßBußgeld in Euro
Überschreitung der CO-Werte durch unzureichenden
Betrieb maschineller Lüftungsanlagen
500 bis 10.000
Fehlende ständige Beleuchtung während der
Benutzungszeit bei Mittel- und Großgaragen
500 bis 10.000
Unzulässige Aufbewahrung brennbarer Stoffe in
Garagen
500 bis 20.000

Was regelt die Garagenverordnung für Hamburg?

Hamburg: Die Garagenverordnung definiert, was Sie in der Garage lagern dürfen und was nicht.
Hamburg: Die Garagenverordnung definiert, was Sie in der Garage lagern dürfen und was nicht.

Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine eigene Garagenverordnung. Auch Hamburg bildet dabei keine Ausnahme. Doch welche Vorgaben ergeben sich eigentlich aus einer solchen Garagenordnung?

Zunächst definiert § 2 Absatz 1 Garagenverordnung für Hamburg, welche Garagenarten es überhaupt gibt. Das sind:

  • Kleingaragen (bis 100 m²),
  • Mittelgaragen (über 100 m² bis 1000 m²) und
  • Großgaragen (über 1000 m²).

In der Garagenverordnung für Hamburg finden sich zudem Vorgaben, wie groß und breit die Stellplätze mindestens sein müssen. In § 6 Absatz 2 steht:

(1) Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen

1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,

2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,

3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind,

4. 3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.

Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

Interessant: Für Mittel- und Großgaragen ist auch vorgegeben, dass diese stets beleuchtet sein müssen während der Nutzungszeit. Dazu muss eine elektrische Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein. Diese Vorgabe gilt nicht, sofern ausreichend Tageslicht vorhanden ist.

Was darf in einer Garage in Hamburg gelagert werden?

Verstöße gegen die Garagenverordnung in Hamburg können eine Geldbuße nach sich ziehen.
Verstöße gegen die Garagenverordnung in Hamburg können eine Geldbuße nach sich ziehen.

Viele Garagenbesitzer fragen sich, was sie dort eigentlich lagern dürfen. Auch hierfür enthält die Garagenverordnung in Hamburg eine Vielzahl an Regeln. Grundsätzlich ist die Lagerung der nachfolgenden Gegenstände erlaubt:

  • Wagenheber
  • Reifen
  • Dachboxen
  • Starthilfekabel
  • Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger, jedoch nur in unerheblichen Mengen

Kurzum eigentlich alles, was mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung steht, darf in der Garage aufbewahrt werden. Die Lagerung brennbarer Stoffe ist in einer Garage grundsätzlich verboten. Verstoßen Sie dagegen, kann Ihnen eine hohe Geldbuße drohen.

Gut zu wissen: Wenn Sie eine Garage als Werkstatt, Partyraum oder Lagerhalle nutzen, so verstößt auch dies gegen die Garagenverordnung für Hamburg und Sie müssen mit entsprechenden Sanktionen rechnen.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

Bildnachweise