Aktuelle Garagenverordnung für BW: Was Sie in Baden-Württemberg beachten müssen

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FAQ: Garagenverordnung BW

Sind Stellplätze in BW genehmigungspflichtig?

Das kommt auf die Größe des Stellplatzes bzw. der Garage sowie den Ort, an dem das Objekt aufgestellt wird, an. Laut den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg gehören Garagen sowie überdachte Stellplätze, die eine Grundfläche von maximal 30 m² sowie eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m haben, zu den verfahrensfreien Vorhaben, wenn sich diese nicht im baurechtlichen Außenbereich befinden. Welche Bereiche durch die Garagenverordnung für BW geregelt werden, erfahren Sie an dieser Stelle.

Was darf in der Garage gelagert werden in Baden-Württemberg?

Garagen sind zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen und nicht als Lager- oder Werkräume. Einige Dinge dürfen Sie dort jedoch lagern. Dazu gehören unter anderem Putzmittel für Kfz, Reifen, Fahrräder sowie Wohnmobile und andere Anhänger. Laut der Garagen- und Stellplatzverordnung Baden-Württemberg (BW) dürfen Sie in Kleingaragen mit einer Größe von maximal 100 m² bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und maximal 20 Liter Benzin aufbewahren.

Was darf in der Tiefgarage gelagert werden?

Haben Sie einen Stellplatz in einer Tiefgarage angemietet, ist meist dem Vertrag zu entnehmen, ob eine Lagerung von Gegenständen erlaubt ist. Häufig dürfen Sie dort nur Ihr Kfz abstellen. Die in Baden-Württemberg gültige Garagenverordnung gibt außerdem vor, dass Sie in Mittel- und Großgaragen, zu denen Tiefgaragen häufig gehören, keine Kraftstoffe außerhalb von Fahrzeugen aufbewahren dürfen. Wie es sich in Kleingaragen verhält, können Sie hier nachlesen.

Bußgeldtabelle zur Garagenverordnung BW

TatbestandSanktion
Falscher Betrieb von maschinellen Abluftanlagen, so dass der in § 14 Abs. 1 GaragenVO BW genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft nicht eingehalten wirdbis zu 100.000 Euro
Vorgeschriebene Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführtbis zu 100.000 Euro
Bau einer genehmigungspflichtigen Garage ohne Genehmigung bzw. Abweichung von der erteilten Genehmigungbis zu 100.000 Euro

Was regelt die Garagenverordnung für BW?

Wichtige Regeln zu Garagen: Die gültige Verordnung für BW gibt unter anderem vor, wie die Belüftung sichergestellt werden muss.
Wichtige Regeln zu Garagen: Die gültige Verordnung für BW gibt unter anderem vor, wie die Belüftung sichergestellt werden muss.

Egal, ob Stuttgart, Mannheim, Heidelberg oder einer anderen Stadt in Baden-Württemberg – in vielen Städten sind Stellplätze für Autos & Co. Mangelware. Glücklich ist derjenige, der eine Garage sein Eigen nennen darf oder eine solche angemietet hat. Wichtige rechtliche Grundlagen rund um Garagen jeder Größe legt die Garagenverordnung BW (Baden-Württemberg) fest.

Grundlegende Informationen über Garagen und deren Bau

Was ist in der Garagenverordnung BW neu? 2021 wurde unter anderem § 6 geändert.
Was ist in der Garagenverordnung BW neu? 2021 wurde unter anderem § 6 geändert.

Es zeigt sich immer wieder: In Deutschland gibt es für so ziemlich alles ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere rechtliche Vorgabe. So verhält es sich auch mit Garagen in Baden-Württemberg.

Die Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze – kurz Garagenverordnung BW genannt – beschäftigt sich vor allem mit den Anforderungen, die Garagen im wirtschaftsstarken südwestdeutschen Bundesland erfüllen müssen.

Unter anderem sind der Garagenverordnung für Baden-Württemberg Vorgaben zum Brandschutz zu entnehmen. Dazu gehört beispielsweise, dass Großgaragen mit einer Größe über 1.000 m² in der Nähe eines jeden Zugangs zu einer Treppe über eine bestimmte Löschwasseranlage verfügen müssen. In vielen Fällen sind zudem Brandmeldeanlagen vorgeschrieben.

Zusätzlich werden in der GaragenVO BW unter anderem die folgenden Bereiche normiert:

  • Beleuchtung
  • Lüftung
  • Prüfungen
  • Größe von Stellplätzen und Fahrgassen
  • Mindesthöhen
  • Anforderungen für Wände, Decken, Dächer und Stützen
  • Unterteilung in Rauch- und Brandabschnitte
  • Verbindung mit anderen Räumen

Was gibt die Garagenverordnung zur Lagerung von Gegenständen in Baden-Württemberg vor?

Gerade, wer wenig Wohnraum und viel Krempel hat, freut sich über zusätzlichen Raum zur Lagerung bestimmter Gegenstände. Eine Garage bietet häufig ausreichend Stauraum. Doch was darf ich alles in meiner Garage lagern? Gibt die Garagenordnung BW darüber Auskunft?

Grundsätzlich gilt laut § 2 Abs. 8 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Folgendes:

Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume sind keine Stellplätze oder Garagen.

Eine Garage ist also vornehmlich als Abstellplatz für Kfz gedacht. Das soll unter anderem dafür sorgen, dass weniger Pkw & Co. an den Straßen, also im öffentlichen Verkehrsraum, geparkt werden müssen. Ist die Garage jedoch völlig mit Gerümpel, alten Möbeln oder ähnlichem vollgestellt, kann sie nicht mehr ihre ursprüngliche Funktion erfüllen.

Auflistung: Das ist in der Garage in Baden-Württemberg erlaubt!

Die Garagenordnung BW gibt in Verbindung mit der LBO für BW vor, dass eine Garage kein Lagerraum sein darf.
Die Garagenordnung BW gibt in Verbindung mit der LBO für BW vor, dass eine Garage kein Lagerraum sein darf.

Halten Sie sich deshalb an die folgenden Regeln, die unter anderem der Garagenordnung BW und anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen sind:

  • Neben Kfz dürfen Sie laut § 37 Abs. 9 der LBO Baden-Württemberg auch Wohnwagen und andere Kraftfahrzeuganhänger in Garagen abstellen.
  • Es ist dort auch erlaubt, Fahrräder unterzubringen.
  • Laut § 2 Abs. 8 der LBO für Baden-Württemberg stellen Werk- und Lagerräume keine Garage dar. Sie dürfen Ihre Garage also nicht als Werkraum oder Lagerstätte nutzen.
  • Jedoch ist das Lagern von herkömmlichem Autozubehör erlaubt. Sie können also Werkzeuge, Reifen und Reinigungszubehör sowie -mittel in der Garage abstellen.
  • Laut § 14 Abs. 2 der Garagenverordnung BW (Baden-Württemberg) ist die Lagerung von maximal 200 Litern Dieselkraftstoff sowie höchstens 20 Litern Benzin in Kleingaragen erlaubt, insofern die jeweiligen Behälter bruchsicher und dicht verschlossen sind sowie außerhalb der Kfz aufbewahrt werden.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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