Garagenverordnung von Bremen: Welche Vorschriften enthält diese?

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FAQ: Garagenverordnung Bremen

Was ist in der Garagenverordnung von Bremen geregelt?

Die Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Bremische Garagenverordnung – BremGarV) beinhaltet Vorschriften und Regelungen zum Bau von Garagen. So sind unter anderem Mindestmaße für Stellplätze sowie Ausfahrten definiert und auch Bestimmung zu den zulässigen Höhen sowie zur Entlüftung und Beleuchtung zu finden. Mehr zu den wichtigen Maßen lesen Sie hier.

Gibt es in der Garagenverordnung von Bremen Vorgaben zum Brandschutz?

Ja. Es gibt verschiedene Bestimmungen zum Brandschutz, die unter anderem Baumaterialien, Lüftung- und Löschanlagen sowie auch Rettungswege betreffen. Je nachdem, wie groß die Garage ist, gelten verschiedene Vorschriften bezüglich des Brandschutzes. Mehr dazu hier.

Gibt es Nutzungsvorschriften für Garagen in Bremen?

In der Garagenverordnung ist nicht bestimmt, wie ein als Garage definierter Bau zu nutzen ist. Allerdings gibt es Vorgaben der Bauordnung sowie der Brandschutzordnung, die bestimmen, was gelagert werden darf. Bei einer falschen Nutzung können Bußgelder drohen. Wie hoch diese ausfallen, können Sie der Tabelle entnehmen.

Bußgelder falsche Garagennutzung in Bremen

VerstoßSanktion
Zweckentfremdung der Garagebis zu 500 Euro

- Abrissanordnung möglich

Bremische Garagenverordnung (BremGarV): Bau- und Betriebsvorschriften für Garagen

Die Garagenverordnung von Bremen gilt für alle Bauten, die als Garagen oder Stellplätze definiert sind.
Die Garagenverordnung von Bremen gilt für alle Bauten, die als Garagen oder Stellplätze definiert sind.

Wer Platz auf seinem Grundstück hat und der nervigen Parkplatzsuche entgehen will, denkt oftmals darüber nach, eine Garage oder einen Carport anzulegen. Auch versicherungstechnisch hat das Unterstellen des Autos Vorteile. Aber einfach drauflos bauen geht auch bei einer Garage nicht. Egal Klein- oder Großgarage, für den Bau gelten bestimmte Vorschriften. Zu den wichtigsten zählt hier die Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Bremische Garagenverordnung – BremGarV). Neben Bauvorschriften und Regelungen zum Brandschutz sind in der Verordnung auch Bestimmungen zu bestimmten Maßen zu finden.

Garagenverordnung von Bremen: Verschiedene Regeln zum Brandschutz gelten je nach Größe des Baus.
Garagenverordnung von Bremen: Verschiedene Regeln zum Brandschutz gelten je nach Größe des Baus.

Grundsätzlich gilt die Garagenverordnung von Bremen für alle Bauten, die als Garage oder Stellplatz geplant, genehmigt und errichtet werden. Wichtig ist, dass auch wenn Garagen und Carports ohne Genehmigung errichtet werden dürfen, bestimmte Vorschriften der Garagenordnung dennoch zu beachten sind.

Wann keine Baugenehmigung vorliegen muss, ist in § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) festgehalten. Befindet sich das Grundstück in einem gültigen Bebauungsplan und ist die Garage Teil von diesem, ist eine Baugenehmigung für diese nicht notwendig. Das gilt ebenfalls, wenn die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt und die Bruttogrundfläche 50 m² nicht übersteigt.

Sind Garagen größer als diese Vorgaben, ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen, sofern kein Bebauungsplan vorhanden ist. Welche Vorschriften der Garagenverordnung von Bremen wann zum Tragen kommen, hängt ebenfalls von der Größe des Baus ab. Regelungen können allgemein für alle Garagen gelten oder nur für Mittel- und Großgaragen.

Gemäß § 1 Abschnitt 8 BremGarV gelten folgende Unterteilungen bei den Bauten:

  • bis 100 m² Kleingaragen
  • über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen
  • über 1 000 m² Großgaragen

Darüber hinaus wird in der Garagenverordnung von Bremen auch nach Bauart der Garage unterschieden. So gibt es offene und geschlossene Garagen, oberirdische Garagen, automatische Garagen und Einstellplätze. In welchen Punkten sich diese Arten voneinander unterscheiden, ist ebenfalls in § 1 BremGarV definiert.

Maße für Garagen: In der Garagenverordnung von Bremen definiert

In der Garagenverordnung von Bremen sind bestimmte Maße für Garagen und Stellplätze definiert.
In der Garagenverordnung von Bremen sind bestimmte Maße für Garagen und Stellplätze definiert.

Neben der Größe der Grundfläche spielen in der Garagenverordnung von Bremen weitere Maße eine wichtige Rolle. So gilt für alle Garagen, dass der Abstand zwischen den Bauten und öffentlichen Verkehrsraum „Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein“ müssen.

Sind Tore oder Schranken vorhanden, ist sicherzustellen, dass genügen Raum für wartende Fahrzeuge zur Verfügung steht und diese den öffentlichen Verkehr nicht behindern oder übermäßig beeinträchtigen.

Für Mittel- und Großgaragen gilt zudem, dass diese Zu- und Abfahrten mindestens 2,75 m breit sein müssen. Für Kleingaragen, die in der Regel auf Privatgrundstücken zu finden sind, gibt keine diesbezüglichen Vorgaben.

Für die Maße der Stellplätze gelten gemäß Garagenverordnung von Bremen dann folgende Vorschriften:

  • Einstellplatz mindestens 5 m lang
  • Breite von 2,30 m, wenn keine Längsseite bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt
  • Breite von 2,40 m, wenn eine Längsseite bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt
  • Breite von 2,50 m, wenn jede Längsseite bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt
  • Breite von 3,50 m bei einem Behindertenparkplatz

Für Mittel- und Großgaragen ist zudem eine lichte Höhe von mindestens 2 m definiert.

Vorschriften zum Brandschutz: Was gilt?

Wichtig ist zunächst, dass die meisten Vorgaben der Garagenverordnung von Bremen zum Brandschutz, zu Rettungswegen sowie zur Entlüftung nur für Mittel- und Großgaragen gelten. Abschnitt 1 in § 6 BremGarV ist jedoch auf alle entsprechenden Bauten anzuwenden und besagt Folgendes:

Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.

In § 10 BremGarV ist genauer bestimmt, welche Vorgaben zum Brandschutz für Bauteile von Kleingaragen gelten. Darüber hinaus ist in den Brandschutzordnungen der Bundesländer in der Regel ebenfalls definiert, welche Bedingungen bei Bau einer Garage zu beachten sind. Zudem finden sich hier dann auch Vorschriften zu den Dingen und Gegenstände in Garagen gelagert werden dürfen. In der Garagenordnung von Bremen wird in § 18 auf diese Thematik eingegangen.

Demnach ist es in Mittel- und Großgaragen grundsätzlich untersagt, Kraftstoffe außerhalb von Fahrzeugen zu lagern. In Kleingaragen sind maximal 200 l Diesel und höchstens 20 l Benzin zulässig.

Garagennutzung: Welche Bestimmungen gibt es?

In der Garagenverordnung von Bremen ist die erlaubte Nutzung der Garage nicht definiert.
In der Garagenverordnung von Bremen ist die erlaubte Nutzung der Garage nicht definiert.

Vorgaben zur Nutzung der Garage sind in der Garagenordnung von Bremen nicht zu finden. Allerdings darf ein Bau nur so genutzt werden, wie es die Baugenehmigung bestimmt. Das bedeutet, dass in Garagen Fahrzeuge unterzustellen sind. Eine andere Nutzung, z. B. als Hobby- oder Lagerraum ist nur dann zulässig, wenn dies in der Genehmigung festgehalten ist.

Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Zweckentfremdung, die mit hohen Bußgeldern bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Zudem kann der Abriss des Baus angeordnet werden.

Auch Garagen, die ohne Genehmigung errichtet werden dürfen, unterliegen einer zweckgebundenen Nutzung. Denn nur die Verwendung als Garage oder Carport erlaubt die Genehmigungsfreiheit. In der Regel dürfen Garagenbesitzer oder Mieter Gegenstände lagern, die direkt mit dem Fahrzeug zusammenhängen. Werkzeuge oder Reinigungsmittel sind daher meist erlaubt. Aber auch Reifen oder Schutzhüllen dürfen in Garagen gelagert werden.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik an der Universität Potsdam. Sie gehört seit 2016 zum Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de. Ihr thematischer Schwerpunkt liegt unter anderem bei ausländischen Verkehrsregeln sowie besonderen Vorschriften für Fahrer von Lastwagen.

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