Garagenverordnung in Berlin: Das müssen Eigentümer beachten!

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Garagen und Stellplätze für Fahrzeuge unterliegen in Deutschland diversen Vorschriften, insbesondere was deren Bau und Betrieb betrifft. Diese Vorschriften sind jedoch nicht einheitlich geregelt, stattdessen hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln, die meist in einer entsprechenden Garagenverordnung festgehalten sind. Aber wie sieht das in der Hauptstadt aus? Gibt es eine eigene Garagenverordnung für Berlin?

FAQ: Garagenverordnung Berlin

Gibt es eine eigene Garagenverordnung in Berlin?

Nein, anders als die meisten anderen Bundesländern besitzt Berlin keine Garagenverordnung mehr. Diese wurde im Jahr 2004 außer Kraft gesetzt. Stattdessen gilt nun die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO), in der in einem Abschnitt auch auf Garagen eingegangen wird.

Was ist in der Berliner Betriebs-Verordnung in Bezug auf Garagen geregelt?

Die Betriebs-Verordnung gilt nur für Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m² beträgt. In der Verordnung sind Vorschriften zum Freihalten von Rettungswegen, zur Aufbewahrung brennbarer Stoffe, zum Betrieb von Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, zur Beleuchtung sowie zur Anzahl besonderer Stellplätze (Frauen- und Behindertenparkplätze) festgelegt.

Wann ist eine Garage zweckentfremdet?

Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, damit diese nicht im öffentlichen Raum geparkt werden müssen und jener somit entlastet wird. Wer seine Garage zu einem anderen Zweck benutzt, z. B. als Werkstatt, als Lager für Gartenmöbel oder gar als Wohnfläche, handelt ordnungswidrig.

Was besagte die Garagenverordnung von Berlin?

Gibt es so etwas wie eine Garagenordnung in Berlin?
Gibt es so etwas wie eine Garagenordnung in Berlin?

Bevor die Garagenverordnung von Berlin im Jahr 2004 außer Kraft gesetzt wurde, legte sie allerlei Vorschriften über den Bau und Betrieb von Garagen fest. Unter anderem wurden darin folgende Sachverhalte geregelt:

  • die Maße der Stellplätze und Fahrgassen
  • die Anzahl an Frauenstellplätzen
  • die Gestaltung der Zu- und Abfahrten
  • die Gestaltung der Rampen
  • die Beschaffenheit von Wänden, Decken und Dächern
  • bauliche Brandschutzmaßnahmen
  • die Beleuchtung
  • die Belüftung
  • die Gestaltung der Rettungswege

Viele der aufgestellten Vorschriften trafen aber nicht nur auf Garagen zu, sondern auch auf viele andere bauliche Anlagen. Daher wurde die Garagenverordnung von Berlin durch eine allgemeine Verordnung abgelöst, deren Regeln gleich für mehrere Einrichtungen gelten, nicht nur für Garagen.

Das ist seit Oktober 2007 die Berliner Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen – oder kurz: Betriebs-Verordnung (BetrVO). Diese beinhaltet zum einen Vorschriften, die für die meisten öffentlich zugänglichen Bauten gelten (z. B. in Bezug auf Brandsicherheit und Barrierefreiheit), und zum anderen existiert ein eigener Abschnitt, der sich nur mit den Betriebsvorschriften für Garagen befasst.

Betriebs-Verordnung von Berlin: Was gilt speziell für Garagen?

Ähnlich wie die frühere Garagenverordnung von Berlin stellt die Betriebs-Verordnung Regeln zur Gestaltung und zum Betrieb von baulichen Einrichtungen auf. Sie schreibt hingegen nicht vor, wie diese zu nutzen sind. Wer sich also fragt, was bei der Benutzung einer Garage erlaubt ist und was nicht, findet hier keine Antwort.

Die Garagenverordnung von Berlin bzw. die Betriebs-Verordnung gilt nicht für private Kleingaragen.
Die Garagenverordnung von Berlin bzw. die Betriebs-Verordnung gilt nicht für private Kleingaragen.

Der Abschnitt 3 der Betriebs-Verordnung legt Vorschriften speziell für Garagen fest. Diese gelten allerdings nur für Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m² beträgt. In diesen sind u. a. folgende Bestimmungen einzuhalten:

  • Rettungswege sowie Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden.
  • Es ist verboten, brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen aufzubewahren.
  • Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen ständig betriebsbereit sein. Das ist durch entsprechende Wartungen zu gewährleisten.
  • Der CO-Halbstundenmittelwert darf nicht mehr als 100 ppm betragen, auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsspitzen. Das muss über einen entsprechenden Betrieb der Abluftanlagen ermöglicht werden.
  • Die elektrische Beleuchtung muss während der Benutzungszeit der Garage ständig eingeschaltet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux haben. Diese Maßnahme ist nicht notwendig, sofern ausreichend Tageslicht mit einer vergleichbaren Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
  • Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche müssen mindestens fünf Prozent ihrer Stellplätze für die ausschließliche Nutzung durch Frauen zur Verfügung stellen. Diese Frauenstellplätze müssen überwacht und so gelegen sein, dass sie über möglichst kurze Fußwege erreichbar sind.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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