Garagenverordnung in Bayern: Was darf in die Garage?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen; 4,02 von 5)
Loading ratings...Loading...

FAQ: Garagenordnung in Bayern

Was steht in der Garagenverordnung für Bayern?

Die Garagen- und Stellplatzverordnung (kurz: GaStellV Bayern) regelt den Bau und den Betrieb von Garagen. Sie stellt vor allem besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit, den Brandschutz und die Belüftung. Darüber hinaus macht sie Vorgaben zur Nutzung bzw. zum Betrieb vom Garagen.

Was darf in Bayern in der Garage gelagert werden?

Garagen dienen in erster Linie als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge und nicht als Lagerfläche. Laut § 17 IV Garagenverordnung Bayern dürfen in Kleingaragen „bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden“. In Mittel- und Großgaragen ist die Lagerung von brennbaren Stoffen nur in unerheblichen Mengen erlaubt.

Ist ein Stellplatz auch eine Garage?

Nein. Stellplätze und Garagen dienen zwar demselben Zweck, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Laut Art. 2 VIII Bayerische Bauordnung (BayBO) handelt es sich bei Stellplätzen aber um Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche befinden, während Garagen Gebäude oder Teile eines Gebäudes sind.

Bußgeldtabelle zur Garagenstellplatzverordnung Bayern und zur Bauordnung

VerstoßBußgeld
Vorsätzliche oder fahrlässige Zweck­ent­fremdung, z. B. Nutzung als Lager oder Werk­stattbis zu 500.000 €
Verbots­widrige Lagerung von Kraft­stoff (Verstoß gegen § 17 IV GaStellV)bis zu 500.000 €

Der Begriff der Garage – Legaldefinition nach Art. 2 VIII BayBO

In Bayern regelt die Garagenverordnung insbesondere, wie eine Garage baulich beschaffen sein muss.
In Bayern regelt die Garagenverordnung insbesondere, wie eine Garage baulich beschaffen sein muss.

Was der bayerische Gesetzgeber unter einer Garage versteht, erklärt er in Art. 2 VIII BayBO, während die Garagenverordnung für Bayern in § 1 GaStellV verschiedene Arten von Garagen näher definiert.

„Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.“ 

(Quelle: Art. 2 VIII 2 BayBO)

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Garagen nicht anderweitig genutzt werden und sich Personen nur kurz in diesen Räumlichkeiten aufhalten. Er trennt sogar sehr penibel zwischen Garagen und Werkstätten sowie Lagerräumen (siehe z. B. Art. 2 VIII 3 BayBO). Das hat Auswirkungen darauf, wie Autofahrer ihre Garage nutzen dürfen – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

§ 1 GaStellV unterscheidet unter anderem zwischen:

  • Großgaragen: über 1.000 m² Nutzfläche
  • Mittelgaragen: über 100 m² und maximal 1.000 m² Nutzfläche
  • Kleingaragen: höchstens 100 m² Nutzfläche

Je nach Größe der Nutzfläche stellt die bayerische Garagenverordnung unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Brandschutz, Verkehrssicherheit und Belüftung.

BayBO und Garagenverordnung Bayern: Nutzung und Lagerung in Garagen

Garagenverordnung in Bayern: Ein Elektroauto in der Garage abzustellen, steht nicht im Widerspruch zur GaStellV.
Garagenverordnung in Bayern: Ein Elektroauto in der Garage abzustellen, steht nicht im Widerspruch zur GaStellV.
  • Kraftfahrer dürfen ihre Garage nur nutzen, um dort Kraftfahrzeuge abzustellen. Weil Fahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, gehören sie streng genommen nicht in die Garage – zumindest nicht nach dem Wortlaut von Art. 2 VIII 2 BayBO. Wie genau es die Behörden im Einzelfall handhaben, ist eine andere Frage.
  • Garagen als Werkstatt oder Lagerraum zu nutzen oder umzugestalten, ist ebenfalls nicht erlaubt. Der bayerische Gesetzgeber nimmt es da sehr genau und unterscheidet diese Räumlichkeiten so streng, dass er für eine Nutzungsänderung normalerweise eine Baugenehmigung verlangt. Das steht allerdings nicht in der Garagenverordnung in Bayern, sondern in der bayerischen Bauordnung.
  • Wer Möbel oder Gartengeräte in der Garage lagert, ändert – juristisch betrachtet – die Nutzung. Ohne entsprechende Genehmigung stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Es ist also verboten. Nach Art. 79 I Nr. 8 BayBO können die zuständigen Behörden ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen, wenn jemand seine Garage derart zweckentfremdet.
  • Versicherungen könnten dieses juristische Schlupfloch nutzen, um im Falle eines Brandes Zahlungen abzulehnen.
  • Gegen die Aufbewahrung von Kfz-Zubehör wie Werkzeug, Reifen und Putzmittel in der Garage ist in der Regel nichts einzuwenden.

Zur Lagerung von Kraftstoff besagt die Garagenstellplatzverordnung für Bayern in § 17 IV GaStellV Folgendes:

„In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“

Diese Vorschrift der Garagenverordnung in Bayern dient dem Brandschutz und beugt gleichzeitig einer möglichen Vergiftungsgefahr vor. Die Lagerung von Benzin und Diesel kann lebensgefährlich sein – insbesondere, wenn dafür Kunststoffkanister verwendet werden. Diese sind nicht zu 100 % luftdicht – mit der Folge, dass sich die Eigenschaften des Kraftstoffs verändern und giftige Dämpfe austreten können.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

Bildnachweise