FAQ: Garagenverordnung
Nein. Eine einheitliche Garagenverordnung für Deutschland gibt es nicht. Die Bestimmungen zur Garagennutzung können die einzelnen Bundesländer selbst festlegen. Allerdings gibt es beispielsweise bei den Garagengrößen Vorgaben, welche im gesamten Gebiert der Bundesrepublik angewendet werden.
Die Garagenverordnung legt beispielsweise fest, wie groß der Stellplatz in einer Garage mindestens sein muss, welche Gegenstände Sie dort lagern dürfen oder was Sie bezüglich des Brandschutzes beachten müssen. Hier lesen Sie mehr zur Größe der Stellplätze.
Grundsätzlich dürfen Sie in einer Garage alle Gegenstände, die zum Auto gehören, lagern. Das sind zum Beispiel Wagenheber, Gepäckträger bzw. Dachboxen oder auch Reifen.
Die Garagenordnung verbietet in aller Regel, dass Sie Dinge, welche nicht zum Auto gehören, in der Garage unterbringen. Dabei handelt es sich um alle Gegenstände, die sonst eigentlich in den Keller gehören. Der Rasenmäher oder eine Skiausrüstung sind hier als Beispiele zu nennen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Inhalt
Gibt es eine einheitliche Garagenverordnung in Deutschland?
Wie so viele andere Dinge auch ist die Garagenverordnung in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Jedes Bundesland kann dafür eigene Vorgaben und Verordnungen erlassen. Allerdings gibt es bei diesen auch Gemeinsamkeiten, beispielsweise bei der minimalen Größe der Stellplätze.
Das sind die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer im Überblick:
- Garagenverordnung Baden-Württemberg: Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze
- Garagenverordnung Bayern: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
- Garagenverordnung Berlin: Garagenverordnung 2004 außer Kraft gesetzt und in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen integriert
- Garagenverordnung Brandenburg: Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen
- Garagenverordnung Bremen: Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- Garagenverordnung Hamburg: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen
- Garagenverordnung Hessen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Garagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Garagenverordnung Niedersachsen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Garagenverordnung Nordrhein-Westfalen: Garagenverordnung 2009 außer Kraft gesetzt und in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert
- Garagenverordnung Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- Garagenverordnung Saarland: Dritte Verordnung zur Landesbauordnung
- Garagenverordnung Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze
- Garagenverordnung Sachsen-Anhalt: Garagenverordnung
- Garagenverordnung Schleswig-Holstein: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- Garagenverordnung Thüringen: Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Wie groß müssen die Stellplätze mindestens sein?
In der Garagenverordnung finden sich verschiedene Regelungen, welche die Größe der Garage selbst und der Stellplätze umfassen. Diese sind in allen Bundesländern einheitlich. Je nach Größe ändert sich die Bezeichnung der Garage wie folgt:
- Kleingaragen: bis 100 m²
- Mittelgaragen: 100 m² bis 1.000 m²
- Großgaragen: über 1.000 m² (Als Großgaragen werden auch solche bezeichnet, die über mehr als 50 Stellplätze verfügen.)
Laut Garagenverordnung muss der jeweilige Stellplatz mindestens fünf Meter lang sein. Zudem ist eine Mindestbereite von 2,30 Meter vorgeschrieben. Befinden sich Wände oder Stützen auf beiden Seiten, muss die Breite mindestens 2,50 Meter betragen.
Gut zu wissen: Handelt es sich um einen Stellplatz, welcher für Menschen mit Behinderung vorgesehen ist, so beträgt die Mindestbreite laut Garagenverordnung 3,50 Meter.
Was darf in die Garage und was nicht?
Die Möglichkeiten der Garagennutzung werden per Gesetz eingeschränkt. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, dort eine eigene Werkstatt zu errichten, in welcher Sie an dem Kfz herumschrauben, wenn die dafür benötigten Utensilien zu viel Platz einnehmen.
Des Weiteren dürfen die Stellplätze auch nicht als Partyräume oder gar Schlafmöglichkeiten genutzt werden. Sie sind also nur für die Unterbringung von einem Kfz vorgesehen.
Vorgaben finden sich in der Garagenverordnung auch zur Lagerung von Gegenständen. Erlaubt ist demnach alles, was mit dem Kfz in Zusammenhang steht. Das sind zum Beispiel:
- Reifen
- Wagenheber
- Starthilfekabel
- Dachgepäckträger und Dachboxen
- Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger (allerdings nur in unerheblichen Mengen)
- Kraftstoff in geringem Umfang (kann je Garagenverordnung in den einzelnen Bundesländern variieren)
Nicht erlaubt ist hingegen eine:
- Garagennutzung als Werkstatt
- Garagennutzung als Abstellraum
- Garagennutzung als Lager bzw. Lagerraum
Ordnungswidrigkeit: Gegen die Garagenverordnung verstoßen
Wer gegen die Vorgaben aus der Garagenverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fällt also dem Ordnungsamt auf, dass Sie die Garage für andere Zwecke als das Abstellen eines Kfz nutzen, müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Je nach Bundesland variiert die Höhe der ausgesprochenen Geldbuße. Für eine nicht sachgemäße Nutzung der Garage müssen Sie mit etwa 500 Euro rechnen. Noch teurer kann es werden, wenn Sie sich eine Werkstatt in der Garage einrichten.
Denn hierbei gibt es auch viele Auflagen bezüglich der Umwelt zu beachten. So kann das Bußgeld schnell einmal in den vierstelligen Bereich steigen. Der Grund, warum die Nutzung von Garagen so streng geregelt ist, liegt darin, dass dadurch der öffentliche Verkehrsraum entlastet werden soll.
Verfügbare Parkplätze werden nämlich immer seltener. Daher soll durch die strikten Vorgaben der Garagenverordnung sichergestellt werden, dass die Besitzer diese auch wirklich nutzen, um das Kfz dort abzustellen.
Ich habe einen Vermieter der hat drei Garagen, davon ist in eine Garage,Popangasflasche,Benzinerrasenmäher,
Ich sag mal Abestellraum kommt besser gleich.Neben der Garage ist eine Dachdeckerfirma.
Auch mit Brenstoffen im lager,da neben ist ein 5 Familien Haus.
So was kann ich tun,oder an wem kann Ich mich Richten.
Gut zu wissen, was hier eine Ordnungswidrigkeit ist. Ich möchte meinen Garagenhof neu gestalten. Das mache ich alles selber und wollte hier keine Fehler machen. Den Verlegemörtel habe ich bereits besorgt und dann kann es bald losgehen.
In meiner Garagengemeinschaft wird seit Jahren die Garagenordnung permanent mit „Füßen getreten“ !
So steht darin, dass eine Garage „zweckentsprechend“ genutzt werden darf !
Mehrere Garagen werden seit Jahren als Abstellraum genutzt !
Wer sollte hier einmal Ordnung schaffen ?
Darf ein EMobil in die Garage?
Betreff Garagenverordnung: Darf ein Eisenregal mit Holzplatten in der Garage aufgestellt werden um z.B. Winter / Sommerräder, Wagenheber, Fahrradträger. Starterkabel, Abschleppseil, Dachbox, 5 Ltr. Kanister mit Scheibenfrostschutz, Reverveöl und Benzin zu lagern ?
Unser sechs Familienhaus wurde verkauft.
Seid Januar 2023 ging es an einem Türken. Und zugleich haben wir einen neuen Hausverwalter bekommen.Ich selbst habe einen Wasserschaden mit Schimmelbefall seit zweieinhab Jahren und kämpfe seit dieser Zeit darum das der Schaden behoben wird per Mieterrechtschutz.. 2023 hatten wir drei mal einen Wasserschaden im Keller weil der Kanal zu wahr. Der Schaden geht in die Tausenden von Euro. Den Kanal haben wir auf eigene kosten durch einer Kanalfirma beseitigen lassen und wurde durch einem Mieter in unserem Haus bezahlt. Da wurde festgestellt das der Kanal defeckt ist. Ich habe seid dieser zeit einen Teil was noch zum gebrauchen ist in meiner Garage abgestellt. Nun macht der neue Hausverwalter mir schwierigkeiten ich würde die Garage zweckentfremden. Er macht Mobig und droht mir was kann dagegen tun.
Mit freudlichen Grüssen
Harry K.