Die Fahrzeug-Zulassungsordnung (FZV), gelegentlich auch in der Schreibweise Fahrzeugzulassungsverordnung, ist eine Bundesrechtsverordnung, die die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum öffentlichen Straßenverkehr zum Gegenstand hat. Sie hat die zulassungstechnischen Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrzeugregisterverordnung (FRV) abgelöst. Welchen Inhalt hat die FZV?
FAQ: FZV
Was steht in der FZV?
In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stehen Richtlinien über bspw. das Zulassen und Abmelden von Fahrzeugen, Infos über die Kennzeichenpflicht und den Versicherungsschutz sowie Daten zu allen Fahrzeugen.
Wie wird ein Fahrzeug richtig zugelassen?
Um ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anzumelden, sind ein Nachweis über die Kfz-Haftpflichtversicherung, der Personalausweis sowie die Fahrzeugpapiere und u. U. der letzte HU-Bericht mitzuführen.
Droht ein Bußgeld, wenn ich die Regelungen der FZV nicht beachte?
Ja, verstoßen Sie gegen die Vorschriften der FZV können Bußgelder in unterschiedlicher Höhe anfallen. Für das Fahren ohne Kennzeichen werden z. B. 60 Euro Bußgeld fällig.
Zulassung von Fahrzeugen: Inhalte der FZV
Inhalt
In Deutschland und Europa kann nicht jedes beliebige Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Neben der bauartlichen Eignung müssen Fahrzeuge auch andere Voraussetzungen erfüllen, etwa bezüglich der Sicherheit. Wie der Name schon anklingen lässt, befasst sich die FZV vorrangig mit der Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Demzufolge steht das Fahren ohne Zulassung auch unter Strafe.
Dazu zählen beispielsweise gemäß FZV die Regelungen
- zur Notwendigkeit der Zulassung, Ablauf von Fahrzeug-Zulassungsverfahren,
- zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen,
- zur zeitweiligen Teilnahme am Straßenverkehr,
- zur Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr,
- zur Kennzeichenpflicht (Zuteilung, Anbringung, Gestaltung),
- zum Fahrzeugschein/-brief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),
- zum Versicherungsschutz,
- zur Speicherung von Fahrzeugdaten (zentrales Fahrzeugregister).
Im Gegensatz zur FZV regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Bürgerinnen und Bürger ein Fahrzeug führen dürfen. In der Straßenverkehrsordnung wiederum sind Regeln und Verhaltensvorschriften festgehalten, die für alle Verkehrsteilnehmer gelten.
Wie funktioniert die Zulassung von Fahrzeugen?
Bereits § 3 Abs. 1 FZV schreibt die Notwendigkeit einer Zulassung fest:
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Ausgenommen nach § 3 Abs. 2 FZV lediglich einige besondere Fahrzeuge wie beispielsweise Krankenfahrstühle, Leichtkrafträder oder einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.
Nach der FZV müssen Fahrzeughalter also mindestens folgende Bedingungen erfüllen, um überhaupt ein Fahrzeug zulassen zu können:
- Das Fahrzeug muss i. d. R. einem genehmigten Typ entsprechen.
- Das Fahrzeug muss durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein.
Wo und wie ist das Fahrzeug zuzulassen?
Fahrzeughalter beantragen die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr normalerweise in ihrer örtlichen Zulassungsstelle. Häufig ist diese an das Bürgeramt bzw. den Bürgerservice angeschlossen. Folgende Angaben sind laut FZV zu machen:
- Vor- und Nachname
- Ggf. Geburtsname oder Ordens-/Künstlernamen
- Geburtsdatum und -ort
- Geschlecht
- Anschrift
Außerdem ist bei einer Neuzulassung die Zulassungsbescheinigung I und II zu beantragen. Daneben muss auch die EG-Typengenehmigung des Fahrzeugmodells nachgewiesen werden. Auch sollten Fahrzeughalter nicht vergessen, ihre Versicherungsnummer sowie eine entsprechende Bestätigung der Haftpflichtversicherung bereitzuhalten.
Zuteilung eines Kennzeichens
Steht der Zulassung nichts entgegen, wird dem Fahrzeug ein spezifisches Kennzeichen gemäß den Vorgaben des zweiten Abschnitts der FZV zugewiesen. In der Regel besteht dieses aus dem oder den Buchstaben für den Verwaltungsbezirk und der Erkennungsnummer.
Auch die Gestaltung der Kennzeichen in Farbe, Schriftart, Größe und Anbringung ist genau geregelt. So soll unter anderem verhindert werden, dass Kennzeichen durch eine andersartige Anbringung bspw. auf einem Blitzerfoto nicht zu erkennen sind.
Bußgeldtabelle bei Verstößen gegen die Regeln der FZV zum Kennzeichen
Zu jeder Verordnung des Verkehrsrechts (z. B. StVO, StVZO, FeV, StVG, FZV) sind auch Verwarn- und Bußgelder definiert, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden. Entspricht das Kennzeichen eines Kfz z. B. nicht den Vorgaben der FZV sind folgende Bußgelder möglich:
Tatbestand | Bußgeld in € | Punkte in Flensburg |
---|---|---|
Das Autokennzeichen ist schlecht lesbar | 5 | |
Die Prüfplakette bzw. die Prüfmarke ist verdeckt oder verschmutzt | 5 | |
Das vordere oder das hintere Autokennzeichen entspricht jeweils nicht den Vorschriften | 10 | |
Die amtlichen Kennzeichen befinden sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand | 10 | |
Die Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften | 10 | |
Das amtliche Kennzeichen fehlt | 60 | |
Das amtliche Kennzeichen wurde mit Folie, Glas oder anderen Abdeckungen ähnlicher Art versehen | 65 | |
Sie sind ohne die benötigte Bescheinigung mit einem zulassungsfreien Fahrzeug auf einer öffentlicher Straße gefahren | 10 | |
Sie sind ohne Kennzeichen mit einem zulassungsfreien Fahrzeug auf einer öffentlicher Straße gefahren | 40 | |
Sie sind ohne Versicherungskennzeichen mit einem zulassungsfreien Fahrzeug auf einer öffentlicher Straße gefahren | 40 | |
Sie sind ohne hinteres Kennzeichen an einem zulassungsfreien Anhänger auf einer öffentlichen Straße gefahren | 60 | |
Das Kennzeichen eines zulassungsfreien Anhängers wurde mit Folie, Glas oder anderen Abdeckungen ähnlicher Art versehen | 65 | |
Sie haben ein zulassungsfreies Fahrzeug in Betrieb gesetzt, ohne die dafür benötigte EG-Typgenehmigung bzw. Einzelgenehmigung zu besitzen | 70 | 1 |
Sie haben es versäumt, eine Bescheinigung über das Versicherungszeichen mitzuführen | 10 | |
Sie konnten auf Verlangen einer zuständigen Person keine Bescheinigung über das Versicherungszeichen vorlegen | 10 | |
Ihr Versicherungskennzeichen entsprach nicht den Vorschriften, aber Sie haben das zugehörige Fahrzeug dennoch in Betrieb genommen | 10 |