Gelassen an Geschäften vorbeischlendern, sich an der nächsten Ecke einen Kaffee oder ein Eis gönnen oder den vielseitigen Klängen der Straßenmusiker lauschen – und das alles ohne befürchten zu müssen, im nächsten Moment von einem Auto überrascht zu werden. Die Vorteile einer Fußgängerzone für Passanten liegen auf der Hand. Wie Sie sich in diesem Bereich als Autofahrer gemäß geltender Verkehrsregeln verhalten sollten und welche Bußgelder möglich sind, lesen Sie im Ratgeber.
Bußgeldtabelle: Welche Sanktionen drohen in einer Fußgängerzone?
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Ausfahrt aus einer Fußgängerzone auf die Straße mit Gefährdung | 30 € | |
Ausfahrt aus einer Fußgängerzone auf die Straße mit Unfallfolge | 35 € | |
Ausfahrt aus einer Fußgängerzone auf die Straße, ohne zu blinken | 10 € | |
Missachtung der Schrittgeschwindigkeit bei der Fahrt auf einem Gehweg in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr | 15 € | |
Ordnungswidriges Parken in einer Fußgängerzone | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | |
Ordnungswidriges Parken in einer Fußgängerzone für über 3 Stunden | 70 € | |
Ordnungswidriges Halten in einer Fußgängerzone mit einem Kfz über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht | 100 € | |
Ordnungswidriges Halten in einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und einem Anhänger oder mit einem Omnibus | 55 € | |
Ordnungswidriges Halten in einer Fußgängerzone mit einem Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht | 50 € | |
Ordnungswidrige Nutzung einer Fußgängerzone mit einem Fahrrad | 25 € | |
… mit Behinderung | 30 € | |
… mit Gefährdung | 35 € | |
… mit Unfallfolge | 40 € | |
Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr als Kraftfahrer | 60 € | 1 |
Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr als Radfahrer | 30 € | |
Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone ohne zugelassenen Fahrzeugverkehr als Kraftfahrer | 70 € | 1 |
FAQ: Fußgängerzone
Allgemein dürfen sich ausschließlich Passanten in einer Fußgängerzone bewegen. Ausnahmsweise kann Rad-, Auto- oder Lkw-Fahrern das Befahren jedoch gestattet sein – wenn auch nur in Schrittgeschwindigkeit.
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge nicht in einer Fußgängerzone geparkt werden. Wer über eine Ausnahmegenehmigung verfügt oder direkt in dieser Zone wohnt, ist allerdings in der Regel vom Parkverbot befreit.
Je nachdem, welchen Verstoß Sie sich in einer Fußgängerzone leisten, sieht der Bußgeldkatalog Beträge zwischen 10 und 100 Euro vor. Auch Punkte in Flensburg sind möglich. Die genauen Bußgelder finden Sie hier.
Im Video erklärt: Das Wichtigste zur Fußgängerzone
Was in einer Fußgängerzone laut StVO gilt
Inhalt
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Fußgängerzone auch als Fußgängerbereich bezeichnet. Angekündigt wird dieses spezielle Areal durch das Verkehrszeichen 242.1. Es handelt sich dabei um ein quadratisches Schild mit weißem Hintergrund und einer schwarzen Umrandung. Mittig befindet sich ein blauer Kreis, auf dem symbolisch eine Frau mit einem Kind an der Hand in weiß dargestellt ist. Darunter steht in schwarzer Schrift das Wort „Zone“.
Nachdem der Beginn einer Fußgängerzone durch dieses Schild gekennzeichnet wurde, muss eines in jedem Fall klar sein: Ab sofort haben Fußgänger absoluten Vorrang. Allgemein darf dieser Bereich ausschließlich von Passanten und nicht von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Nur wenn es ihnen spezielle Verkehrszeichen gestatten, die Fußgängerzone zu befahren, dürfen sich Auto, Motorrad und Co. ausnahmsweise dort bewegen.
Wer darf die Fußgängerzone befahren?
Sowohl Fahrrad- als auch Auto- oder Lkw-Fahrern kann das Fahren in der Fußgängerzone ausnahmsweise erlaubt sein. Dabei müssen sie jedoch besonders vorsichtig sein und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, da Passanten erfahrungsgemäß um einiges langsamer unterwegs sind.
Selbst wenn ihnen ein besonderes Schild gestattet, die Fußgängerzone zu befahren, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt vergessen, dass jegliche Personen, die zu Fuß unterwegs sind, bevorzugt zu behandeln sind.
Da die sich meist in einer Fußgängerzone befindlichen Geschäfte logischerweise ab und an beliefert werden müssen, um Waren anbieten zu können, ist es Lieferfahrzeugen zwar gestattet, den entsprechenden Bereich zu befahren, allerdings in der Regel nur zu bestimmten Uhrzeiten. Soll der jeweilige Zeitraum ausgeweitet werden, bedarf es abermals einer Ausnahmegenehmigung. Zusätzlich muss stets der kürzeste und schnellste Weg gewählt werden.
Wie sieht es mit dem Parken in der Fußgängerzone aus?
Möchten Sie einen Fußgängerbereich nicht nur befahren, sondern Ihr Auto auch direkt dort abstellen? Dies ist grundsätzlich verboten. Wie beim Befahren können Sie sich jedoch auch hier eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besorgen und dürfen Ihr Fahrzeug dann in der Fußgängerzone parken.
Etwas anders verhält es sich, wenn sich Ihre Wohnung direkt innerhalb dieses Bereichs befindet. Schließlich ist es nur allzu verständlich, dass Sie Ihr Auto als Anwohner nicht meilenweit entfernt abstellen möchten, um dann den Weg vom jeweiligen Parkplatz zu Fuß zurückzulegen. Daher befindet sich des Öfteren ein entsprechendes Zeichen in der Fußgängerzone, das den Zusatz „Bewohner frei“ trägt.
Vorschriften in der Fußgängerzone trotz Zeichen missachtet?
Halten Sie sich nicht an die gerade beschriebenen Regeln in einer Fußgängerzone, obwohl ein Verkehrsschild diese angekündigt hat, machen Sie früher oder später Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog. Im Folgenden haben wir Ihnen einige Ordnungswidrigkeiten zusammengefasst, die in einem Fußgängerbereich auf Sie zukommen können:
- Sind Sie beispielsweise zu schnell mit dem Auto in einem Fußgängerbereich unterwegs, obwohl Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben war, müssen Sie beispielsweise mit einem Verwarngeld von 15 Euro rechnen.
- Verfügen Sie nicht über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung und parken trotzdem in der Fußgängerzone, droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro.
- Wenn Sie eine Fußgängerzone ordnungswidrig befahren, kommt ein Bußgeld von 100 Euro auf Sie zu, wenn das jeweilige Kfz ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreitet. Lag das Gewicht des Fahrzeugs darunter, sind es 50 Euro.
- Sind Sie mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone unterwegs, obwohl dies nicht gestattet ist, besteht die Konsequenz aus einem Verwarngeld von 25 Euro. Bei einer Gefährdung oder sogar einem Unfall erhöht sich der zu zahlende Betrag auf 35 bzw. 40 Euro.
- Sobald Sie einen Passanten in einer Fußgängerzone gefährden, müssen Sie sich neben einem Bußgeld von 60 Euro ebenfalls auf einen Punkt in Flensburg einstellen, wenn das Befahren gestattet war. Sollte dem nicht so gewesen sein, erwarten Sie 70 Euro sowie ein Punkt.
Wenn ich meinen 45er Roller in eine Fußgängerzone schiebe und ihn dann direkt neben einem Fahrrad parke ohne jemanden zu behindern, muss ich ein Ordnungsgeld von 30€ bezahlen. Der Fahrradfahrer nicht. Warum?
Ich habe ein Gewerbe. Wurde aber schon zweimal in einer Fußgängerzone – Liefervekehr frei – mit einem Knöllchen belohnt.
Wer kann mir hierzu was sagen?