Fußgängerüberweg: Verhalten am Zebrastreifen

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Fußgänger und Radfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet, da sie zum einen leicht übersehen werden können und zum anderen nicht durch Knautschzone oder Airbag geschützt werden. Um ihnen das Überqueren der Straße zu erleichtern, gibt es unter anderem den Fußgängerüberweg, der umgangssprachlich oftmals als Zebrastreifen bezeichnet wird.

FAQ: Fußgängerüberweg

Welche Regeln gelten am Zebrastreifen?

Fahrzeuge dürfen nicht überholen. Auch das Parken ist auf dem Zebrastreifen verboten. Auch das Parken ist auf dem Zebrastreifen verboten.

Muss ich am Zebrastreifen immer anhalten, um Fußgänger passieren zu lassen?

Ja. Andernfalls kann ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt drohen (100 oder 120 Euro, falls eine Gefährdung vorliegt oder es zum Unfall kam).

Wie viel Abstand muss ich zum Zebrastreifen einhalten, wenn ich davor parke oder halte?

Wenn Sie parken, müssen Sie mindestens 5 Meter Platz zum Fußgängerüberweg lassen.

Spezifische Ratgeber zum Thema Fußgängerüberweg

Video zum Zebrastreifen: Was gilt beim Zeichen 293?

Im Video erklärt: Verkehrszeichen 293
Im Video erklärt: Verkehrszeichen 293

Was ist ein Fußgängerüberweg?

Am Fußgängerüberweg müssen Sie besondere Regeln beachten.
Am Fußgängerüberweg müssen Sie besondere Regeln beachten.
Am Zebrastreifen müssen Sie für Fußgänger anhalten.
Am Zebrastreifen müssen Sie für Fußgänger anhalten.

Der Fußgängerüberweg ist ein speziell gekennzeichneter Bereich, in dem Fußgänger Vorrang vor den anderen Verkehrsteilnehmern haben, um die Straßenseite zu wechseln. Der Zebrastreifen wird bevorzugt innerorts eingesetzt, um Fußgängern die Überquerung stark befahrener Straßen zu erleichtern.

Gekennzeichnet ist der Fußgängerüberweg mit den markanten weißen Querstreifen auf der Fahrbahn, denen er auch den Namen Zebrastreifen verdankt. Außerdem wird auch noch gesondert mit einem Verkehrsschild auf ihn hingewiesen. Das blaue Schild, welches ein weißes Dreieck ziert und eine Person beim Überqueren des Zebrastreifens zeigt, sollte jedem Verkehrsteilnehmer bereits begegnet sein.

Wie verhalten Sie sich am Zebrastreifen?

An einem Fußgängerüberweg gelten laut StVO besondere Verkehrsregeln, die Ihnen bei Missachtung ein saftiges Bußgeld einbringen können. Zebrastreifen sollen Fußgängern, Personen in Roll- oder Krankenfahrstühlen das Queren im Straßenverkehr erleichtern und gewähren ihnen dabei zugleich einen gewissen Schutz vor den motorisierten Verkehrsteilnehmern.

Doch wie verhalten Sie sich nun korrekt am Fußgängerüberweg? Wer ein Kraftfahrzeug fährt, muss langsam an den Fußgängerüberweg heranfahren, um andere Personen nicht zu gefährden. Sobald ersichtlich ist, dass jemand den Zebrastreifen benutzen möchte, muss der Fahrzeugführer zwingend sein Kfz stoppen, um dem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer Vorrang zu gewähren. Erst wenn dieser die Gefahrenzone verlassen hat, darf der Verkehr wie gewohnt weiterfahren.


Hindern Sie den Fußgänger am Überqueren der Straße, wird ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Haben Sie andere dabei gefährdet, erhöht sich der Betrag auf 100 Euro und steigt bei einem Unfall auf 120 Euro an.

Für Fahrradfahrer gelten am Fußgängerüberweg dieselben Regeln wie für Autofahrer.
Für Fahrradfahrer gelten am Fußgängerüberweg dieselben Regeln wie für Autofahrer.

Dieselben Regelungen gelten auch, wenn Sie als Radfahrer auf der Straße unterwegs sind. Hierfür ist es unerheblich, ob Sie eigens einen Radweg nutzen oder aus Ermangelung daran auf der Straße fahren – Sie müssen in jedem Fall abbremsen, wenn jemand den Zebrastreifen betritt. Es ist außerdem gar nicht ungewöhnlich, dass ein Fußgängerüberweg den Fahrradstreifen kreuzt, deshalb sollten Sie darauf achten, diesen nicht die „Vorfahrt“ zu nehmen.

Wenn Sie den Zebrastreifen hingegen überfahren, kann dies ernste Konsequenzen haben, weil Sie mit Ihrem Verhalten einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und gegen die StVO verstoßen haben. Ein solches Verhalten bringt Ihnen auf einem Zebrastreifen neben dem Bußgeld auch Punkte im Fahreignungsregister ein.

§ 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Thema „Zebrastreifen“ besagt:

  • (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
  • (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
  • (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
  • (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Welche Regeln gelten beim Halten und Überholen auf dem Fußgängerüberweg?

Schienenfahrzeuge müssen den Passanten am Zebrastreifen keinen Vorrang gewähren.
Schienenfahrzeuge müssen den Passanten am Zebrastreifen keinen Vorrang gewähren.

Stecken Sie im Feierabendverkehr fest und die Schlange vor Ihnen kriecht nur langsam voran, dürfen Sie nicht so weit vorrollen, dass Sie eventuell auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen kommen. Schaffen Sie es nicht, ihn zu überqueren, müssen Sie etwa fünf Meter vor diesem halten und warten bis es weitergeht. Halten Sie sich nicht an diesen Abstand zum Fußgängerüberweg, kann Ihr Verhalten wiederum sanktioniert werden.

Diese Vorschriften dienen dazu, Passanten trotz der Verkehrslage noch die Möglichkeit zu geben, die Fahrbahn in dem dafür vorgesehenen Bereich zu überschreiten. So soll ihre Sicherheit garantiert und ausgeschlossen werden, dass sie womöglich übersehen werden. Hinter dem Fußgängerüberweg ist im Übrigen kein Sicherheitsabstand einzuhalten. Sie können folglich direkt dahinter halten, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.


Halten Sie auf dem Fußgängerüberweg oder beachten den Mindestabstand nicht, sieht der Bußgeldkatalog Zebrastreifen ein Bußgeld von 10 Euro vor. Behindern Sie andere, erhöht sich der Betrag auf 15 Euro. Für das Parken auf dem Fußgängerüberweg fallen 10 Euro an, wobei sich das Bußgeld je nach Parkdauer auf 35 Euro erhöhen kann. Werden andere durch den Parkvorgang behindert, sind es 25 Euro.

Um die Sicherheit der Fußgänger nicht zu gefährden, ist es außerdem verboten, an Zebrastreifen zu überholen. Während des Überholvorgangs verdeckt nämlich das zu überholende Auto einen Teil der Straße, sodass Sie die Betreffenden, die sich auf dem Fußgängerüberweg befinden, nicht sehen können. Geraten diese schließlich in Ihr Blickfeld, ist es zum Bremsen meist schon zu spät.

Das Überholen am Fußgängerüberweg wird mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt geahndet. Bei einer Gefährdung sind es 100 Euro und bei einem Unfall sogar 120 Euro.

Worauf sollten Sie beim Überqueren des Zebrastreifens achten?

Vergewissern Sie sich, dass die Autos am Fußgängerüberweg halten, bevor Sie die Straße betreten.
Vergewissern Sie sich, dass die Autos am Fußgängerüberweg halten, bevor Sie die Straße betreten.

Auch als Fußgänger oder Rollstuhlfahrer gibt es beim Fußgängerüberweg einiges für Sie zu beachten. Sobald ein solcher vorhanden ist, sind Sie dazu verpflichtet, diesen auch zu benutzen. Gehen Sie an einer anderen Stelle über die Straße, kann Ihnen das ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro einbringen. Für den Betrag spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie dadurch einen Unfall verursachen.

Eigentlich müssen die Kraftfahrer hier zwar die Geschwindigkeit drosseln und für Sie anhalten, sobald erkennbar ist, dass Sie die Straßenseite wechseln wollen, doch blind darauf verlassen, sollten Sie sich nicht. Vergewissern Sie sich lieber, dass die Fahrzeuge auch wirklich stoppen. Sie mögen zwar eigentlich Vorrang genießen, aber ein möglicher Unfall hat im Zweifelsfall für Sie deutlich schlimmere Auswirkungen als für den verantwortlichen Fahrer.

Ansonsten gilt, wenn Sie den Fußgängerüberweg nutzen: Achten Sie auf den Verkehr!

Sind Sie mit dem Fahrrad unterwegs und wollen am Fußgängerüberweg die Straße überqueren, müssen Sie entweder abwarten, bis die Fahrbahn frei ist oder Sie steigen ab, um als Fußgänger von den Vorzügen des Übergangs zu profitieren.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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