Personen, die ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, müssen im Rahmen der Teilnahme an Fahrschulkursen entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Erst durch diese und die absolvierte Führerscheinprüfung ist die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs nachgewiesen. Erst hiernach wird der Führerschein ausgehändigt, der als Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis dient.
Bußgeldtabelle zum Führerschein
In der folgenden Übersicht erhalten Sie Informationen darüber, welche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Führerschein gemäß Bußgeldkatalog vorgesehen sind.
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Fahren ohne Führerschein (aber mit gültiger Fahrerlaubnis) | 10 Euro |
Mofa-Führerschein nicht mitgeführt | 10 Euro |
Führerschein zur Fahrgastbeförderung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt | 10 Euro |
Führerscheinverlust nicht umgehend mitgeteilt und verspätet Neuausstellung beantragt | 10 Euro |
neuen Führerschein nach dem Wiederfinden nicht wieder ausgehändigt | 25 Euro |
Führerschein Fahrerlaubnisentzug nicht umgehend abgegeben | 25 Euro |
Personenbeförderungsschein Fahrerlaubnisentzug nicht umgehend abgegeben | 25 Euro |
FAQ: Führerschein
Um den Führerschein erwerben zu können, müssen Sie eine Fahrschule besuchen und die Prüfungen in Praxis und Theorie bestehen.
Das hängt davon ab, wann der alte Führerschein aufgestellt wurde. Eine Übersicht diesbezüglich finden Sie hier.
Führen Sie den Führerschein während der Fahrt nicht mit, wird eine Geldbuße von 10 Euro fällig.
Wichtige Informationen rund um den Führerschein
Fahren ohne Führerschein – Besitzen Sie die Fahrerlaubnis, drohen nur geringe Sanktionen
Inhalt
- Bußgeldtabelle zum Führerschein
- FAQ: Führerschein
- Fahren ohne Führerschein – Besitzen Sie die Fahrerlaubnis, drohen nur geringe Sanktionen
- Wichtige Fragen & Antworten rund um den Führerschein
- Wann muss ein neuer EU-Führerschein her?
- Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?
- Wann ist ein internationaler Führerschein notwendig?
- Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?
- Wann ist die Wiedererteilung vom Führerschein möglich?
- Können Sie nach dem Verlust der Fahrerlaubnis einen neuen EU-Führerschein ohne MPU im Ausland erwerben?
- Was tun, wenn der Führerschein verloren gegangen ist?
- Mysterium Führerschein: Erklärung der Bezeichnungen auf dem Dokument
Bei der Sanktionierung des Fahrens ohne Führerschein ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen, die eine klare Grenze zwischen geringfügiger Ordnungswidrigkeit und strafbewährtem Handeln zieht:
Sind Sie im Kfz unterwegs, führen Ihren Führerschein nicht mit, sind aber dennoch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, handeln Sie in der Regel lediglich ordnungswidrig. Der Führerschein soll wie bereits angemerkt nämlich lediglich dem schnellen Nachweis dienen, dass Sie über eine Fahrerlaubnis verfügen und das betreffende Fahrzeug auf öffentlichen Straßen auch tatsächlich führen dürfen.
Wird im Rahmen einer Polizeikontrolle hingegen beim Autofahren ohne Führerschein festgestellt, dass Ihnen dieser im Rahmen eines Fahrverbotes abgenommen oder aber dauerhaft eingezogen wurde, kann der Straftatbestand „Fahren ohne Fahrerlaubnis„ erfüllt sein. Das Problem hierbei: Sie sind während eines Fahrverbots oder eines Führerscheinentzugs nicht befugt, sich selbst hinter das Steuer zu setzen. Die Fahreignung ruht zumindest zeitweise, bis Sie entweder das Fahrverbot abgeleistet oder aber den Führerschein wiedererteilt erhalten haben.
Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie zwar einen Führerschein vorzeigen können, dieser aber eigentlich aufgrund eines laufenden Fahrverbotes oder Fahrerlaubnisentzugs hätte abgegeben werden müssen. Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt auch dann vor, wenn Sie nie im Besitz eines gültigen Führerscheins waren, also nie eine Führerscheinprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
Weiterführende Ratgeber zum Führerscheinerwerb
Wichtige Fragen & Antworten rund um den Führerschein
Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem Führerschein stellen können.
Wann muss ein neuer EU-Führerschein her?
Inhaber der alten deutschen Führerscheine sind oftmals noch immer verunsichert, bis wann sie diesen aufgrund der EU-weiten Regeländerungen umschreiben müssen.
Die Frist läuft am 19. Januar 2033 endgültig aus. Betroffene können aber nicht bis zum letzten Moment warten, um den alten Führerschein umschreiben zu lassen. Die zu erwartende Flut an Anträgen zum Ende der Frist würde die Ausstellung des neuen Führerscheins maßgeblich verzögern. Daher gelten gestaffelte Umtauschfristen:
Bei Führerscheinen aus Papier (z. B. rosa Führerschein):- Geburtsjahr vor 1953: 19. Januar 2033
- Geburtsjahr 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
- Geburtsjahr 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
- Geburtsjahr 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
- Geburtsjahr ab 1971: 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen im Scheckkartenformat (ältere EU-Führerscheine):
- ausgestellt von 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
- ausgestellt von 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
- ausgestellt von 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
- ausgestellt ab 2008: 19. Januar 2029
- ausgestellt ab 2009: 19. Januar 2030
- ausgestellt ab 2010: 19. Januar 2031
- ausgestellt ab 2011: 19. Januar 2032
- ausgestellt ab 2012: 19. Januar 2033
Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?
Das richtet sich maßgeblich nach den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen.
Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sind regelmäßig nur 5 Jahre gültig. Hiernach bedarf es der Erneuerung der Fahrerlaubnis, mit der auch die Ausstellung eines neuen Führerscheins einhergeht. Spätestens mit dem Ende des 50. Lebensjahres müssen dabei auch alte Führerscheine erneuert und in einen neuen EU-Ausweis umgewandelt werden. Dabei genügt ein einfacher Sehtest bei der Führerschein-Verlängerung regelmäßig nicht mehr aus. Es bedarf wesentlich umfangreicherer Nachweise über die gesundheitliche Eignung des Fahrers.
Darüber hinaus benötigen Sie zum Beispiel auch in der Regel dann einen neuen Führerschein, wenn eine Namensänderung erfolgte, bei Beschädigung oder Ergänzung einer Schlüsselzahl oder Auflage.
Weitere Informationen zum EU-Führerschein
Wann ist ein internationaler Führerschein notwendig?
Ob nun der alte deutsche oder der EU-Führerschein: Innerhalb der EU besitzen die Dokumente überall Gültigkeit – auch ohne Übersetzung. Dies gilt für den alten BRD- oder DDR-Führerschein jedoch nur bis zur finalen Frist 2033.
Außerhalb der EU kann sich die Anerkennung der deutschen Fahrerlaubnis etwas schwieriger gestalten, jedoch nur formal. Hier ist je nach Reiseland eine zusätzliche Übersetzung erforderlich, ein sogenannter internationaler Führerschein. Dieses zusätzliche Dokument müssen Sie dann neben dem Original in dem Zielland mit sich führen.
Details zum internationalen Führerschein erfahren Sie in unserem Ratgeber: Internationaler Führerschein: International mit dem Auto unterwegs
Weitere Informationen über ausländische Führerscheine
Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?
Jeder Führerscheinneuling tritt zunächst in eine zweijährige Bewährungsphase ein, die Probezeit. Er steht dabei unter besonderer Beobachtung und muss zum Teil strengeren Regeln genügen (etwa dem absoluten Alkoholverbot am Steuer).
Die zwei Jahre können sich auf maximal vier Jahre verlängern, wenn der Betroffene in der Probezeit zwei B-Verstöße oder einen A-Verstoß begeht.
Weitere Verstöße können zudem nach der Verlängerung der Probezeit und der Teilnahme an einem Aufbauseminar schneller wieder im Verlust des Führerscheins münden, als für Fahrer, die die Probezeit bereits hinter sich gebracht haben. Diesen droht der Führerscheinentzug in der Regel erst bei
- acht Punkten in Flensburg
- einer Straftat (z. B. ab 1,1 Promille Alkohol am Steuer)
Wann ist die Wiedererteilung vom Führerschein möglich?
Nach dieser Frist können aber vonseiten der Behörde Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen. Ist der Tatbestand noch nicht verjährt, kann deshalb eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Voraussetzung gemacht werden. Die Wiedererteilung ist dann entweder mit einem positiven MPU-Gutachten oder frühestens nach der an die Sperrfrist anschließenden Verjährung des Tatbestands, der zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hat, möglich.
Können Sie nach dem Verlust der Fahrerlaubnis einen neuen EU-Führerschein ohne MPU im Ausland erwerben?
Viele versuchen die MPU zu umgehen, indem sie den Führerschein ohne MPU im EU-Ausland neu erwerben. Sofern die Voraussetzungen des Landes beim Führerscheinerwerb eingehalten werden (u. a. Residenzpflicht), ist dies durchaus zulässig. Sie dürfen in Deutschland mit dem neuen Führerschein aber in der Regel frühestens dann wieder fahren, wenn die gegen Sie verhängte Sperrfrist abgelaufen ist. Andernfalls kann nicht nur ein gefälschter Führerschein in Deutschland in einer strafrechtlichen Verfolgung münden.
Was tun, wenn der Führerschein verloren gegangen ist?
Ist Ihnen Ihr Führerschein abhanden gekommen, sind Sie als Inhaber dazu verpflichtet, den Verlust rechtzeitig anzuzeigen.
So soll dem Missbrauch der Ausweisdokumente vorgebeugt werden. Im Zuge der Meldung können Sie unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen.
Ein vorläufiger Führerschein soll den Zeitraum zwischen Antrag- und Ausstellung überbrücken. Wie genau ein vorläufiger Führerschein funktioniert und was Sie sonst noch tun können, wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben, erfahren Sie in unserem Video:
Mysterium Führerschein: Erklärung der Bezeichnungen auf dem Dokument
Im Führerschein finden sich neben Angaben zur Person des Inhabers weitere Zahlen und Buchstaben, die für den Laien nicht immer so einfach auszumachen sind. Im EU-Führerschein sind dabei zum einen die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen aufgeführt. Daneben gibt es aber auch noch zusätzliche Schlüsselzahlen. Aber was bedeuten die Schlüsselzahlen im Führerschein?
Ob bei Umschreibung oder bei Neuausstellung des Dokumentes: In Einzelfällen wird der ausgestellte Führerschein durch zusätzliche Kennziffern ergänzt. Diese können etwa die Fahrzeugklasse, mit der der Inhaber fahren darf, weiter eingrenzen oder auf das verpflichtende Tragen einer Brille am Steuer hinweisen. Die in der EU sowie in Deutschland wirksamen Schlüsselzahlen finden sich in Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
Schlüsselzahl | Bedeutung |
---|---|
01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
01.01 | ... Brille erforderlich |
01.02 | ... Kontaktlinsen erforderlich |
01.03 | ... Schutzbrille erforderlich |
01.05 | ... Augenschutz erforderlich |
01.06 | ... Brille oder Kontaktlinsen erforderlich |
01.07 | ... Spezifische optische Hilfe |
02 | Hör- oder Kommunikationshilfe |
03 | Prothese oder Orthese der Gliedmaßen |
03.01 | ... der Arme |
03.02 | ... der Beine |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: |
05.01 | ... nur bei Tageslicht |
05.02 | ... im Umkreis von … km des Wohnsitzes, innerorts oder innerhalb der Region … |
05.03 | ... nur ohne Beifahrer |
05.04 | ... beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von … km/h |
05.05 | ... nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | ... nur ohne Anhänger |
05.07 | ... nicht auf Autobahnen |
05.08 | ... striktes Alkoholverbot |
10 | Schaltung angepasst |
10.02 | ... nur Automatik |
10.04 | ... angepasste Schalteinrichtungen |
15 | Angepasste Kupplung |
15.01 | ... angepasstes Kupplungspedal |
15.02 | ... Handkupplung |
15.03 | ... automatische Kupplung |
15.04 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Kupplungspedal blockiert oder betätigt wird |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
20.01 | ... Bremspedal angepasst |
20.03 | ... geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
20.04 | ... mit Gleitschiene |
20.05 | ... Kipppedal |
20.06 | ... mit Hand betätigte Bremse |
20.07 | ... Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N |
20.09 | ... Feststellbremse angepasst |
20.12 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Bremspedals blockiert oder betätigt wird |
20.13 | ... per Knie betätigte Bremse |
20.14 | ... durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
25.01 | ... Gaspedal angepasst |
25.03 | ... Kipppedal |
25.04 | ... Handgas |
25.05 | ... per Knie betätigter Gashebel |
25.06 | ... durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals |
25.08 | ... Gaspedal links |
25.09 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Gaspedal/der Gashebel blockiert oder betätigt wird |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* |
31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
31.01 | ... Extrasatz Parallelpedale |
31.02 | ... Pedale auf der (fast) gleichen Ebene |
31.03 | ... Maßnahme, um zu verhindern, dass das Gas- und Bremspedal blockiert oder betätigt werden (wenn Betätigung nicht per Fuß) |
31.04 | ... Erhöhung des Bodens |
32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
32.01 | ... aus Gas und Betriebsbremse für einhändige Betätigung |
32.02 | ... aus Gas und Betriebsbremse für Betätigung durch Fremdkraft |
33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
33.01 | ... als mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
33.02 | ... mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
35.02 | ... Gebrauch, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.03 | ... Gebrauch mit der linken Hand, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.04 | ... Gebrauch mit der rechten Hand, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
35.05 | ... Gebrauch, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
40 | Angepasste Lenkung |
40.01 | ... Lenkung mit maximaler Kraft von … N |
40.05 | ... angepasstes Lenkrad |
40.06 | ... angepasste Position des Lenkrads |
40.09 | ... Fußlenkung |
40.11 | ... Assistenzeinrichtung |
40.14 | ... andere Anpassung für einhändige/-armige Bedienung |
40.15 | ... andere Anpassung für zweihändige/-armige Bedienung |
42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
42.01 | ... nach hinten |
42.03 | ... Erweiterung der Sicht zur Seite |
42.05 | ... für die Sicht in den toten Winkel |
43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
43.01 | ... für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
43.02 | ... der Körperorm angepasster Sitz |
43.03 | ... Seitenstützen |
43.04 | ... Armlehne |
43.06 | ... Sicherheitsgurt angepasst |
43.07 | ... Sicherheitsgurte mit Unterstützung |
44 | Anpassungen an Krafträdern |
44.01 | ... einzeln gesteuerte Bremsen |
44.02 | ... Vorderradbremse |
44.03 | ... Hinterradbremse |
44.04 | ... Beschleunigungsvorrichtung |
44.05 | ... Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | ... Rückspiegel |
44.07 | ... Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie Balancieren des Kraftrades im Stand ermöglichen |
44.09 | ... maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N |
44.10 | ... maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N |
44.11 | ... Fußraste |
44.12 | ... Handgriff |
45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern |
50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug |
61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag |
62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis/innerhalb der Region |
63 | Fahren ohne Beifahrer |
64 | Zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
65 | Fahren nur mit Beifahrer, der Fahrerlaubnis der gleichen Klasse besitzt |
66 | Ohne Anhänger |
67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
68 | Kein Alkohol |
69 | Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Peronenbeförderung verwendet wird (D1E) |
78 | Nur Automatikgetriebe |
79 (…) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge oder Kombinationen der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
Nationale Schlüsselzahl (nur in Deutschland wirksam) | Bedeutung |
---|---|
104 | Mitführen eines gültigen ärztlichen Attests |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D (ohne Fahrgäste) |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
176 | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Nur Fahrten im Linienverkehr (Klassen D, D1) |
179 | Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S bzw. AM |
182 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. (Klassen D1, D1E, D und DE) |
184 | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. (Klassen C, CE) |
186 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. (Klassen D1, D1E) |
187 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. (Klassen D, DE) |
188 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. (Klasse C) |
189 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. (Klasse D) |
190 | Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. (Klasse C) |
191 | Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. (Klasse D) |
192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung |
193 | Bis zur Vollendung des 23. Lebesjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. (Klassen D, DE) |
196 | Berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträder bis 125 ccm, Voraussetzung ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit 5 Jahren. |