Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Der Name ist Programm

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (35 Bewertungen; 4,11 von 5)
Loading ratings...Loading...

Die Fahrerlaubnisverordnung (kurz: FeV) ist in Deutschland eines der wichtigsten Regelwerke im Verkehrsrecht. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“. Wie allgemein bekannt ist, benötigt jeder, der ein Fahrzeug im deutschen Verkehr führen möchte, zunächst einmal eine Fahrerlaubnis bzw. einen Führerschein. Jegliche Vorschriften dazu sind in der FeV festgehalten.

FAQ: Die Bedeutung der Fahrerlaubnisverordnung

Was regelt die FeV?

Die FEV gibt unter anderem vor, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis erteilt wird, wann diese entzogen werden kann und wer Fahrgäste befördern darf. Des Weiteren finden sich hier Angaben zu den unterschiedlichen Führerscheinklassen.Alles in allem finden sich hier also sämtliche Regelungen zur Fahrerlaubnis.

Seit wann gibt es die FeV?

Sie wurde im Jahr 1998 eingeführt. Zum letzten Mal aktualisiert wurde sie im Juli 2019.

Wo findet sich die Einteilung der Führerscheinklassen?

Alle Einzelheiten enthält § 6 der Fahrerlaubnisverordnung. Dort erfahren Sie unter anderem, welche Art von Fahrzeugen Sie mit der Führerscheinklasse B fahren dürfen.

Wie ist die Fahrerlaubnisverordnung aufgebaut?

Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gliedert sich in insgesamt fünf Abschnitte.
Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gliedert sich in insgesamt fünf Abschnitte.


Das Geburtsjahr der FeV ist das Jahr 1998. Damals war sie sozusagen als Nachfolgeregelwerk der ersten 15 Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gedacht. Sie wurde vor allem ins Leben gerufen, da das Fahrerlaubnisrecht in der Europäischen Gemeinschaft vereinheitlicht und die internationalen Führerscheinklassen übernommen worden waren.

Die vorherigen Regelungen waren dementsprechend nicht mehr aktuell. Hinzu kamen in diesem Zuge außerdem die Bestimmungen zur Führerscheinprüfung, zum zentralen Fahrerlaubnisregister und zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Alle Vorschriften rund um die Fahrerlaubnis sind seitdem übersichtlich in einer Verordnung definiert.

Nichtsdestotrotz kam es immer mal wieder zu Überarbeitungen und Aktualisierungen der Fahrerlaubnisverordnung. Eine Änderung fand beispielsweise im Mai 2018 statt und bezog sich unter anderem auf Krankheiten oder Mängel, welche die Fahreignung eines Kraftfahrers beeinträchtigen könnten. Inhaltlich gliedert sich die FeV in fünf Abschnitte, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.

Die Teilnahme am Straßenverkehr: Grundlegende Vorschriften

Wer am Straßenverkehr teilnehmen darf und wer nicht, regelt die FeV.
Wer am Straßenverkehr teilnehmen darf und wer nicht, regelt die FeV.

Der erste Teil der FeV deckt die allgemeinen Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum deutschen Verkehr ab. Grundsätzlich darf zunächst einmal jeder daran teilnehmen. Bei geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen kann die Teilnahme beschränkt gestattet werden, allerdings nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch keiner Gefährdung ausgesetzt werden.

Bei nicht vorhandener oder nur bedingter Eignung wird im Regelfall keine Zulassung gewährt. Es existiert jedoch die Möglichkeit, gewisse Auflagen anzuordnen und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr so bedingt zu erlauben (§ 3 Absatz 1 FeV).

Regelungen zum ordnungsgemäßen Führen von Kfz

Der zweite Abschnitt der FeV besteht aus insgesamt zehn Unterpunkten und stellt somit den größten Abschnitt der Verordnung dar. Generell geht es um die Vorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Nennenswert sind dabei unter anderem die folgenden Punkte:

  • Einteilung der Führerscheinklassen (§ 6 FeV)
  • Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (§ 10 FeV)
  • Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubung- und Arzneimittel (§ 14 FeV)
  • Erste-Hilfe-Schulung (§ 19 FeV)
  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 20 FeV)
  • Gültigkeit von Führerscheinen (§ 24a FeV)
  • Anerkennung von Führerscheinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 28 FeV)
  • Ausnahmen von der Probezeit (§ 32 FeV)
  • Führerscheinentzug (§ 46 FeV)
  • Voraussetzungen für das Modell „Begleitetes Fahren ab 17 Jahren“ (§ 48a FeV)

R wie Register

Auch das FAER, in dem die Punkte in Flensburg gespeichert werden, wird in der FeV erwähnt.
Auch das FAER, in dem die Punkte in Flensburg gespeichert werden, wird in der FeV erwähnt.

In den Paragraphen 49 bis 64 der Fahrerlaubnisverordnung werden die öffentlichen und das zentrale Fahrerlaubnisregister sowie das Fahreignungsregister (FAER) thematisiert. Im Detail geht es darum, welche Daten eigentlich in welchem Register gespeichert und welche Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Von besonderem Interesse für Kraftfahrer sind wohl die Regelungen zum FAER, in dem die Punkte in Flensburg gespeichert werden.

Die FeV schreibt unter anderem vor, welche Daten neben der Anzahl der jeweils erteilten Punkte in diesem Register festgehalten und an zuständige Stellen übermittelt werden.

Begutachtung und Anerkennung für bestimmte Aufgaben

Im vierten Teil der FeV ist definiert, wem es eigentlich gestattet ist, welche ärztliche oder psychologische Untersuchung durchzuführen. Dieser Abschnitt richtet sich sowohl an Ärzte (bzw. Gutachter) als auch an bestimmte Stellen, welche gemäß Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Fahreignung anbieten dürfen.

Unter anderem sind dabei die folgenden Paragraphen von Bedeutung:

  • § 66 FeV (Begutachtungsstellen für Fahreignung, denen es beispielsweise gestattet ist, eine MPU durchzuführen)
  • § 67 FeV (Wo dürfen Sehtests angeboten werden und welche Anforderung müssen erfüllt sein?)
  • § 68 FeV (Welche Stellen dürfen Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis anbieten?)
  • § 69 FeV (Welchen Stellen ist die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen gestattet?)
  • § 71 FeV (Wer darf eine verkehrspsychologische Beratung anbieten?)

Klärung von Zuständigkeiten und Bußgeldvorschriften

Im letzten Teil der FeV ist unter anderem geregelt, welche Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht als Ordnungswidrigkeiten anzusehen und welche Stellen für die Ahndung dieser zuständig sind. Der letzte Abschnitt der Fahrerlaubnisverordnung besteht weiterhin aus diversen Anlagen, die als Vertiefung gewisser Paragraphen fungieren.

FeV: Was regelt Anlage 5 eigentlich?
FeV: Was regelt Anlage 5 eigentlich?

Zu erwähnen ist an dieser Stelle beispielsweise die Anlage 4 der FeV, welche sich mit der (bedingten) Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr befasst und damit sozusagen eine Erweiterung der §§ 11, 13 und 14 FeV darstellt. Inhaltlich besteht sie aus einer Tabelle, in der diverse Krankheiten und Mängel aufgeführt sind, die sich auf die Fahreignung auswirken können.

Ferner regelt die Fahrerlaubnisverordnung in der Anlage 5 die Vorschriften zu den benötigten Eignungsuntersuchungen, die bei der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E eine Rolle spielen. Die Anlage 5 der FeV schreibt außerdem vor, dass die entsprechenden Nachweise zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfen.

Die Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung befasst sich mit den Anforderungen an das Sehvermögen eines Kraftfahrers. In Bezug auf die jeweils notwendige Untersuchung unterscheidet die FeV in der Anlage 6 zwischen den Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T, bei denen ein „normaler“ Sehtest ausreichend ist, und den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E, bei denen strengere Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden.

Neben der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung oder der Anlage 6 weist die FeV insgesamt 18 Anlagen auf und besteht ansonsten aus 78 Paragraphen. Es handelt sich demzufolge bei der FeV um ein Gesetz, das sich besonders umfangreich mit dem deutschen Fahrerlaubnisrecht beschäftigt und jede noch so kleine Regelung genau definiert, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

Bildnachweise