Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar oder nicht?

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Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhält der Halter des genutzten Kraftfahrzeugs normalerweise zunächst einmal einen Anhörungsbogen, in dem er sich zur Tat äußern kann. Ein solcher Bogen dient der Fahrerermittlung, sprich: der Fahrzeughalter kann freiwillig den wahren Fahrer benennen, sollte er nicht gefahren sein. Lügen sollte er dabei allerdings auf keinen Fall, da falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar sind. Welche Folgen es haben kann, die Schuld einem anderen in die Schuhe schieben zu wollen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?

Machen Sie sich durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?

Falsche Angaben im Anhörungsbogen können strafbar sein. Schließlich gilt der Tatbestand der falschen Verdächtigung in der Regel als erfüllt, wenn Sie behaupten, ein anderer Fahrer hätte die Ordnungswidrigkeit mit Ihrem Kfz begangen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Laut § 164 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist in einem solchen Fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

Müssen Sie den Anhörungsbogen überhaupt ausfüllen?

Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen bzw. diese zu ergänzen oder zu korrigieren, sollten sich Fehler eingeschlichen haben. Zu dem jeweiligen Verstoß müssen Sie jedoch nichts sagen.

Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie sich weigern, Angaben im Anhörungsbogen zu machen?

Stimmen die Angaben zu Ihrer Person bereits, kommen normalerweise keine Konsequenzen auf Sie zu, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten. Sind die Angaben jedoch falsch und Sie ignorieren den Bogen, begehen Sie eine Ordnungs‌widrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Der Anhörungsbogen – Das Wichtigste im Video

Video: Das müssen Sie zum Anhörungsbogen wissen.
Video: Das müssen Sie zum Anhörungsbogen wissen.

Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar!

Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar und können zu einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB führen.
Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar und können zu einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung führen.

Nicht selten beschließen auffällig gewordene Kraftfahrer, im Anhörungsbogen zu behaupten, ein anderer Fahrer hätte das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit gesteuert. Die Gründe dafür sind vielfältig: Möglicherweise ist der Betroffene noch in der Probezeit und möchte einer Verlängerung dieser entgehen, indem er den Verstoß auf einen anderen abwälzt.

Vielleicht ist sein Punktekonto aber auch bereits gut gefüllt und er fürchtet, dass ihm der Führerschein entzogen wird, sollte noch ein weiterer Punkt in Flensburg dazukommen. Unabhängig davon, weshalb Sie als Verkehrssünder einem anderen die Schuld in die Schuhe schieben wollen, gilt jedoch: Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind strafbar. Gibt es z. B. ein Blitzerfoto, auf dem Sie eindeutig zu erkennen sind, fliegt der Schwindel schnell auf.

Schieben Sie einer anderen Person sozusagen den schwarzen Peter zu und die zuständige Behörde bekommt Wind davon, kann es sich um falsche Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Absatz 1 des genannten Paragraphen besagt dazu:

Wer einen anderen […] wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat […] in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Welche Strafe im Detail auf Sie zukommt, wird in der Regel in einer anschließenden Gerichtsverhandlung festgesetzt. Grundsätzlich sollten Sie bedenken, dass die Konsequenzen, die Sie sich in einem solchen Fall einhandeln, meist um ein Vielfaches schwerer als die eigentlichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog sind. Daher sollten Sie es tunlichst vermeiden, sich durch falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar zu machen.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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