Fahrverbot: Welcher Zeitraum ist maßgeblich?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen; 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Kraftfahrer, die sich nicht an geltendes Verkehrsrecht halten, können neben Bußgeldern und Punkten in Flensburg auch Fahrverbote ereilen. Ist Letzteres der Fall, müssen sie sich zumindest temporär erst einmal von ihrer Fahrerlaubnis verabschieden. Doch in welchem Zeitraum muss man den Führerschein abgeben? Wann kann man sich bei einem Fahrverbot den Zeitraum selbst aussuchen und wann nicht? Infos gibt’s im Ratgeber.

FAQ: Zeitraum beim Fahrverbot

Können sich Kraftfahrer, die ihren Führerschein abgeben müssen, den Zeitraum selbst aussuchen?

Sofern Sie als Ersttäter angesehen werden, können Sie innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten selbst entscheiden, wann Sie das Fahrverbot antreten. Gelten Sie hingegen als Wiederholungstäter, müssen Sie Ihren Führerschein zu dem Datum abgeben, das im Bußgeldbescheid genannt ist.

Ist ein Fahrverbot auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt?

Ja. Bei einer begangenen Ordnungswidrigkeit kann sich das Fahrverbot auf einen Zeitraum zwischen 1 und 3 Monaten erstrecken. Bei einer Straftat kann ein Fahrverbot sogar bis zu 6 Monate lang andauern.

Können Verkehrssünder bei einem Fahrverbot den Zeitraum aufteilen?

Nein. Es ist nicht möglich, bei einem Fahrverbot den Zeitraum zu splitten. Es muss stets in einem Stück abgesessen werden.

Führerschein abgeben: Der Zeitraum kann variieren

Fahrverbot: Ist der Zeitraum immer genau festgelegt?
Fahrverbot: Ist der Zeitraum immer genau festgelegt?

Dass Sie Ihren Führerschein abgeben müssen und für wie lange, können Sie in der Regel dem entsprechenden Bußgeldbescheid entnehmen, der nach dem begangenen Verstoß in Ihrem Briefkasten landet. Ob Sie bei einem verhängten Fahrverbot den Zeitraum frei wählen dürfen oder nicht, ist abhängig davon, wie Sie sich in den vergangenen 2 Jahren bei Fahrten auf öffentlichen Straßen benommen haben. Daraus ergeben sich 2 Möglichkeiten:

  1. In den letzten 2 Jahren war Ihr Verhalten im Straßenverkehr vorbildlich: In diesem Fall gelten Sie als Ersttäter und können selbst entscheiden, wann Sie das Fahrverbot antreten. Der Zeitraum muss sich jedoch in einem Rahmen von 4 Monaten bewegen.
  2. Gegen Sie wurde in den letzten 2 Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt: Mussten Sie Ihren Führerschein in der Vergangenheit bereits aufgrund einer Zuwiderhandlung im Verkehr abgeben, werden Sie als Wiederholungstäter angesehen. Sie können sich daher beim jetzigen Fahrverbot den Zeitraum nicht selbst aussuchen, sondern müssen Ihre Fahrberechtigung an dem Datum abgeben, das im Bußgeldbescheid genannt ist.

Wichtig: Weder Wiederholungs- noch Ersttäter können bei einem Fahrverbot den Zeitraum splitten. Ein solches Verbot ist grundsätzlich an einem Stück abzusitzen.

1 Monat oder 4 Wochen? Beim Fahrverbot ist der Zeitraum klar geregelt

Sie können bei einem Fahrverbot den Zeitraum nicht aufteilen.
Sie können bei einem Fahrverbot den Zeitraum nicht aufteilen.

Wie bereits erwähnt, gibt der entsprechende Bußgeldbescheid Aufschluss darüber, wie lange ein Fahrverbot letztendlich andauert. Sollen Sie beispielsweise ihren Führerschein für 1 Monat abgeben, ist der Zeitraum einigen Kraftfahrern dennoch nicht ganz klar. Sind damit 4 Wochen gemeint oder geht es um den gesamten Kalendermonat?

Diese Frage ist leicht zu beantworten: Da bei einem Fahrverbot der Zeitraum im Bußgeldbescheid in Monaten angegeben ist, müssen Sie sich auch für 1 Kalendermonat von Ihrem Führerschein trennen. Dass nicht jeder Monat gleich viele Tage hat, ist in diesem Fall unerheblich.

Tipp: Wenn Sie als Ersttäter gelten und sich daher bei 1 Monat Fahrverbot den Zeitraum selbst aussuchen dürfen, sollten Sie sich für den Februar entscheiden, da dieser bekanntlich die wenigsten Tage hat. Diese Möglichkeit besteht natürlich nur, wenn sich der Februar im vorgeschriebenen 4-monatlichen Rahmen befindet.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

Bildnachweise