Fahrverbot: Wie lange kann die Führerscheinmaßnahme dauern?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (23 Bewertungen; 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...

Hinter der Ahndung von Verstößen gegen rechtliche Regelungen, ob nun im Straßenverkehr oder in anderen Lebensbereichen, verbirgt sich vor allem anderen der Erziehungsgedanke. Betroffene sollen durch das Ausmaß der Sanktionen auf die Schwere ihrer Taten nachdrücklich hingewiesen werden. Eine Maßnahme, die bei besonders schwerwiegenden, weil risikobehafteten Verkehrsverstößen droht, ist das Fahrverbot. Aber wie lange kann dieses im Einzelfall währen?

Übersicht: Wie lange dauert das Fahrverbot?

Ver­stoßDauer des Fahr­ver­botsPunkte in Flens­burg
schwer­wieg­ende Ver­kehrs­ordnungs­widrig­keit1 bis 3 Monate2
Verkehrs­straftat*1 bis 6 Monate2
* Hier ist ab­ge­sehen von einem Fahr­ver­bot auch die Ent­zieh­ung der Fahr­er­laub­nis als Neben­strafe mög­lich! Dann er­folgt zu­dem die Ein­trag­ung von 3 Punk­ten in Flens­burg.

Bußgeldrechner: Droht Ihnen ein Fahrverbot?

FAQ: Wie lange dauert ein Fahrverbot?

Wie lange dauert ein Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit?

Ein Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein bis drei Monate dauern.

Wie lange dauert ein Fahrverbot nach einer Straftat?

Ein Fahrverbot nach einer Straftat kann gemäß § 44 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein bis sechs Monate betragen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wie lange dauert es, bis das Fahrverbot angetreten werden muss?

Ersttäter müssen den Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Eintreten der Rechtskraft abgeben, Wiederholungstäter bereit mit Eintreten der Rechtskraft.

Wichtige Informationen zur Dauer vom Fahrverbot

Welche Dauer kann ein Fahrverbot haben?

Drohendes Fahrverbot: Wie lange kann die Zwangspause für Betroffene werden?
Drohendes Fahrverbot: Wie lange kann die Zwangspause für Betroffene werden?

Wie lange ein Fahrverbot währen kann, richtet sich maßgeblich nach der Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes. Dabei kann die zeitige Zwangspause am Steuer sowohl aufgrund von Ordnungswidrigkeiten als auch von Straftaten verhängt werden. Die rechtliche Einordnung von Verstößen hat dabei auch Einfluss darauf, ob ein Fahrverbot droht und wie lange dieses im Einzelfall dauern kann.

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit richtet sich die Dauer vom möglichen Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hiernach kann die Begehung einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten zur Folge haben.

Bei Straftaten wie Fahrerflucht drohendes Fahrverbot: Wie lange währt es?

Wie lange ein Fahrverbot dauert, kann auch von der richterlichen Entscheidung abhängen.
Wie lange ein Fahrverbot dauert, kann auch von der richterlichen Entscheidung abhängen.

Die Verhängung von einem Fahrverbot kann auch Folge eines Strafverfahrens sein. Dabei gilt dies seit einer Novelle des § 44 Strafgesetzbuch (StGB) nicht mehr nur für Straftaten, die in Verbindung mit der Verkehrsteilnahme begangen werden (z. B. Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheitsfahrten, illegalen Autorennen). Stattdessen kann ein Fahrverbot mittlerweile zumindest theoretisch gegen jeden verurteilten Straftäter verhängt werden (z. B. bei Unterhaltspflichtverletzung).

Gemäß § 44 Absatz 1 StGB kann ein wegen einer Straftat verhängtes Fahrverbot eine Dauer zwischen einem bis sechs Monaten haben. Die Entscheidung über ein mögliches Fahrverbot und darüber, wie lange dieses im Einzelfall währen soll, obliegt dabei dem zuständigen Gericht.

Achtung! Verkehrsstraftaten können alternativ auch mit einer weit strengeren Sanktion belegt sein, dem Führerscheinentzug. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel dann bestimmt, wenn der Fahrer sich durch die begangene Straftat als ungeeignet erwiesen hat, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

Bildnachweise