Die allermeisten Autofahrer verzichten wohl nur ungern auf Ihr Gefährt und wahrscheinlich noch viel weniger auf ihren Führerschein. Einige kommen dann womöglich auf den Gedanken, ihre Sanktionen, die nach aktuellem Bußgeldkatalog verhängt werden, auf andere zu übertragen, um etwa ein Fahrverbot zu umgehen. Dann stellt sich beispielsweise die Frage, ob es grundsätzlich möglich und – wenn ja – legal ist, ein Fahrverbot zu verkaufen. Die Antwort finden Sie im Folgenden.
FAQ: Fahrverbot verkaufen
Ja, im Internet finden sich einige Anbieter, die mit dem vermeintlich legalen Geschäft werben.
Nein, wenn Sie ein Fahrverbot verkaufen, müssen Sie dafür in der Regel eine oder mehrere Straftaten begehen.
Wir haben unten für Sie aufgelistet, welche Tatbestände Sie beim Punktehandel bzw. beim Verkauf eines Fahrverbotes erfüllen könnten.
Verkehrserzieherische Maßnahmen sollen den entsprechenden Verkehrssünder treffen
Inhalt
Das Fahrverbot gehört zu den üblichen Sanktionen, die der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder andere Vorschriften, bereithält. Die Ahndung soll im besten Fall eine verkehrserzieherische Wirkung mit sich bringen und dafür sorgen, dass sich der betroffene Autofahrer demnächst stärker an geltendes Verkehrsrecht hält. Sollte ein Verkehrssünder ein ihm auferlegtes Fahrverbot verkaufen, kann die Maßnahme ihre vorbestimmte Wirkung nicht entfalten.
Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter, die damit werben, dass Sie dort Ihre Punkte und auch ein Fahrverbot verkaufen können. Die Kosten dafür belaufen sich meist auf mehrere Hundert Euro. Aber ist dieses Geschäft überhaupt legal? Dafür werfen wir im nächsten Abschnitt einen Blick auf den Ablauf dieses dubiosen Geschäftes.
Ablauf: Fahrverbot im Internet verkaufen
Ein Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit dem Anhörungsbogen. Hier muss der Beschuldigte Angaben zur Person machen. Wenn der Halter eines Kfz also nicht der Fahrer war, der die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen hat, sollte er dies im Anhörungsbogen angeben. Wollen Sie Ihr Fahrverbot verkaufen, ist dies der entscheidende Punkt, an dem das zwielichtige Geschäft beginnt:
- Die Online-Plattformen, die Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot ankaufen, arbeiten zumeist mit Datenbanken. Hier sind Personen registriert, die beispielsweise einen Führerschein besitzen, diesen aber im Alltag nicht benötigen. Für diese spielt es demnach keine große Rolle, ob sie eine Eintragung im Fahreignungsregister bekommen oder auch ein Fahrverbot ableisten müssen.
- Im besten Fall weist der Strohmann ein ähnliches Aussehen zu dem eigentlichen Verkehrssünder auf. Denn nicht selten gibt es zu einem Verkehrsverstoß ein entsprechendes Blitzerfoto.
- Ist eine passende Person gefunden, werden die Daten dieser in den Anhörungsbogen eingetragen.
- Der Strohmann erhält dann den entsprechenden Bußgeldbescheid, die Eintragung der Flensburger Punkte sowie das Fahrverbot.
So viel also zum Vorgang, wenn Sie ein Fahrverbot verkaufen wollen. Aber ist das ganze überhaupt legal? Die eindeutige Antwort lautet hier: nein! Der Verkauf an sich, ist zwar nicht verboten. Allerdings müssen Sie hier meist mehrere Taten vollziehen, die unter Strafe stehen (auch wenn Internet-Portale damit werben, dass der Verkauf völlig legal ist).
Punkte oder Fahrverbot verkaufen? Dabei erfüllen Sie diese Straftatbestände
Wer sein Fahrverbot verkaufen möchte, muss dafür einige Dinge tun, für die er nach Strafgesetzbuch (StGB) zur Verantwortung gezogen werden kann. Je nachdem, welche Handlungen im Rahmen der Abwicklung erfolgen, kann der eigentliche Verkehrssünder
- für falsche Verdächtigung nach § 164 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- für mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
belegt werden. Die unbeteiligte Person, an die der Verkehrssünder das Fahrverbot verkaufen will, kann für Beihilfe zur Verantwortung gezogen werden. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart (2 Ss 94/15) aus 2015 bestätigte dies.
Daneben darf ein Gericht nach § 44 Abs. 1 StGB immer auch ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen, wenn es dies als angemessene Maßregelung sieht – egal ob die Straftat im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht steht oder nicht. Im Einzelfall ist auch die Anordnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch das Gericht denkbar.