Die häufigste in Deutschland verhängte Fahrerlaubnismaßnahme ist das Fahrverbot. Betroffene, die mit einem solchen belegt wurden, stellen sich oftmals die Frage, ab wann dieses nun eigentlich greift. Gilt ein Fahrverbot, obwohl der Führerschein noch nicht abgegeben wurde?
FAQ: Beim Fahrverbot den Führerschein nicht abgegeben
Das kommt darauf an, ob Sie als Ersttäter oder als Wiederholungstäter eingestuft werden. Wiederholungstäter sind Sie, wenn während der letzten 24 Monate bereits einmal ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde.
Als Ersttäter können Sie den Führerschein innerhalb der folgenden vier Monate abgeben. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe gilt das Fahrverbot. Sind Sie Wiederholungstäter, beginnt das Fahrverbot ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Demnach dürfen Sie auch dann nicht fahren, wenn beim auferlegten Fahrverbot der Führerschein nicht rechtzeitig abgegeben wurde.
Sie fahren in diesem Fall ohne Fahrerlaubnis, auch wenn Sie das Führerscheindokument noch haben. Das ist ein Straftatbestand, der mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Fahrverbot: Führerschein nicht abgeben und so umgehen?
Inhalt
Es klingt so einfach: Nachdem gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wurde, verweigern Sie die fristgerechte Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde und können so das Fahrverbot umgehen. Ganz so simpel funktioniert es aber nicht. Das Fahrverbot greift grundsätzlich nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein abgegeben wurde.
Zu unterscheiden sind hier maßgeblich zwei Gruppen von Betroffenen: die Erst- und die Wiederholungstäter. Als Ersttäter gelten Sie in Bezug auf Fahrverbote immer dann, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht schon einmal ein solches gegen Sie ausgesprochen wurde. Musste Sie hingegen in diesem Zeitraum bereits ein Fahrverbot antreten, gelten Sie als Wiederholungstäter.
Ersttäter können sich für den Zeitpunkt des Antritts entscheiden
Welche Auswirkung aber genau hat das nun auf den Beginn vom Fahrverbot, wenn der Führerschein nicht abgegeben wird? Ersttäter können sich in der Regel entscheiden, wann genau sie das Fahrverbot antreten. Sie können einen beliebigen Termin innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft vom Bußgeldbescheid wählen. Haben sie den Führerschein dann in Verwahrung gegeben, beginnt das Fahrverbot mit diesem Zeitpunkt.
Wiederholungstäter hingegen haben diese Wahlfreiheit nicht. Das Fahrverbot greift hier regelmäßig mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. der Entscheidung. Und zwar – und das ist bedeutsam – unabhängig davon, ob der Führerschein abgegeben wurde oder nicht. Der Polizei steht es sogar ab diesem Zeitpunkt frei, das Fahrerlaubnisdokument zu beschlagnahmen. Sie erhalten es mit Ablauf des Fahrverbotes wieder ausgehändigt.
Fahren trotz Fahrverbot, wenn der Führerschein nicht abgegeben wurde
Selbst wenn Sie also noch im Besitz des Führerscheins sind, kann das Fahrverbot bereits begonnen haben. Wenn Sie währenddessen verbotswidrig ein Kfz führen, erfüllen Sie den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – davor schützt auch nicht das noch vorhandene Führerscheindokument.
Sollte die Polizei Sie in dieser Zeit kontrollieren, kann diese bei einer zentralen Abfrage der Fahrerdaten ermitteln, dass Sie gerade ein Fahrverbot ableisten. Die Beamten können den Führerschein dann einziehen und eine Anzeige wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen Sie stellen, weil das Fahrverbot, obwohl der Führerschein nicht abgegeben wurde, bereits greift und die Fahrerlaubnis in dieser Zeit ruht.