Ein Fahrverbot ist für die meisten Autofahrer eine harte Strafe. So sind doch viele auf ihr Fahrzeug aus beruflichen oder privaten Gründen angewiesen. Und selbst wenn das nicht der Fall ist, stellt die Abgabe des Führerscheins doch einen Verlust an Komfort und Fortbewegungsmöglichkeiten dar. Bei einem Fahrverbot haben Ersttäter einen entscheidenden Vorteil gegenüber Wiederholungstätern: Sie können von der 4-Monats-Frist Gebrauch machen.
FAQ: Fahrverbot für Ersttäter
Wer gilt im deutschen Verkehrsrecht als Ersttäter?
Haben Sie in den letzten 2 Jahren vor Ihrem aktuell auferlegten Fahrverbot bereits eines ableisten müssen? Wenn ja, gelten Sie als Wiederholungstäter. Wenn nein, sind Sie ein Ersttäter.
Welchen Vorteil haben Ersttäter?
Verkehrssünder, die innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot ableisten mussten, dürfen innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst einen Tag bestimmen, an dem sie ihren Führerschein abgeben und das Fahrverbot antreten. So können sie dieses beispielsweise ableisten, wenn sie Urlaub haben. Dies wird als 4-Monats-Frist bezeichnet.
Wann muss ich ein Fahrverbot als Nebenfolge zu Bußgeldern befürchten?
Zuwiderhandlungen, die mit zwei Punkten im FAER sanktioniert werden, ziehen meist ein Fahrverbot nach sich. Fahren Sie 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts zu schnell, müssen sie ebenfalls eines befürchten. Auch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kann mit Fahrverboten geahndet werden.
Fahrverbot: Wann Sie Ersttäter sind und wann als Wiederholungstäter gelten
Inhalt
Von der bereits genannten 4-Monatsregel können bei einem Fahrverbot nur Ersttäter profitieren. Wann also gelten Sie noch als ein Ersttäter?
Von einem Ersttäter ist die Rede, wenn Sie in den letzten 24 Monaten vor dem aktuellen Fahrverbot keines auferlegt bekommen haben. Mussten Sie also zum Beispiel auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor einem Jahr bereits für etwa zwei Monate Ihren Führerschein abgeben, nützt Ihnen die 4-Monats Frist gar nichts.
In diesem Moment galten Sie für das Fahrverbot als Ersttäter. Infolge des Zweiten innerhalb von zwei Jahren gelten Sie bereits als Wiederholungstäter.
Haben Sie das Fahrverbot allerdings als sogenannter Ersttäter als Nebenstrafe zu einem Bußgeld erhalten, kann Ihnen diese Regel durchaus nützen.
Den Zeitraum für das Fahrverbot können Ersttäter selbst bestimmen
Nun ist geklärt, wann Sie bei einem Fahrverbot als Ersttäter gelten. Was ist nun also die 4-Monats Frist? Haben Sie als Ersttäter ein Fahrverbot erhalten, lässt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 25 Abs. 2a Milde walten:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das heißt also, dass bei einem Fahrverbot Ersttäter sich in den nächsten vier Monaten ab Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides einen Tag aussuchen können, an dem sie ihren Führerschein abgeben wollen.
Die Rechtskraft von einem Bußgeldbescheid tritt ein, wenn Sie bis zu zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides keinen Einspruch einlegen.
Sie haben übrigens immer die Möglichkeit den Bußgeldbescheid mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu prüfen. Dieser kann beispielsweise bei einem Härtefall erreichen, dass das Fahrverbot (auch als Ersttäter) in ein höheres Bußgeld umgewandelt wird, wenn Sie von Ihrem Führerschein abhängig sind.
Bei welchen Strafen droht einem Ersttäter ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot ist für Ersttäter oft hart. Nicht nur aus diesem Grund sollten Sie wissen, bei welchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) Ihnen ein Fahrverbot drohen kann. Ein Fahrverbot wird unter anderem verhängt bei:
- dem Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister (dann wird allerdings die Fahrerlaubnis entzogen),
- Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten in Flensburg bestraft werden,
- beim Fahren unter Einfluss von Drogen,
- beim Fahren nach Alkoholkonsum ab 0,5 Promille Blutalkohol,
- einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 26 km/h zu schnell (inner- sowie außerorts), wenn in den letzten 12 Monaten vor dieser Tat bereits einmal die Geschwindigkeit um diesen Wert übertreten wurde,
- einer Überschreitung der Geschwindigkeit ab 31 km/h innerhalb von geschlossenen Ortschaften und ab 41 km/h außerorts.