Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer

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Die Fahrtauglichkeit einer Person kann bereits durch geringe Mengen an konsumiertem Alkohol derart beeinträchtigt werden, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Alkohol am Steuer gilt aus diesem Grund nicht nur als eine Ordnungswidrigkeit, sondern wird bei Überschreiten einer bestimmten Promillegrenze als Straftat gewertet. Dieser Ratgeber informiert über die Sanktionen für Alkohol am Steuer, ab wie viel Promille ein Fahrverbot droht und erläutert, wann das Fahren unter Alkoholeinfluss eine Straftat darstellt.

Bußgeldtabelle: Was droht für Alkohol am Steuer?

Alko­hol am Steuer: Promille­wert Bußgeld / StrafePunkte Fahr­verbotLohnt ein Einspruch?
In Probe­zeit gegen 0-‰-Grenze verstoßen250 €1kein Fahr­verbotHier prüfen **
Blut­alkohol­konzen­tration ab 0,5 ‰ 500 €21 Monat Hier prüfen **
- zuvor bereits Eintrag wegen eines Alko­holver­stoßes1.000 € 23 MonateHier prüfen **
- zuvor bereits zwei Einträge wegen Alkohol am Steuer1.500 € 23 MonateHier prüfen **
Blut­alkohol­konzen­tration ab 1,1 ‰ Freiheits- oder Geldstrafe 3variiertHier prüfen **
Geringere Blut­alkohol­konzen­tration als 1,1 ‰, jedoch Aus­faller­scheinungen erkennbar Freiheits- oder Geldstrafe 3variiertHier prüfen **

Bußgeldrechner für Alkohol am Steuer

Tipp: Mit unserem Promillerechner können Sie sich anzeigen lassen, wie viel Promille Sie wahrscheinlich nach dem Genuss von Alkohol haben.

FAQ: Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer

Ab wie viel Promille droht ein Fahrverbot ?

Für Alkohol am Steuer, droht ein Fahrverbot ab einem Promillegrenzwert von 0,5. Je nachdem, ob es sich hierbei um eine Erst- oder eine Wiederholungstat handelt, kann das Fahrverbot für ein bis drei Monate verhängt werden.

Wann wird das Fahren unter Alkoholeinfluss als Straftat geahndet?

Gemäß § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB), gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille als Trunkenheit im Verkehr und stellt eine Straftat dar. Die Dauer des hierfür verhängten Fahrverbots kann bis zu 6 Monate betragen. Allerdings umfassen die in diesem Fall zum Tragen kommenden Sanktionen nicht nur ein Fahrverbot bei Alkohol am Steuer, sondern können ebenfalls eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe zur Folge haben. Außerdem kann es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Existiert ein Fahrrad-Fahrverbot wegen Alkohol?

Fuhren Sie unter Alkohol-Einfluss mit dem Fahrrad, kann dies – je nach Promillewert – mit einer Strafanzeige, einer Geldstrafe, drei Punkten in Flensburg oder der Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) geahndet werden. Darüber hinaus kann bei Nicht-Bestehen der MPU auch hier ein Fahrverbot für das Auto ausgesprochen werden.

Video: Das Wichtigste zu den Sanktionen für Alkohol am Steuer

In unserem Video erfahren Sie, unter anderem, wann ein Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer droht.
Welche Folgen kann Alkohol am Steuer haben? In unserem Video erfahren Sie, unter anderem, wann ein Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer droht.

Fahrverbot wegen Alkohol: Ab wann droht es?

Sie fuhren unter dem Einfluss von Alkohol? Wann ein Fahrverbot droht, erfahren Sie hier.
Sie fuhren unter dem Einfluss von Alkohol? Wann ein Fahrverbot droht, erfahren Sie hier.

Laut § 24 a (1) des Straßenverkehrsgesetzt (StVG) gilt das Führen eines Kraftfahrzeugs ab der Promillegrenze von 0,5 als eine Ordnungswidrigkeit, die – neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg – mit einem Fahrverbot sanktioniert wird. Für welchen Zeitraum ein Fahrverbot ab 0,5 Promille verhängt wird, hängt davon ab, Sie zum ersten oder zum wiederholten Male unter Alkoholeinfluss gefahren und erwischt worden sind.

Ein Ersttäter muss mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen, während Wiederholungtäter, die zum zweiten oder dritten Mal erwischt worden sind, ein Verbot von 3 Monaten auferlegt bekommen. Es ist nicht möglich, ein Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer zu umgehen oder dessen Dauer zu verkürzen.

Eine vollständige Auflistungen der Strafanwendungen für Alkohol am Steuer (Bußgelder, Punkte in Flensburg etc.) finden Sie in der obigen Tabelle.

Hier droht ein Fahrverbot wegen Alkohol ab 0,3 Promille!

Sollten Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille aufweisen und Ausfallerscheinungen (bpsw. Lallen, Torkeln etc.) zeigen, kann unter Umständen bereits der Strafbestand Trunkenheit im Verkehr erfüllt sein. In einem solchen Fall ist nicht nur ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Alkohol als Strafmaßnahme möglich. Es kann ebenso zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung von mindestens 6 Monaten kommen.

Alkohol am Steuer als Straftat: Sanktionen ab 1.1 Promille

Ab einem Promillewert von 1,1 wird das Fahren unter Alkoholeinfluss als Straftat gewertet, für die entweder eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. Zudem kann das Gericht gemäß § 44 StGB ab 1.1 Promille bis 6 Monate ein Fahrverbot wegen Alkohol als Nebenstrafe verhängen.

Wie lange dauert ein Fahrverbot wegen Alkohol ab 1,4 Promille?

9 Monate oder 1 Jahr Fahrverbot mit Alkohol bedeuten einen Entzug der Fahrerlaubnis.
9 Monate oder 1 Jahr Fahrverbot mit Alkohol bedeuten einen Entzug der Fahrerlaubnis.

Ab einem Promillewert von 1,4 sieht der Gesetzgeber mehr als ein Fahrverbot vor: Das Gericht Ihnen kann laut § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, insofern aus der Tat hervorgeht, dass eine Person „zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Die erloschene Fahrerlaubnis kann frühestens nach Ablauf der Sperrfrist neu beantrag werden. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und kann bis zu fünf Jahren dauern.

Beachten Sie! Spätestens ab 1,6 Promille wird die Behörde fordern, dass Sie Ihre Fahrtauglichkeit durch eine MPU nachweisen.

Im Video: Womit müssen Sie beim Fahrverbot nach Alkohol am Steuer rechnen?

In diesem Video erfahren Sie mehr zum Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer.
In diesem Video erfahren Sie mehr zum Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

Bildnachweise

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