Fahrverbot erhalten und 4-Monatsfrist zugesprochen bekommen: Was bedeutet das?

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Glück im Unglück: Manchmal wird ein Fahrverbot schneller als gedacht verhängt – schon ein Rotlichtverstoß reicht häufig aus. Wer dann aus allen Wolken fällt, kann sich so manches Mal an einer Regelung festhalten: Ersttätern wird beim Fahrverbot eine 4-Monatsfrist gewährt, der Führerschein muss demnach nicht sofort abgegeben werden.

FAQ: 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?

Für wen gilt die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?

Die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot gilt ausschließlich für Ersttäter. Als Ersttäter gilt jemand, wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht bereits einmal ein Fahrverbot verhängt wurde. Welche Absicht hinter dieser Regelung steckt, erfahren Sie hier.

Was ist die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?

Als Ersttäter haben Sie die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbot innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu wählen und das Fahrverbot somit zu verschieben.

Wann muss der Führerschein spätestens abgebeben werden?

Spätestens vier Monate nach Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides muss der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot gilt nur für Ersttäter

Schon ein Rotlichtverstoß kann Sie den Führerschein kosten. Ersttäter können trotzdem von der 4-Monats-Frist beim Fahrverbot profitieren.
Schon ein Rotlichtverstoß kann Sie den Führerschein kosten. Ersttäter können trotzdem von der 4-Monats-Frist beim Fahrverbot profitieren.

Das Verkehrsrecht unterscheidet zwischen Erst- und Wiederholungstätern. Letztere werden als uneinsichtig angesehen und müssen daher regelmäßig mit härteren Sanktionen rechnen als ihre nicht vorbelasteten Mitmenschen. Aus diesem Grund gilt bei einem Fahrverbot die 4-Monatsfrist nur für solche, die sich bisher noch nichts zuschulden kommen ließen – oder nicht?

Tatsächlich ist der Begriff „Ersttäter“ hier etwas irreführend. Gemeint sind nicht jene, die sich in Ihrer bisherigen Fahrerlaufbahn noch gar keine Verfehlung leisteten. Stattdessen zählen all jene als Ersttäter, gegen die in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Die rechtliche Grundlage hierfür ist in § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgeschrieben:

Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

In diesem Zusammenhang wird auch von einem privilegierten Fahrverbot gesprochen. Ein solches zuzusprechen, liegt darüber hinaus nicht im Ermessensspielraum der zuständigen Behördern. Viel mehr haben Sie einen Anspruch auf die Gewährung desselben.

Abgabetermin des Führerscheins

Wählen Sie den Postweg, sollten Sie  den genauen Tag beachten, um die Viermonatsfrist beim Fahrverbot einzuhalten.
Wählen Sie den Postweg, sollten Sie den genauen Tag beachten, um die Viermonatsfrist beim Fahrverbot einzuhalten.

Sie haben also bei einem Fahrverbot eine 4-Monatsfrist zugesprochen bekommen. Doch zu welchem Zeitpunkt müssen Sie denn Ihren Führerschein nun abgeben? Es ist richtig, dass Sie ab Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Abgabetermin selbst wählen können, solange Sie diesen nicht nach Ablauf von vier Monaten legen.

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides tritt in der Regel zwei Wochen nach Eintreffen des Bescheides bei Ihnen ein. In dieser Hinsicht gibt es weiterhin ein Streitthema: Überweisen Sie das Bußgeld, geben Sie damit die Tat zu. Auch dies kann den Bescheid rechtskräftig machen. Im Allgemeinen wird jedoch auch dann von einer Rechtskraft nach zwei Wochen ausgegangen.

Um ihr Dokument bei der Führerscheinstelle in amtliche Verwahrung zu geben, können Betroffene persönlich vor Ort erscheinen und die Übergabe vornehmen. Auch die Abgabe über den Postweg stellt jedoch eine Möglichkeit dar. Zur Frage, ab wann genau das Fahrverbot in Kraft tritt, ist zu beachten, dass erst der Tag als Abgabetermin zählt, an dem der Führerschein das Amt erreicht.

Verfällt beim Fahrverbot die 4-Monatsfrist nach einem Einspruch?

Wie oben erwähnt, muss Ihnen bei einem Fahrverbot die 4-Monatsfrist gewährt werden, sofern Sie die Voraussetzungen für einen Ersttäter erfüllen. Doch was, wenn Sie einen Einspruch einlegen und dieser abgewehrt wird? In diesem Fall muss bei der Urteilsverkündung durch das Gericht explizit diese Frist erwähnt werden. Andernfalls müssen die Betroffenen anschließend auf diesen Vorteil verzichten. Beraten Sie sich im Idealfall mit Ihrem Anwalt über diese und ähnliche Folgen eines Einspruchs.

Welche Absicht steckt hinter dieser Regelung?

Die 4-Monatsfrist soll es ermöglichen, die Angelegenheiten zu regeln, bevor das Fahrverbot angetreten werden muss.
Die 4-Monatsfrist soll es ermöglichen, die Angelegenheiten zu regeln, bevor das Fahrverbot angetreten werden muss.

Ein Fahrverbot – insbesondere ohne 4-Monatsfrist – stellt für die meisten keine Leichtigkeit dar. Viele sind abhängig von der Mobilität, um ihren Alltag bewältigen und vielleicht sogar ihre berufliche Tätigkeit leisten zu können. Da liegt der Gedanke nahe, Einspruch einzulegen und auf diese Weise die Sanktion zumindest bis zu einem passenderen Zeitpunkt etwas hinauszuzögern.

Weil diese Praxis keine Seltenheit war, führte der Gesetzgeber die Option ein, für das Fahrverbot eine Frist zu gewähren. 4 Monate sollten die Betroffenen Zeit haben, ihre Angelegenheiten zu ordnen und eine für sie möglichst günstige Zeitspanne zu finden. Allerdings ist mittlerweile deutlich geworden, dass dieses Vorhaben nicht von Erfolg gekrönt war: Die Zahl der Einsprüche ist nicht wie beabsichtigt zurückgegangen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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