Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann einen hohen Aufwand bedeuten: Jede einzelne Fahrt, und sei es nur für wenige Kilometer, die mit dem Fahrzeug getätigt wird, muss dann dokumentiert werden. Deshalb versuchen viele der Verkehrssünder, das Führen eines Fahrtenbuchs zu umgehen. Aber ist das überhaupt möglich?
FAQ: Fahrtenbuchauflage umgehen
Wurde eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, ist es in der Regel nicht möglich, diese zu umgehen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein, die Fahrtenbuchauflage wird normalerweise gegen den Fahrzeughalter und nicht für ein bestimmtes Fahrzeug verhängt.
Ein Einspruch macht beispielsweise Sinn, wenn die Fahrtenbuchauflage aufgrund eines Verstoßes im ruhenden Verkehr auferlegt wurde oder diese unverhältnismäßig war. In der Regel kann die Fahrtenbuchauflage durch einen Einspruch nicht umgangen, aber verkürzt werden.
Was ist ein Fahrtenbuch und warum muss es geführt werden?
Inhalt
Behörden nutzen die Fahrtenbuch-Auflage vor allem dann, wenn in einem Bußgeldverfahren nicht ermittelt werden konnte, wer den Fehltritt eigentlich begangen hat. Das kann vor allem in Unternehmen der Fall sein, wenn viele verschiedene Menschen dasselbe Auto nutzen. Ist im Nachhinein nicht festzustellen, wer der Verkehrssünder ist, kann die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.
Dann muss jede Fahrt dokumentiert werden – unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter oder jemand anderes das Fahrzeug bewegt. Wird dies unterlassen, drohen Bußgelder von bis zu 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Das korrekt geführte Fahrtenbuch muss neben dem Namen des Fahrers auch Datum, Uhrzeit sowie den Zweck und das Ziel der Fahrt enthalten. Außerdem muss es in geschlossener Form und nicht als reine Zettelwirtschaft vorliegen. Bei einer digitalen Führung müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sein.
Auflage Fahrtenbuch führen: Ein Umgehen ist schwierig
Die Führung eines solchen Fahrtenbuches kann unter Umständen einen hohen Aufwand bedeuten. Viele Unternehmen und Privatpersonen versuchen deshalb, die Fahrtenbuch-Auflage zu umgehen. Ist die Führung allerdings bereits durch die Behörde angeordnet worden, ist es in der Regel nicht mehr möglich, das Fahrtenbuch zu umgehen.
Nur wenn sich die Auflage ausschließlich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, muss für andere Fahrzeuge im Besitz nicht auch ein Nachweis geführt werden. Meistens legt die Behörde jedoch nicht einzelnen Fahrzeugen, sondern dem Fahrzeughalter das Fahrtenbuch auf. Ein Umgehen ist dann auch für solche Fahrzeuge schwierig, die an dem ursprünglichen Verstoß nicht beteiligt waren. Denn dann gilt die Anordnung für alle Fahrzeuge, die auf den betreffenden Halter zugelassen sind.
Fahrtenbuch führen: Durch Ummelden umgehen?
Die Auflage eines Fahrtenbuchs verhindert jedoch nicht das Umschreiben eines Fahrzeugs auf eine andere Person, beispielsweise den Ehepartner. Damit bezieht sich die behördliche Anordnung zwar nicht länger auf das betreffende Fahrzeug, doch die erneute Anordnung eines Fahrtenbuches ist trotzdem nicht ausgeschlossen. Dies kann bereits beim nächsten Vergehen der Fall sein, unabhängig von dessen Schwere.
Zudem entfallen mit dem Umschreiben nicht die Gebühren und Auslagen, die dem Fahrzeughalter im Zuge des Verwaltungsaktes berechnet werden. Diese sind nichtsdestotrotz zu entrichten.
Einspruch einlegen
Das Fahrtenbuch zu umgehen, nachdem die Anordnung bereits erfolgt und rechtsgültig ist, ist nicht möglich. Allerdings kann gegen die Auflage Einspruch eingelegt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnung erfolgen.
Je nach Sachlage sind die Erfolgsaussichten jedoch unterschiedlich einzustufen – ein Anwalt für Verkehrsrecht kann eine sinnvolle Hilfe sein. Dieser kann ebenso einschätzen, ob es sinnvoller ist, gegen den Bußgeldbescheid des Grundvergehens oder gegen die Fahrtenbuchauflage Einspruch einzulegen.
Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Insbesondere, wenn keine nachweisbare Ordnungswidrigkeit vorliegt, stehen die Chancen, das Fahrtenbuch zu umgehen, nicht schlecht. Aber auch in dem Fall, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen wurde, kann einem Einspruch durch das Gericht stattgegeben werden. Insbesondere ist das denkbar, wenn
- der Verstoß lediglich im ruhenden Verkehr stattfand.
- die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig war.
Meist ist es zwar durch einen Einspruch nicht möglich, das Fahrtenbuch zu umgehen, allerdings kann oftmals die Dauer der Auflage reduziert werden. Trotzdem sollte ein Einspruch gut überlegt sein – denn mit ihm können hohe Kosten für eine Rechtsberatung verbunden sein.