Fahrtenbuch nicht geführt: Welche Strafe kann im Einzelfall drohen?

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Kann aufgrund der fehlenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters der einer Ordnungswidrigkeit beschuldigte Fahrer nicht ausfindig gemacht werden, können die Behörden den Halter im Einzelfall eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Doch was geschieht, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene das ihm auferlegte Fahrtenbuch nicht geführt hat? Drohen Bußgeld und andere Sanktionen?

Bußgeldtabelle: Fahrtenbuch nicht geführt

In der folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Sanktionen, die Ihnen auferlegt werden können, wenn Sie das Fahrtenbuch nicht (ordnungsgemäß) geführt haben oder dieses nicht auf Verlangen vorweisen können.

TatbestandBußgeld
Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt 100 €
Fahrtenbuch auf Verlangen nicht vorgezeigt100 €
Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt100 €

FAQ: Fahrtenbuch nicht geführt

Was droht, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wurde?

Führen Sie trotz Auflage kein Fahrtenbuch, kann das ein Bußgeld von 100 Euro zur Folge haben.

Was droht, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde?

Enthält das Fahrtenbuch nicht alle nötigen Angaben oder wird dieses nur sporadisch geführt und ist nicht vollständig, kann das ein Bußgeld von 100 Euro nach sich ziehen.

Wird eine neue Fahrtenbuchauflage angeordnet, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wurde?

In der Regel wird keine neue Fahrtenbuchauflage angeordnet, wenn Sie ein Bußgeld bezahlen mussten, weil Sie das Fahrtenbuch nicht geführt haben. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht führen, handeln Sie ordnungswidrig!

Was geschieht, wenn Sie das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt haben?
Was geschieht, wenn Sie das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt haben?

Gemäß § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Landesbehörde einem Fahrzeughalter im Einzelfall das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Gemäß § 31a Abs. 3 StVZO hat der Betroffene dieses auf Verlangen eines Berechtigten vorzulegen. Kann oder will der Halter das Fahrtenbuch nicht vorzeigen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Ebenso verhält es sich, wenn er das Fahrtenbuch gar nicht erst geführt hat. Der Bußgeldkatalog sieht deshalb auch in diesen Fällen ein Bußgeld vor.

Haben Sie das Fahrtenbuch nicht (ordnungsgemäß) geführt, droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Punkte in Flensburg oder weitere Sanktionen sind in der Regel nicht vorgesehen.

Erhalten Sie eine neue Fahrtenbuchauflage?

Fahrtenbuch nicht geführt? Als Strafe kommt ein Bußgeld von 100 Euro in Betracht.
Fahrtenbuch nicht geführt? Als Strafe kommt ein Bußgeld von 100 Euro in Betracht.

Müssen Sie, wenn Sie das Fahrtenbuch nicht geführt haben, zur Strafe eine neue, gegebenenfalls strengere Fahrtenbuchauflage fürchten? In der Regel nicht. Die Landesbehörden haben im einen oder anderen Fall die Verlängerung oder Neuansetzung einer entsprechenden Auflage angesetzt. Es stellt sich dabei jedoch ein wesentliches Problem dar:

Die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a Abs. 1 StVZO nur dann erfolgen, wenn die Verweigerungshaltung des Fahrzeughalters die Aufklärung einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ verhindert. Hat der Betroffene das ihm auferlegte Fahrtenbuch jedoch nicht geführt, handelt er zwar ordnungswidrig. Es handelt sich aber nicht um einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften.

Aus diesem Grund ist es zumeist unzulässig, neben dem bei Nichtführung zu verhängenden Bußgeld ein neuerliches Fahrtenbuch anzuordnen. Allerdings kann es im Zweifel auch mehrfach zu einem Bußgeld wegen des Grundtatbestands kommen – bei jeder Auskunftsanfrage, wegen Fehlern beim Führen des Fahrtenbuchs, dem Verlust oder aber bei nicht sachgemäßer Aufbewahrung nach Ablauf des Dokuments.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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