Kann aufgrund der fehlenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters der einer Ordnungswidrigkeit beschuldigte Fahrer nicht ausfindig gemacht werden, können die Behörden den Halter im Einzelfall eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Doch was geschieht, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene das ihm auferlegte Fahrtenbuch nicht geführt hat? Drohen Bußgeld und andere Sanktionen?
Bußgeldtabelle: Fahrtenbuch nicht geführt
In der folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Sanktionen, die Ihnen auferlegt werden können, wenn Sie das Fahrtenbuch nicht (ordnungsgemäß) geführt haben oder dieses nicht auf Verlangen vorweisen können.
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt | 100 € |
Fahrtenbuch auf Verlangen nicht vorgezeigt | 100 € |
Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt | 100 € |
FAQ: Fahrtenbuch nicht geführt
Führen Sie trotz Auflage kein Fahrtenbuch, kann das ein Bußgeld von 100 Euro zur Folge haben.
Enthält das Fahrtenbuch nicht alle nötigen Angaben oder wird dieses nur sporadisch geführt und ist nicht vollständig, kann das ein Bußgeld von 100 Euro nach sich ziehen.
In der Regel wird keine neue Fahrtenbuchauflage angeordnet, wenn Sie ein Bußgeld bezahlen mussten, weil Sie das Fahrtenbuch nicht geführt haben. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wenn Sie das Fahrtenbuch nicht führen, handeln Sie ordnungswidrig!
Inhalt
Gemäß § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Landesbehörde einem Fahrzeughalter im Einzelfall das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Gemäß § 31a Abs. 3 StVZO hat der Betroffene dieses auf Verlangen eines Berechtigten vorzulegen. Kann oder will der Halter das Fahrtenbuch nicht vorzeigen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Ebenso verhält es sich, wenn er das Fahrtenbuch gar nicht erst geführt hat. Der Bußgeldkatalog sieht deshalb auch in diesen Fällen ein Bußgeld vor.
Erhalten Sie eine neue Fahrtenbuchauflage?
Müssen Sie, wenn Sie das Fahrtenbuch nicht geführt haben, zur Strafe eine neue, gegebenenfalls strengere Fahrtenbuchauflage fürchten? In der Regel nicht. Die Landesbehörden haben im einen oder anderen Fall die Verlängerung oder Neuansetzung einer entsprechenden Auflage angesetzt. Es stellt sich dabei jedoch ein wesentliches Problem dar:
Die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a Abs. 1 StVZO nur dann erfolgen, wenn die Verweigerungshaltung des Fahrzeughalters die Aufklärung einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ verhindert. Hat der Betroffene das ihm auferlegte Fahrtenbuch jedoch nicht geführt, handelt er zwar ordnungswidrig. Es handelt sich aber nicht um einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften.