Kann ein Fahrer, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden, weil der Kfz-Halter keine Auskünfte gibt, können die Behörden im Einzelfall die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen. Doch wie genau ist ein Fahrtenbuch eigentlich zu führen?
FAQ: Fahrtenbuch führen
Konnte ein Fahrzeughalter nicht zur Fahrerermittlung beitragen, kann diesem auferlegt werden, für bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen.
Das Fahrtenbuch enthält Angaben zum Fahrer, zum Fahrzeug, zum Fahrtbeginn und zum Fahrtende mit Unterschrift des jeweiligen Fahrers. Wie das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird, erfahren Sie hier.
Das Fahrtenbuch muss in der Regel für sechs Monate geführt und anschließend aufbewahrt werden.
Wer muss ein Fahrtenbuch führen?
Inhalt
Angenommen, mit Ihrem Fahrzeug wurde eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: Waren Sie selbst nicht der Fahrer und der Betreffende kann nicht ermittelt werden, auch weil Sie eine Auskunft dahingehend verweigern, kann die Behörde Ihnen als Halter auferlegen, dauerhaft ein Fahrtenbuch zu führen. Die Auflage gilt oftmals für mindestens sechs Monate und soll im Zweifel Auskunft darüber geben, wer wann Ihr Fahrzeug genutzt hat.
Sollte es erneut zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit kommen, können die Polizeibeamten im Zweifel das Fahrtenbuch einsehen und so ermitteln, wer zum Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrer war. Da in Deutschland für Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr ausschließlich die Fahrerhaftung gilt, kann eine Ahndung nur erfolgen, wenn der Fahrer bekannt ist. Die Umlage auf den Halter ist nicht möglich.
Darüber hinaus ist ein Fahrtenbuch auch zu schreiben, wenn etwa steuerliche oder betriebliche Nachweise über die Nutzung von Fahrzeugen benötigt werden. Hier greifen jedoch andere gesetzliche Grundlagen – fernab vom Verkehrsrecht.
Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen für die Polizei – so geht’s!
Sind Sie zum Führen eines Fahrtenbuches angehalten, weil eine entsprechende Auflage an Sie als Kfz-Halter ergangen ist, so ist es wichtig, dass Sie dieses richtig pflegen. Bei jedem Fahrtantritt und bei jeder Beendigung der Fahrt müssen entsprechende Informationen zum jeweiligen Fahrer aufgeführt werden. Der genaue Inhalt ergibt sich aus § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO):
- Wer ist der Fahrer (Name, Anschrift)?
- Welches Fahrzeug wird geführt (amtliches Kennzeichen)?
- Wann beginnt die Fahrt (Datum, Uhrzeit)?
- Wann endet die Fahrt (Datum, Uhrzeit)?
Der Halter bzw. Beauftragte muss diese Einträge jeweils mit seiner Unterschrift quittieren. Diese Vorgaben gelten für jede einzelne Fahrt, auch wenn es nur kurz zum Bäcker in der nächsten Straße geht. Wie Sie ein Fahrtenbuch richtig führen, zeigt folgendes Beispiel:
FAHRTENBUCH | ||||
---|---|---|---|---|
Vor Fahrtantritt auszufüllen | Nach Beendigung der Fahrt zu ergänzen | |||
Fahrerdaten | Fahrzeug | Beginn der Fahrt | Ende der Fahrt | Signatur |
[Name, Vorname Anschrift] | [amtliches Kennzeichen] | [Datum, Uhrzeit] | [Datum, Uhrzeit] | [Unterschrift Halter oder Beauftragter] |
... | ... | ... | ... | ... |
Wie lange müssen Sie das Fahrtenbuch führen und aufbewahren?
Den Zeitraum der Fahrtenbuchauflage legt in der Regel die zuständige Behörde fest. Sie bestimmt darüber hinaus auch, wie lange Sie das geführte Fahrtenbuch auch nach Beendigung noch aufbewahren müssen. Oftmals wird die Auflage auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt. Im Einzelfall kann diese aber auch über mehrere Jahre hinweg greifen.
Zumeist müssen Sie das Fahrtenbuch nach Ableistung der Auflage mindestens sechs weitere Monate sicher aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen. Diese Frist verdankt sich den Verjährungsfristen von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zwischen drei und sechs Monaten liegen. Wurde etwa bei der letzten Fahrt unter der Auflage eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann durch die Eintragung sicher der schuldige Fahrer ermittelt werden.