Ist Fahrradfahren trotz Fahrverbot erlaubt?

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Ein Fahrverbot ist oft ein Ärgernis. So wird dem Autofahrer ein Großteil seiner Mobilität und auch seines Komforts genommen, wenn er einige Monate auf seinen fahrbaren Untersatz verzichten muss. Doch wie sieht es mit Fahrradfahren trotz Fahrverbot aus? Ist das in Ordnung?

FAQ: Fahrradfahren trotz Fahrverbot

Darf ich trotz Fahrverbot Fahrrad fahren?

Ein Fahrverbot gilt zumeist für Kraftfahrzeuge. Normale Fahrräder zählen nicht dazu. E-Bikes fallen unter Umständen unter die Kategorie Kfz und damit unter das Fahrverbot.

Kann mir auch das Fahrradfahren untersagt werden?

Ja, sogar das Fahrradfahren kann sündigen Radfahrern verboten werden. Das geschieht etwa dann, wenn diese wiederholt eine rote Ampel überfahren oder Verkehrsstraftaten begehen.

Kann ich mir ein allgemeines Fahrverbot auf dem Fahrrad einhandeln?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Fahren Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, können die Behörden sogar eine MPU von Ihnen verlangen.

Wichtige Informationen zum Fahrverbot

Gilt ein allgemeines Fahrverbot auch für Fahrräder?

Darf ich Fahrradfahren trotz Fahrverbot?
Darf ich Fahrradfahren trotz Fahrverbot?

Bei einem Fahrverbot für Kfz gehen Autofahrer oft davon aus, dass das Fahrradfahren trotz Fahrverbot erlaubt sei. Doch ist dem wirklich so? Ein Fahrverbot ist immer eine Nebenstrafe zu anderen im Bußgeldbescheid aufgeführten Sanktionen. Bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und eben auch Verbote zum Führen von Kfz nach Bußgeldkatalog. Wobei wir auch schon beim entscheidenden Punkt wären: Ein Fahrverbot verbietet das Führen von Kfz.

In der Regel darf man trotz Fahrverbot Fahrradfahren.
In der Regel dürfen Sie trotz Fahrverbot Fahrrad fahren.

Kraftfahrzeuge sind: Krafträder (Krad) sowie Kleinkraft- und Leichtkrafträder, Personenkraftwagen (Pkw), Lastkraftwagen (Lkw), Sattelschlepper, Zugmaschinen, Kraftomnibusse und Arbeitsmaschinen.

Demnach dürfen Sie also Fahrradfahren trotz Fahrverbot. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt. In der heutigen Zeit gibt es schließlich nicht nur einfache Fahrräder.

Motorisierte Drahtesel gehören mittlerweile zum bewegten Stadtbild dazu. Somit werden Räder, die höchstens 250 Watt Leistung und 25 km/h erbringen, zu den Fahrrädern geordnet.

Räder, die bis zu 6 km/h „Starthilfe“ beim Anfahren geben, zählen ebenfalls zu den erlaubnisfreien Fahrzeugen und werden Pedelecs genannt.

Bei S-Pedelecs und E-Bikes ist die Lage schon komplizierter. S-Pedelecs fahren in der Regel schneller als 25 km/h und fallen daher nicht mehr in die Kategorie Fahrrad.

Das gilt auch für E-Bikes, die sich ohne das Treten durch den Radfahrer fortbewegen. Beide Räder gelten als Kleinkrafträder oder Leichtmofas und dürfen daher nicht zum Fahrradfahren trotz Fahrverbot verwendet werden.

Nutzen Sie einen dieser fahrbaren Untersätze zum Fahrradfahren trotz einem auferlegten Fahrverbot, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis laut Verkehrsrecht erfüllt. Dieser wird mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Bei einem Fahrverbot haben Sie Glück im Unglück, denn: Ein Fahrverbot ist nicht gleichzusetzen mit einem Entzug der Fahrerlaubnis.

Vorsicht beim Fahrradfahren trotz Fahrverbot: Nicht jede Art von E-Bike ist erlaubt.
Vorsicht beim Fahrradfahren trotz Fahrverbot: Nicht jede Art von E-Bike ist erlaubt.

Im ersten Fall behalten Sie die Berechtigung, grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen. Beim Fahrerlaubnisentzug wird Ihnen diese Berechtigung aberkannt und es wird eine Sperrfrist auferlegt, in der Sie die Fahrerlaubnis nicht wieder beantragen und auch nicht fahren dürfen.

Dem Fahrerlaubnisentzug liegt zudem ein längeres Fahrverbot zu Grunde (sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen lebenslänglich).

Ein Fahrverbot beträgt in der Regel ein bis drei Monate. In § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) steht geschrieben, für welche Art von Fahrzeugen ein Fahrverbot gilt.

Auch Fahrradfahrer können ein Fahrverbot erhalten

Ein Fahrverbot mit dem Fahrrad ist dennoch möglich.
Ein Fahrverbot mit dem Fahrrad ist möglich.

Was viele nicht wissen: Sie können sich tatsächlich ein allgemeines Fahrverbot auf dem Fahrrad einhandeln und sogar den Führerschein verlieren.

Auch beim Fahrradfahren trotz Fahrverbot sind weitere Verstöße möglich. So bekommen Sie zum Beispiel einen Punkt im Fahreignungsregister, wenn Sie über eine rote Ampel fahren. Zudem werden mindestens 60 Euro Bußgeld fällig.

Fahren Sie mehrmals unter Einfluss von Alkohol oder Drogen (ob mit dem Rad oder Auto), darf die Behörde an Ihrer Fähigkeit, verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilnehmen zu können, zweifeln und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Absolvieren Sie diese fristgerecht, dürfen Sie Ihren Führerschein meist behalten. Wenn Sie einen Punktestand von acht im Verkehrszentralregister erreichen, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.

Dabei ist es nicht von Belang, ob Sie diese Punkte beim Fahrradfahren oder beim Autofahren in einem Kfz gesammelt haben. Daneben darf ein Gericht sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad aussprechen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie Fahrradfahren trotz Fahrverbot in der Fußgängerzone als erlaubt betrachten und dies wiederholt tun.

Auch das mehrmalige Überfahren einer roten Ampel mit dem Rad kann diese Sanktion zur Folge haben, genauso wie eine durch den Radfahrer begangene Verkehrsstraftat.

Und sogar, wenn Sie noch nicht einmal eine Fahrerlaubnis für ein Auto besitzen, können Sie gegen die StVO verstoßen und Punkte sammeln, was sich wiederum auf ihren künftigen Führerschein auswirken kann. Ist Ihr Punktestand zu hoch, kann die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen unter Umständen verwehren, eines Tages eine Fahrerlaubnis zu erlangen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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