Mit dem Fahrrad bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Wetterbedingungen nur ein kurzes Stück ohne Fahrradlicht zu fahren, ist nicht nur gefährlich, sondern ist zudem ein Verstoß gegen die StVO und kann somit einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen. Auch auf eine korrekte Anbringung der Fahrradbeleuchtung und die Verwendung von legalen Lichtmaschinen ist dabei zu achten.
Bußgeldtabelle: Fahrradbeleuchtung
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht geführt | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... mit Unfall oder Sachbeschädigung | 35 € |
Bußgeldrechner: Fahrradbeleuchtung
FAQ: Fahrradbeleuchtung
Ein Fahrrad muss vorn mit mindestens einem Scheinwerfer für weißes Licht und hinten mit mindestens einem Rückstrahler für rotes Licht ausgerüstet sein. Mehr zur Anbringung der Beleuchtung erfahren Sie hier.
Die Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden Rückstrahlern für gelbes Licht ausgestattet sein. Die Fahrradspeichen benötigen mindestens zwei um 180 ° versetzte, zur Seite wirkende Rückstrahler für gelbes Licht.
Die korrekte Fahrradbeleuchtung laut StVZO
Inhalt
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt unter § 67 die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern. Generell darf ein Fahrrad nur geführt werden, wenn es mit Fahrrad-Licht und Fahrrad-Rücklicht ausgestattet ist. Die Fahrradlichter müssen gut sichtbar und vorschriftsmäßig montiert sein. Die Nennspannung der Energiequelle muss hierbei verträglich mit der Spannung der verwendeten Fahrradlampe sein.
Der Dynamo am Fahrrad ist heutzutage nicht mehr Pflicht. Folgende Energiequellen können Sie für den Betrieb von Scheinwerfern und Rückleuchten verwenden:
- Lichtmaschine (Nennleistung von mindestens 3 W und Nennspannung von mindestens 6 V)
- Batterie (Nennspannung von mindestens 6 V)
- Akku
Ein Dynamo sollte regelmäßig auf seine Funktionstüchtigkeit und Batterie oder Akku auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft werden. Auch Rückstrahler sind in der StVZO für die Fahrradbeleuchtung vorgeschrieben.
Tipp der Redaktion: Mehr zu StVZO-konforme Beleuchtung bei E-Bikes gibt es auf: rebike.com.
Diese Leuchten und Rückstrahler müssen vorhanden sein
Die richtige Beleuchtung ist für die Sicherheit im Straßenverkehr unerlässlich. Für die vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung müssen an Vorder- und Rückseite des Fahrrads Leuchten sowie an allen Fahrradseiten Reflektoren angebracht sein.
Vorderseite des Fahrrads:
Scheinwerfer: Für die Strahlung nach vorn wird mindestens ein Scheinwerfer mit weißem Licht benötigt (darf Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion enthalten)
Rückstrahler: Es wird mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler benötigt
Rückseite des Fahrrads:
Scheinwerfer: Für die Strahlung nach hinten wird mindestens eine Schlussleuchte mit rotem Licht benötigt (darf Bremslichtfunktion enthalten)
Rückstrahler: Es wird ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ benötigt (Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein)
Rückstrahler an Speichen und Pedalen:
- Fahrradpedale: Benötigen nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler
- Fahrradspeichen: zum Beispiel mindestens zwei um 180 ° versetzte gelbe Rückstrahler, die zur Seite wirken
Anbringung der Fahrradbeleuchtung
Für die Anbringung der Fahrradlichter gilt, dass diese fest und gut sichtbar angebracht sein müssen. Die Leuchten sowie deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht einsatzbereit sein.
Der nach vorn gerichtete Scheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Folgende Richtlinien gelten bei der Anbringung der Fahrradbeleuchtung:
- Scheinwerfer und Rückstrahler müssen an der Vorderseite des Fahrrads auf einer Höhe von mindestens 400 mm und höchstens 1200 mm angebracht werden.
- Schlussleuchten und Rückstrahler müssen an der Rückseite des Fahrrads auf einer Höhe von mindestens 250 mm und höchstens 1200 mm angebracht werden.
Kann ich mein Fahrrad auch mit LED-Beleuchtung ausstatten?
Die Beleuchtung am Fahrrad kann auch durch eine LED-Lampe erfolgen. Generell ist die Nutzung von LED-Lampen zur Fahrradbeleuchtung nicht verboten. Die Leitung und Spannung der LED-Lampe sollte aber mit den Richtlinien der StVZO übereinstimmen. Wichtig ist, dass die LED-Beleuchtung für eine ausreichende Sichtbarkeit des Fahrrads sorgt.
Fehlende Fahrradbeleuchtung: Dieses Bußgeld droht
Sind Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit, gilt das als Verstoß gegen das Verkehrsrecht und zahlen Sie ein Bußgeld von 20 Euro. Dies gilt sowohl für den Scheinwerfer, als auch für das Rücklicht. Gefährden Sie dabei andere Verkehrsteilnehmer, wird das laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 25 Euro geahndet. Bei einem Unfall oder Sachbeschädigung droht ein Bußgeld von 35 Euro. Punkte in Flensburg drohen nicht.