Bei Fahrerflucht Zeuge geworden? Das ist zu beachten

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Verkehrsteilnehmer, die Fahrerflucht begehen, sind ein großes Problem für die Polizei. Wenn Sie von einer Fahrerflucht Zeuge geworden sind, können sie einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des Falles liefern. Doch: Sind sie als Zeuge verpflichtet, sich bei der Polizei zu melden? Auf was müssen Sie achten?

FAQ: Zeuge einer Fahrerflucht

Gibt es bestimmte Verhaltensregeln für Zeugen einer Fahrerflucht?

Nein, handelt es sich nicht um Unfallbeteiligte, ist niemand verpflichtet, die Polizei zu verständigen. Erste Hilfe zu leisten oder zumindest die Rettungsdienste zu rufen, wenn es Verletzte gibt, ist jedoch vorgeschrieben.

Können sich Zeugen einer Unfallflucht strafbar machen?

Ja, wenn Ihnen bei Personenschäden unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) nachgewiesen wird, können Sie sich strafbar machen.

Sollten auch kleinste Schäden durch Zeugen gemeldet werden?

Ja, denn auch diese Schäden sind strafbar, wenn sich Unfallbeteiligte unerlaubt vom Unfallort entfernen.

Bei Fahrerflucht: Zeuge kann wichtiger Faktor sein

Was ist zu tun, wenn man bei einer Unfallflucht Zeuge wurde?
Was ist zu tun, wenn man bei einer Unfallflucht Zeuge wurde?

Ob eine leichte Schramme am parkenden Auto oder ein Unfall mit Verletzten. Werden Sie bei einer Unfallflucht Zeuge, können Sie in jedem Fall die Polizei informieren. Je mehr Informationen zum Unfall gemacht werden, desto höher ist die Chance, den Fahrer zu finden.

Unfallflucht kann hart bestraft werden

Im Verkehrsrecht ist der Tatbestand der Fahrerflucht kein kleines Vergehen. Unfallverursacher, die den Unfallort unerlaubt verlassen, drohen laut Bußgeldtabelle Punkte in Flensburg, ein Bußgeldbescheid und sogar Fahrverbot. Die möglichen Strafen des Strafgesetzbuches (StGB) zeigen, wie ernst der Gesetzgeber diese Tatbestände nimmt – und wie sehr er auf Zeugen angewiesen sein kann.

Kleinste Blechschäden der Polizei melden?

Bei einer Fahrerflucht sind selbst kleinste Schäden strafbar
Bei einer Fahrerflucht sind selbst kleinste Schäden strafbar

Unter den Strafbestand der Fahrerflucht fallen auch kleinste Schäden am Auto. Solche passieren meist beim Ausparken oder Rangieren. Eventuell merkt der Täter den Unfall nicht einmal. Dennoch handelt es sich dabei um eine Form der Unfallflucht. Zeuge zu sein, kann dann eine undankbare Aufgabe sein, da der Schaden in der eigenen Wahrnehmung nicht so groß ist. Wären sie selbst der Betroffene, wünschen sich die meisten Zeugen allerdings auch, dass es jemanden gibt, der den Fall beobachtet hat.

Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, sich als Zeuge bei der Polizei zu melden. Das gilt nach Straßenverkehrsordnung (StVO) nur für die Unfallbeteiligten. Sollten Sie sich erst zu einem späteren Zeitpunkt dazu entscheiden als „Fahrerflucht-Zeuge“ zu agieren, zögern Sie nicht die Polizei dennoch zu kontaktieren. Im besten Fall können Sie dann aber auch nachweisen, dass Sie sich zum besagten Zeitpunkt ebenfalls am Unfallort aufgehalten haben.

Diese Angaben helfen der Polizei bei der Fahndung nach dem Unfallverursacher

  • Eine Beschreibung des Flucht-Wagens: Fahrzeugmarke, -farbe und Kennzeichen, Auffälligkeiten (z.B. verdunkelte Scheiben, ein kaputtes Rücklicht etc.)
  • Eine Beschreibung des Unfallverursachers: Geschlecht, ungefähres Alter, Größe, Kleidung, Auffälligkeiten
  • Nennung weiter Fahrzeuginsassen, falls vorhanden
  • Der Zeitpunkt des Unfalls
  • Die Richtung, in die der Täter flüchtete
  • Eine Beschreibung des Unfallhergangs

All diese Informationen können der Polizei gemeldet werden. Es ist nicht verpflichtend, zu jedem der Punkte eine Aussage machen zu müssen. Nicht jedes Detail kann beobachtet und wiedergegeben werden. Doch es gilt die Devise: Jeder Hinweis hilft.

Manchmal kann die Feststellung des Täters auch sehr schnell gehen. Wie bei dem Fahrer, der im folgenden Video zu sehen ist.

Wann machen Sie sich als Zeuge strafbar?

Bei einer Unfallflucht Zeuge zu sein und nicht die Polizei zu kontaktieren, ist grundsätzlich nicht strafbar. Da sie nicht als Unfallbeteiligte gelten, können Zeugen den Unfallort jederzeit verlassen. Anders verhält es sich, wenn es bei dem Unfall Verletzte gab, die versorgt werden müssen. Kommen Sie dem nicht nach, riskieren Sie eine Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung nach §323c StGB.

Zumutbarkeit muss gewährleistet sein

Sie sind als Fahrerflucht-Zeuge eines schwereren Unfalls zwar angehalten, im besten Fall Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und die Unfallstelle abzusichern. Das gilt jedoch nur, wenn Sie sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen und es Ihnen körperlich möglich ist, Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. In einem solchen Fall überlassen Sie es ruhig anderen Zeugen (falls vor Ort) und übernehmen das Informieren der Rettungskräfte.

Keine Angst vor einer möglichen Falschaussage

Selbstverständlich ist es erforderlich, dass Ihre Aussage so konkret und vor allem korrekt wie möglich ist. Beschreibungen vom Täter sind oft ungenau und Kennzeichne nicht immer perfekt zu erkennen. Sie werden wegen einer falschen Aussage allerdings nur dann belangt, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Wussten Sie schon?

Beim Verkehrsgerichtstag 2018 in Goslar wurde unter anderem darüber diskutiert, „Blechschäden zu entkriminalisieren“. Die Befürworter (u.a. der ADAC und Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins) konnten sich jedoch nur teilweise durchsetzen. Auch kleinste Schäden bleiben strafbar, ein Führerscheinentzug soll nach Empfehlung des Verkehrsgerichtstages aber nur bei einem Schaden von über 10.000 Euro (und anschließender Fahrerflucht) drohen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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