So schnell ein Unfall passiert ist, so schnell entscheidet sich mancher Fahrer dafür, den Unfallort zu verlassen. Sei es die Angst davor, Verantwortung für das eigene, fahrlässige Handeln übernehmen zu müssen, oder der Schock über das Geschehene: Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar.
FAQ: Wann kommt die Polizei bei Fahrerflucht?
Eine Fahrerflucht begehen Sie, wenn Sie einen Unfall verursacht haben und sich vom Unfallort entfernen, ohne Ihre Personalien beim Unfallgegner oder bei der Polizei anzugeben.
Das kommt auf mehrere Umstände an: Gibt es Zeugen, die den Unfallflüchtigen identifizieren oder zumindest gut beschreiben können? Existieren Kameraaufzeichnungen der Tat? Ist das Kfz-Kennzeichen des Unfallverursachers zumindest teilweise bekannt?
Bei der Unfallflucht handelt es sich um eine schwere Straftat im Straßenverkehr. Diese wird in der Regel mit einer Geldstrafe, drei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot über maximal drei Monate geahndet. Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist ebenfalls möglich.
Fahrerflucht: Wie schnell kommt die Polizei?
Inhalt
Eine Fahrerflucht muss nicht immer mit einem Personenschaden einhergehen. Auch wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt, gilt: Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne dem Unfallgegner oder der Polizei seine Personalien mitzuteilen und seine Beteiligung am Unfall anzugeben, begeht gemäß § 41 Strafgesetzbuch (StGB) Fahrerflucht.
Gleiches gilt auch, wenn Sie sich als Unfallverursacher vom Unfallort entfernen, ohne eine angemessene Zeit zu warten. Dies wäre etwa erforderlich, wenn Sie ein anderes Fahrzeug auf einem Parkplatz beschädigt haben, aber der Halter bzw. Fahrer nicht anwesend ist. Welche Wartezeit als angemessen gilt, ist abhängig vom Tatbestand.
Bei einer Fahrerflucht kommt die Polizei meist nicht sofort zum Flüchtigen. Abhängig ist dies davon, wie schnell der Fahrer ausfindig gemacht werden kann. Unter Umständen kann die Ermittlung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wann kommt die Polizei bei Fahrerflucht unmittelbar zum Flüchtigen?
Wurde der Unfallhergang beobachtet oder von einer Kamera aufgezeichnet, beispielsweise in einem Parkhaus, nimmt die Ermittlung des Täters meist nicht viel Zeit in Anspruch. Auch wenn Zeugenaussagen unter Umständen als eher unzuverlässig gelten, kann eine solche bei einer Fahrerflucht entscheidende Hinweise liefern.
Informationen zum Fahrzeug oder Autokennzeichen des Flüchtigen, die ein Zeuge der Polizei geben kann, führen in der Regel ebenfalls schnell zu dessen Ergreifung. Bei einer Identifizierung oder zumindest genauen Beschreibung des Täters stellt sich dann nicht die Frage „Fällt die Fahrerflucht auf?“, sondern „Wann kommt die Polizei?“.
Darüber hinaus sollten Sie unmittelbar eine Anzeige bei der Polizei aufgeben, wenn Sie etwa auf einem Parkplatz einen zuvor noch nicht vorhandenen Schaden an Ihrem Auto bemerken. Erst wenn die Fahrerflucht angezeigt wird, kann die Polizei Ermittlungen aufnehmen. Warten Sie zu lange, verschaffen Sie dem Unfallverursacher Zeit, mögliche Schäden an seinem Fahrzeug auszubessern, sodass die Tat ihm nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Wenn die Polizei nach einer Fahrerflucht nicht kommt
Auch wenn die Polizei sich nicht unmittelbar nach der Fahrerflucht an Sie wendet, können Sie nicht sicher sein, dass Sie einer Strafe entgehen. Die Verjährungsfrist für eine Unfallflucht beträgt fünf Jahre. Während dieser Zeit kann die Tat verfolgt werden. Sollten Sie sich also unerlaubt vom Unfallort entfernen und in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfall nichts von der Polizei hören, bleibt eine Frage nach der Fahrerflucht bestehen: „Wann kommt die Polizei?“.
Bei einer schwerwiegenden Straftat im Verkehrsrecht erwarten Sie nicht nur Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Zwar erhalten Sie drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten, gegebenenfalls wird Ihnen die Fahrerlaubnis aber auch gänzlich entzogen. Eine Geldstrafe – abhängig von Ihrem monatlichen Einkommen – und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren riskieren Sie außerdem.