Fahrerflucht ohne Schaden – Ist das möglich?

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Ein anderes Auto ist gerade beim Ein- oder Ausparken schnell gestreift. In manchen Fällen ist jedoch kein sichtbarer Schaden feststellbar. Wie sollten Kfz-Führer sich in einem solchen Fall verhalten? Ist es möglich, Fahrerflucht zu begehen, wenn kein Schaden entstanden ist?

FAQ: Fahrerflucht ohne Unfall

Wann begeht jemand Fahrerflucht?

Eine strafbare Fahrerflucht begeht nur derjenige , der an einem Unfall beteiligt war und. anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien nicht ermöglicht.

Gibt es eine Fahrerflucht ohne Schaden?

Unfallflucht setzt voraus, dass es zu einem Unfall kam. Ein Unfall führt aber stets zu einem Sach- oder Personenschaden. Kurz: Ohne Schaden kein Unfall und damit auch keine Fahrerflucht.

Also mache ich mich nicht strafbar, wenn ich wegfahre, weil ich keinen Schaden feststellen kann?

Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt auch Schäden, die nicht sofort als solche erkennbar sind, sondern die erst später festgestellt werden. Das genügt, um eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht zu bejahen.

Unfall ohne Schaden: Ist Fahrerflucht dann strafbar?

Nicht immer sind die Unfallfolgen derart offensichtlich. Eine Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden ist also riskant.
Nicht immer sind die Unfallfolgen derart offensichtlich. Eine Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden ist also riskant.

Grundsätzlich ist Fahrerflucht strafbar. Im Strafgesetzbuch (StGB) heißt es zum Tatbestand der Unfallflucht, dass alle Unfallbeteiligten die Feststellung ihrer Personalien sowie des Fahrzeugs ermöglichen müssen. Dazu müssen sie auch eine gewisse Wartezeit in Kauf nehmen. Je nach Schadenshöhe und Begleitumständen müssen Flüchtige mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen (§ 142 Abs. 1 StGB).

Voraussetzung für einen Unfall ist jedoch per Definition das Bestehen eines Schadens. Liegt dieser nicht vor, kann theoretisch auch keine Fahrerflucht begangen werden. Bedenken Sie jedoch, dass nicht jeder Schaden von außen sichtbar sein muss!
Selbst wenn kein Schaden sichtbar ist: Es sollte durch eine angemessene Wartezeit der Fahrerflucht vorgebeugt werden.
Selbst wenn kein Schaden sichtbar ist: Es sollte durch eine angemessene Wartezeit der Fahrerflucht vorgebeugt werden.

Selbst wenn ein Unfall ohne sichtbaren Schaden verläuft, kann Fahrerflucht festgestellt werden, wenn sich der Verursacher vom Ort des Geschehens entfernt, ohne die oben genannten Feststellungen zu ermöglichen – denn ein Schaden kann nicht ausgeschlossen werden.

Wenn ein Schaden im Nachhinein festgestellt wird, liegt Fahrerflucht vor, unabhängig davon, ob der Verursacher zum Zeitpunkt der Unfallflucht Kenntnis von diesem hatte.

Kein Schaden: Fahrerflucht verhindern

Auch ein Parkrempler ohne erkennbaren Schaden schließt eine Fahrerflucht also nicht aus. Doch wie verhalten sich Verkehrsteilnehmer korrekt, um eine Fahrerflucht ohne sichtbaren Schaden sowie die Strafe dafür zu verhindern?

Unfallflucht (ohne Schaden) vermeiden: So geht‘s
  1. Halten Sie Ihr Auto an.
  2. Falls notwendig: Sichern Sie die Unfallstelle, leisten Sie erste Hilfe.
  3. Warten Sie eine angemessene Zeit beim Auto auf den Geschädigten, sollte dieser nicht direkt anzutreffen sein.
  4. Melden Sie den Unfall in jedem Fall der Polizei und warten auf deren Eintreffen oder suchen Sie das nächstgelegene Polizeirevier auf.

Je nach Situation kann die angemessene Wartezeit differieren. Mindestens 30 Minuten sollten Unfallverursacher jedoch an der Unfallstelle ausharren, um einer Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden vorzubeugen.

In jedem Fall sollte das Geschehen der örtlichen Polizei gemeldet werden – auch dann, wenn eine angemessene Zeit gewartet wurde, der Auto-Besitzer jedoch nicht aufgetaucht ist.

Wann liegt keine Unfallflucht vor?

Einige Situationen unterliegen jedoch nicht dem Straftatbestand der Unfallflucht:

Der Fahrerflucht vorbeugen: Auch ohne sichtbaren Schaden ist es sinnvoll, den Vorfall der Polizei zu melden.
Der Fahrerflucht vorbeugen: Auch ohne sichtbaren Schaden ist es sinnvoll, den Vorfall der Polizei zu melden.
  • Verlassen der Unfallstelle, um den Schaden der Polizei zu melden. Das Aufsuchen der nächsten Polizeidienststelle ist keine Fahrerflucht.
  • Hilfe holen. Insbesondere, wenn Verletzte durch den Unfall zu beklagen sind, ist das Holen von Hilfe selbstverständlich erlaubt.
  • Fahrerflucht, wenn nachweislich kein Schaden vorliegt? In diesem Fall wäre ein Verlassen des Ortes nicht strafbar.
  • Fahrerflucht, wenn der Unfall nicht bemerkt wurde? Für eine Fahrerflucht ist ein gewisser Vorsatz notwendig. Ob der Verursacher den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, kann in einem entsprechenden Gutachten überprüft werden.
  • Fahrerflucht bei einem Wildunfall? Eine Fahrerflucht setzt einen Geschädigten voraus. Da Wild herrenlos ist, ist es keine Fahrerflucht, nach einem Wildunfall den Ort zu verlassen. Allerdings dürfen verletzte Tiere nicht sich selbst überlassen werden – dies wäre Tierquälerei und damit strafbar! Melden Sie den Unfall der Polizei bzw. dem Jagdpächter!
Vorsicht: Es ist ein Irrtum, ein Zettel mit den eigenen Angaben an der Windschutzscheibe des anderen Kfz würde ausreichen, das Feststellen der Personalien zu ermöglichen und so eine Fahrerflucht ohne sichtbaren Schaden zu verhindern. Denn es kann nicht sichergestellt werden, dass der Geschädigte die Daten auch erhält.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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