Eine Fahrerflucht mit Personenschaden ist nicht nur tragisch für Betroffene – Unfallverursacher müssen sich auf äußert strenge Ahndungen einstellen. Im Nachfolgenden finden Sie eine Zusammenfassung des Themas und eine Erklärung dazu, woran sich eine mögliche Sanktion bemisst.
FAQ: Fahrerflucht mit Personenschaden
Wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne anderen Unfallbeteiligte oder Geschädigten seine Kontaktdaten zu hinterlassen, macht sich strafbar. Ggf. muss er warten oder den Unfall bei der Polizei melden.
Das Strafgericht muss dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nachweisen. Behauptet dieser, Unfall und Personenschaden nicht bemerkt zu haben, wird der Richter diese Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Weist das Fahrzeug größere Schäden aufgrund der Kollision auf, wird der Richter die Aussage nicht glauben und den Angeklagten ggf. trotzdem verurteilen.
Der Strafrahmen bewegt sich zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt u. a. von der Schwere des Schadens, möglichen Vorstrafen des Täter, und dessen Verhalten nach der Tat ab.
Wenn jemand anderes verletzt wird: Das zählt als „Personenschaden“
Inhalt
Bevor es im Konkreten um Fahrerflucht mit Personenschaden geht, ist es sinnvoll, den Personenschaden als solchen im juristischen Kontext zu beleuchten.
Wird eine Person unfallbedingt verletzt oder gar getötet, dann wird von einem Personenschaden gesprochen. Wurde der Unfall nachweislich durch einen Unfallbeteiligten verursacht, dann hat dieser grundsätzlich für die entstandenen Verletzungen und auch die daraus resultierenden Folgeschäden aufzukommen.
Muss ein Personenschaden finanziell aufgewogen werden, dann können hierfür – je nach Art des Schadens – verschieden Posten anfallen:
- Schmerzensgeld
- Rehabilitierungsmaßnahmen
- Verdienstausfall
- wenn es zu langfristigen Folgeschäden kommt: Medikamente, Gehhilfen, Umbau der Wohnung etc.
Das Strafmaß berücksichtigt verschiedene Umstände
Bei einer Fahrerflucht mit einem Personenschaden greifen objektiv mindestens zwei Tatbestände: Zum einen das Verursachen eines Unfalles mit Personen- und wahrscheinlich auch Sachschaden und zum anderen eben die Fahrerflucht selbst. Daneben können, je nach Situation, noch andere Zuwiderhandlungen hinzukommen: Denkbar wären etwa fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch und auch unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch. Auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Strafgesetzbuch ist möglich – etwa dann, wenn es sich um eine Trunkenheitsfahrt handelte oder ein ärztliches Fahrverbot bestand.
Nun gilt diesbezüglich Folgendes: Hat eine Person infolge einer Sache mehrere Rechtsverletzungen begangen, dann werden die einzeln vorgesehenen Strafen nicht etwa zusammenaddiert, sondern es wird eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet. Dies wird „Tatmehrheit“ genannt – dem gegenüber steht die Tateinheit, bei welcher dieselbe Aktion gegen mehrere Strafgesetze oder gegen ein Strafgesetz mehrmals verstößt. Diesbezüglich heißt es in § 53 StGB:
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Soll nun eine Sanktion für eine Fahrerflucht mit Personenschaden oder einer anderen Tatmehrheit erfolgen, dann wird in der Regel folgendermaßen vorgegangen:
Betrachtet wird das Strafmaß, welches am höchsten angesetzt ist. Diese wird dann, in Abhängigkeit des Täterverhaltens und der einzelnen Straftaten, erhöht. Handelt es sich um Sanktionen verschiedener Art, dann wird die schwerste gewählt und ebenfalls entsprechend erhöht.
Außerdem muss das letztendlich ermittelte Gesamtstrafmaß unter der Summe der einzelnen Strafen liegen. Als Höchstgrenze gelten hierbei 720 Tagessätze Geldstrafe und fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Sieht eines der Vergehen hingegen eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, wird diese regelmäßig erkannt. Weiterhin gilt auch, dass bei einer Gesamtstrafe, welche sich aus Freiheits- und Geldstrafe zusammensetzt, ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
Nun können sich aus einer Fahrerflucht mit Personenschaden rein theoretisch verschiedene Sanktionen ergeben:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe
- Unterlassene Hilfeleistung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Fahrlässige Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Gefährdung des Straßenverkehrs: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Dies ist entsprechend unspezifisch; betroffene Unfallverursacher müssen sich jedoch häufig im Mindesten auf eine hohe Geldstrafe einstellen. Ob die Tat so schwer ist, dass ein Freiheitsentzug nötig wird, ist dahingestellt. Entscheidend für die konkrete Bewertung sind u. a.:
- welches Fehlverhalten überhaupt zu dem Unfall geführt hat
- ob der Unfallverursacher überhaupt in der Lage gewesen wäre, erste Hilfe zu leisten
- ob mehr als zwei Personen an einem Unfall beteiligt waren – eine Fahrerflucht mit Personenschaden kann sich auch aus einer Massenkarambolage ergeben
- wie stark das Unfallopfer zu Schaden gekommen ist
Abgesehen davon ergeben sich auch aus verkehrsrechtlicher Sicht Sanktionen: Drei Punkte in Flensburg, vorübergehende Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis mit MPU-Auflage können verhängt werden.
Was ist, wenn der Unfall nicht wahrgenommen wurde?
Nicht immer muss es zu einem großen Krach kommen – daneben passieren oft zahlreiche kleine Missgeschicke beim Autofahren, welche Betroffene manchmal gar nicht bemerken. Da kann es schon einmal vorkommen, dass versehentlich Fahrerflucht begangen wird.
Dies ist durchaus denkbar, wenn es sich um minimale Schäden handelt; liegt jedoch eine Fahrerflucht mit Personenschaden vor, kann häufig nicht davon ausgegangen werden, dass so etwas unbemerkt blieb. Schließlich geht der Personenschaden in der Regel eine großflächige bzw. intensive äußere Beschädigung eines Wagens einher.