Fahrerflucht bei Bagatellschaden: Mögliche Konsequenzen

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Fahrerflucht oder Unfallflucht stellt im Verkehrsrecht ein schweres Vergehen da. Doch nicht jeder Unfall zieht direkt schwere Schäden nach sich – wie verhält es sich mit der Ahndung von Fahrerflucht, wenn ein Bagatellschaden vorliegt?

FAQ: Fahrerflucht bei Bagatellschaden

Was wird als Bagatellschaden bezeichnet?

Ein Bagatellschaden stellt einen kleinen Schaden dar, welcher einen Wert von 750 Euro nicht überschreitet.

Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden?

Diese wird im Einzelfall vom Richter festgelegt. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wann verjährt Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden?

Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ verjährt fünf Jahre nach dem Tattag.

Zunächst einmal: Was ist ein Bagatellschaden überhaupt?

Unfallflucht? Auch ein Bagatellschaden zählt hier!
Unfallflucht? Auch ein Bagatellschaden zählt hier!
Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn keine Personen verletzt wurden und sich der verursachte Schaden auf geringfügige Schrammen, Beulen oder Dellen an der äußeren Karosserie beschränkt. Eine gesetzlich festgelegte Schadensgrenze existiert nicht, in der Regel wird jedoch von weniger als 750 Euro ausgegangen.
Eine Unfallflucht mit geringem Sachschaden kann dennoch strafrechtlich verfolgt werden
Eine Unfallflucht mit geringem Sachschaden kann dennoch strafrechtlich verfolgt werden

Eine Fahrerflucht mit Bagatellschaden meint dementsprechend eine Fahrerflucht ohne Personenschaden bei nur geringem Sachschaden. Im Zusammenhang mit einem zugefügten Kratzer am Auto mag „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ vielleicht etwas drastisch klingen. Das Strafgesetzbuch macht diesbezüglich jedoch grundsätzlich keinen Unterschied: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist es immer dann, wenn sich ein Unfallbeteiligter ohne „Meldung“ seiner selbst entfernt hat.

Weiterhin gilt, dass die angemessene Wartezeit – auch bei einem kleinen Schaden – nicht einfach umgangen werden kann, indem der Unfallverursacher seine Telefonnummer auf einem Zettel am Wagen hinterlässt. Auch hier könnte, je nach Umständen, immer noch zu Ungunsten des Remplers entschieden werden. Betroffene sollten also nach Möglichkeit stets versuchen, das Unfallopfer persönlich zu kontaktieren.

Was passiert bei einer Fahrerflucht mit eher geringem Sachschaden?

Zunächst einmal steht die Frage im Raum, ob dem Fahrer seine Unfallflucht überhaupt aufgefallen ist. So kommt es mitunter schon einmal vor, dass jemand nach einem Parkrempler eine unbemerkte Fahrerflucht begeht. Ob dem Fahrer/der Fahrerin tatsächlich nicht aufgefallen ist, dass es zu einem Rempler kam, gilt es zu klären.

Abgesehen davon ist es grundsätzlich schwierig, die Strafe für eine Fahrerflucht – auch bei Bagatellschaden – vorherzusehen. Im § 142 Strafgesetzbuch, welcher das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort thematisiert, ist von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren die Rede. Konkret wird die Sanktion also an den Umständen des Einzelfalls bemessen.

Handelt es sich jedoch um einen Bagatellschaden, ist bezüglich Fahrerflucht unter Umständen eine Ausnahme möglich. So heißt es in § 142 StGB Abs. 4:

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Fahrerflucht beim Parkschaden: Die Strafe kann eventuell abgemildert werden
Fahrerflucht beim Parkschaden: Die Strafe kann eventuell abgemildert werden

Im Klartext heißt das: Kam es zu einer Fahrerflucht nach verursachtem Bagatellschaden, dieser wurde auf einem Parkplatz, in einem Parkhaus oder ähnlichem verursacht und der Täter hat sich binnen einen Tages gemeldet, könnte eine Sanktion wegen Unfallflucht entfallen. „Nichtbedeutender Sachschaden“ und „Bagatellschaden“ kann dabei in den meisten Fällen gleichgesetzt werden. Ob eine solche „tätige Reue“ tatsächlich vorliegt, muss individuell bestimmt werden.

Neben der Fahrerflucht begründet ein Bagatellschaden außerdem Schadensersatzansprüche. Für die Bezifferung eines solchen eher kleinen Sachschadens wird regelmäßig auf einen TÜV-Gutachter verzichtet. Stattdessen werden anfallende Reparaturen durch Kostenpauschalen veranschlagt. Besteht die Versicherung des Unfallgeschädigten dennoch auf ein offizielles Gutachten, ist es möglich, dass sich die Versicherung des Unfallverursachers eine Kostenübernahme berechtigterweise ablehnt.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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