Fahren ohne Licht: Wann ist das erlaubt und wann nicht?

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Wenn sich Autofahrer auf eines verlassen müssen, dann ist es die Beleuchtung an ihrem Fahrzeug. Schließlich wären Fahrten bei Dunkelheit ansonsten undenkbar und würden schnell zu Verkehrsunfällen führen. Es gibt jedoch durchaus Situationen, in denen das Licht am Auto auch tagsüber eingeschaltet werden muss. Welche das sind und welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für das Fahren ohne Licht vorsieht, erfahren Sie im nachstehenden Ratgeber.

Bußgeldtabelle: Autofahren ohne Licht

VerstoßBuß­geldPunk­te
Fahren ohne Licht trotz einge­schränk­ter Sicht­verhält­nisse20 €
… mit Gefähr­dung25 €
… mit Unfall­folge35 €
Fahren ohne Licht trotz erheb­licher Sicht­behinde­rung durch Re­gen, Nebel oder Schnee inner­orts am Tag25 €
… mit Unfallfolge35 €
Fahren ohne Licht trotz erheb­licher Sicht­behinde­rung durch Re­gen, Nebel oder Schnee außer­orts am Tag60 €1
… mit Gefähr­dung75 €1
… mit Unfall­folge90 €1

FAQ: Fahren ohne Licht

Wann ist das Fahren ohne Licht erlaubt?

Nur wenn am Tag gute Sichtverhältnisse herrschen, ist das Fahren ohne Licht in Deutschland gestattet.

Wann ist es verboten, Auto zu fahren, ohne das Licht einzuschalten?

Das Fahren ohne Licht ist nachts, in der Dämmerung sowie tagsüber verboten, wenn die Sichtverhältnisse durch Schnee, Regen oder Nebel beeinträchtigt sind.

Was kommt auf Fahrer zu, die ohne Licht fahren und erwischt werden?

Fahren Sie ohne Licht bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, können Verwarnungsgelder, Bußgelder sowie Punkte in Flensburg auf Sie zukommen. Wie die Sanktionen im Detail aussehen, erfahren Sie hier.

Wann wird das Fahren ohne Licht sanktioniert und wann nicht?

Wann wird das Fahren ohne Licht geahndet?
Wann wird das Fahren ohne Licht geahndet?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) widmet sich in § 17 der Beleuchtung. Die Frage, wann das Fahren ohne Licht erlaubt ist und wann nicht, beantwortet gleich der erste Absatz des genannten Paragraphen. Dort heißt es:

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.“

(§ 17 Absatz 1 StVO)

Demzufolge müssen Sie in folgenden Situationen das Licht an Ihrem Fahrzeug einschalten:

  • wenn es dunkel ist,
  • wenn es dämmert oder
  • wenn die Sichtverhältnisse etwa durch Regen, Nebel oder Schnee erschwert sind.

Lediglich tagsüber und bei gutem Wetter ist das Fahren ohne Licht demzufolge erlaubt. Ansonsten müssen Fahrer, die ohne Licht fahren, eine Strafe befürchten.

Welcher Kfz-Scheinwerfer ist zu nutzen? – Erklärung im Video

Video: Wann müssen Sie Abblendlicht, Fernlicht und Co. einschalten?
Video: Wann müssen Sie Abblendlicht, Fernlicht und Co. einschalten?

Fahren ohne Licht am Auto: Welche Strafe in der Probezeit droht

Fahren ohne Licht: In der Probezeit gilt dies als B-Verstoß.
Fahren ohne Licht: In der Probezeit gilt dies als B-Verstoß.

Es ist allseits bekannt, dass Fahranfänger in der Probezeit neben den Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog noch mit weiteren Maßnahmen rechnen müssen, wenn sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen.

Allgemein wird zwischen A-Verstößen (schwerwiegenden Zuwiderhandlungen) und B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen) unterschieden.

Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen in der Probezeit dazu, dass diese von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert wird. Zusätzlich kommt es zur Anordnung eines Aufbauseminars. Fahren Anfänger ohne Licht in der Probezeit, begehen sie damit einen B-Verstoß. Demzufolge kommt es in diesem Fall noch nicht zu den gerade beschriebenen Konsequenzen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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