Der Begriff „Fahreignung“ beschreibt die körperliche und psychische Fähigkeit eines Kraftfahrers, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr steuern zu können. Unter gewissen Umständen kann diese Eignung jedoch angezweifelt werden oder sogar verloren gehen. Welche das sind, was bei einer Überprüfung der Fahreignung beachtet werden sollte und welche Möglichkeiten es gibt, um sie wiederzuerlangen, beleuchtet der folgende Ratgeber.
FAQ: Fahreignung
Wer in Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben möchte, muss über eine körperliche und geistige Fahreignung verfügen und darf nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben.
Fahrerflucht, sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss können dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung anzweifelt und eine MPU anordnet.
Eine eingeschränkte Fahreignung kann bei Menschen mit Behinderungen bestehen. Diese müssen sich meist an strenge Auflagen halten, wenn sie mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen wollen.
Wie sehen die gesetzlichen Vorschriften zur Fahreignung aus?
Inhalt
Um ein Kraftfahrzeug im deutschen Verkehr führen zu dürfen, bedarf es zunächst einmal einer Fahrerlaubnis. Um eine solche zu erhalten, muss der jeweilige Anwärter unter anderem eine entsprechende Führerscheinprüfung bestehen und zudem dafür geeignet sein, ein Kfz zu steuern. Wann dies der Fall ist, definiert § 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“
Demzufolge spielt die Fahreignung bereits bei der Erteilung vom Führerschein eine Rolle. Dabei wird jedoch normalerweise keine generelle Fahreignungsuntersuchung verlangt. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die jeweilige Eignung angezweifelt wird oder verloren ging. Wann dies der Fall ist, regelt § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort heißt es:
Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel […] vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.“
Es wird deutlich, wie stark sich die beiden Verordnungen in Bezug auf die Fahreignung ähneln. Dementsprechend können bestimmte Krankheiten bzw. körperliche Einschränkungen dafür sorgen, dass Kraftfahrer ihre Fahreignung verlieren.
Dies kann allerdings auch aufgrund von begangenen Straftaten oder wiederholten Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht geschehen. Je nachdem, aus welchen Gründen es dazu kam, gibt es andere Wege, um die verlorene Fahreignung wiederzuerlangen.
Welche Straftaten führen zum Verlust der Fahreignung?
Es existieren einige Straftaten im Straßenverkehr, die zum einen dazu führen können, dass dem betroffenen Verkehrssünder seine Fahrerlaubnis entzogen wird. Zum anderen geht damit im Regelfall jedoch auch der Verlust der Fahreignung einher. Beispiele dafür sind unter anderem
- Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Vollrausch
Kam es aus einem der genannten Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis, knüpft die zuständige Behörde normalerweise automatisch gewisse Anforderungen an eine Neuerteilung. Dazu gehört unter anderem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), bei der ein Gutachten über die Fahreignung angefertigt wird. Diese Aufgabe übernehmen Ärzte sowie Psychologen.
Bei der Erstellung von einem solchen Fahreignungsgutachten müssen sie sich sowohl an die sogenannten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) als auch an die Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e. V. (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e. V. (DGVM) halten.
Wenn die Fahreignung aus gesundheitlichen Gründen verloren ging
Auch schwere Krankheiten oder Unfälle können zum Verlust der Fahreignung führen. Ob die betroffene Person im Anschluss noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher durch den Verkehr zu steuern, kann normalerweise nur ein Arzt beurteilen, nachdem er eine Begutachtung für die Fahreignung vorgenommen hat.
Zwar sieht der Gesetzgeber keine ausdrückliche Pflicht vor, der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mögliche Zweifel an Ihrer Fahreignung zu melden, allerdings liegt es in Ihrer eigenen Verantwortung, eine Beurteilung des behandelnden Arztes in Bezug auf diese einzuholen.
Schließlich würden Sie ansonsten nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen, würden Sie sich trotz Einschränkung hinters Steuer setzen. Es existieren zudem durchaus Fälle, in denen eine Untersuchung der Fahreignung durch die entsprechende Behörde angeordnet wurde.
Die Möglichkeit der eingeschränkten Fahreignung
Bei einem Schlaganfall handelt es sich um eine plötzlich auftretende Störung der Funktion des Gehirns, weil dieses nicht mehr ausreichend mit Blut versorgt wird. Je nachdem, wie lange diese Durchblutungsstörung anhält, desto fataler können die Folgen sein. Sehstörungen, Probleme beim Sprechen oder Lähmungen sind nur einige Beispiele. Inwiefern die Auswirkungen in Ihrem Fall Ihre Fahreignung beeinflussen, kann nur ein Arzt einschätzen.
Verfügt dieser über eine Zusatzqualifikation in der Verkehrsmedizin, ist es ihm möglich, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob Ihre Fahreignung noch gegeben ist oder nicht. Entgegen der Annahme einiger Kraftfahrer, eine Epilepsie würde die Fahreignung von vornherein ausschließen, gilt hier dasselbe: Ob Sie noch in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen, kann erst nach einer professionellen Untersuchung entschieden werden.
Bei einer Epilepsie leiden die Patienten meist in unregelmäßigen Abständen an Krampfanfällen. Haben sie einen solchen Anfall während einer Autofahrt, spricht dies für ein immens hohes Unfallrisiko. Ist ein Patient jedoch beispielsweise bereits seit mehr als einem Jahr anfallfrei, könnte die Fahreignung trotz Epilepsie gegeben sein. Diese Entscheidung obliegt jedoch dem zuständigen Mediziner.
Eine weitere Möglichkeit besteht aus einer sogenannten eingeschränkten Fahreignung. § 23 Absatz 2 FeV besagt dazu:
Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“
Daraus ergibt sich: Selbst wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit Ihre Fahreignung zum Teil eingebüßt haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch für Ihre Mobilität gilt. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Fahreignung werden normalerweise bestimmte Schlüsselzahlen auf der Rückseite des EU-Führerscheins eingetragen, die Ihnen die Fahrt unter gewissen Voraussetzungen erlauben.