Die Vollstreckung ausländischer Bußgelder ist in Deutschland unter Umständen einfacher möglich, als es Urlauber vermuten. Grund dafür ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI der Europäischen Union, umgangssprachlich auch als EU-Vollstreckungsabkommen bezeichnet. Verkehrsverstöße im Urlaub können also auch zu Hause für bleibende Erinnerungen sorgen.
FAQ: EU-Vollstreckungsabkommen
Ist der EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung in ganz Europa gültig?
Nein, die Vorschriften des Beschlusses wurden nur in den EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Griechenland, in nationales Recht umgesetzt, sodass die Vollstreckung auch nur in diesen Ländern erfolgen kann.
Können alle verhängten Sanktionen aufgrund des Beschlusses vollstreckt werden?
Nein, das Vollstreckungsabkommen bezieht sich nur auf Bußgelder oder Geldstrafen. Andere Sanktionen wie Fahrverbote oder Punkte sind davon nicht betroffen und nur im jeweiligen Land gültig.
Können betroffene Fahrer Rechtsmittel gegen ausländische Bußgeldbescheid einlegen?
Ja, unter bestimmten Umständen ermöglicht das Vollstreckungsabkommen einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland. Mehr dazu erfahren Sie hier.
EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI: Welche Bedeutung hat er?
Inhalt
Der vollständige Titel des Beschlusses macht deutlich, worum es eigentlich geht, denn der „EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ bildet, wie bereits erwähnt, die rechtliche Grundlage für die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland.
Wichtig ist, dass das EU-Vollstreckungsabkommen nur auf Bußgelder bzw. Geldsanktionen anwendbar ist, die innerhalb der Europäischen Union verhängt wurden. Auf Sanktionen aus den USA oder Australien beispielweise hat das Abkommen keinen Einfluss, sodass diese in Deutschland nicht vollstreckt werden können. Der Beschluss stellt also ein sogenanntes Rechts- und Amtshilfeabkommen dar, welches es ausländischen Behörden ermöglicht, Bußgelder sowie Geldstrafen einzufordern.
Das EU-Vollstreckungsabkommen trat im Mai 2005 in Kraft und wurde im Oktober 2010 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Unbeeinflusst davon bleibt das bereits bestehende Abkommen zwischen Österreich und Deutschland, welches es weiterhin erlaubt, Bußgelder ab 25 Euro in den jeweiligen Ländern einzufordern.
Umsetzung in Deutschland
Damit Geldsanktionen gemäß dem EU-Vollstreckungsabkommen in Deutschland eingezogen werden können, muss der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen sein. Ist dies der Fall, können die ausländischen Behörden beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen Antrag stellen und Amtshilfe einfordern.
Erfolgt ein solches Ersuchen nicht, kann eine Vollstreckung über das BfJ nicht stattfinden. Allerdings sollten Urlauber einen Bußgeldbescheid dennoch nicht ignorieren, denn die Verjährung in Bezug auf die Vollstreckung vor Ort, setzt in vielen Ländern oftmals deutlich später ein als in Deutschland. Das kann bei einem weiteren Urlaub innerhalb der Verjährungsfrist zu Problemen führen.
Geht ein Antrag beim BfJ ein, prüft dieses den Bußgeldbescheid auf seine Rechtmäßigkeit. Das heißt in diesem Fall, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung bestehen müssen, damit das EU-Vollstreckungsabkommen zur Anwendung kommt. Dabei wird geprüft, ob die Bagatellgrenze überschritten wird und es sich um Verstöße handelt, die laut Rahmenbeschluss auch vollstreckt werden können.
Sind Rechtsmittel möglich?
In vielen Ländern der Europäischen Union besteht die sogenannte Halterhaftung, dem ist in Deutschland nicht so. Hier wird nur der Fahrer, der den Verstoß auch begangen hat, zur Rechenschaft gezogen. Daher kann die Halterhaftung ein Grund sein, dass das BfJ die Vollstreckung nicht bewilligt.
Weist der Bescheid Fehler auf, ist er beispielweise nicht übersetzt oder stimmen Daten nicht, kann das auch im Ausland einen Einspruch begründen. Wie dies zu tun ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann für Laien schwierig zu verstehen sein. Es ist daher ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Vielen Dank für die Erläuterungen des EU Rechts !
In Frankreich wird der KfZ Halter bestraft !
Hat dieser Halter aber nicht die Ordnungswidrigkeit begangen , kann er nicht bestraft werden.- Logisch.
Ich bin in Frankreich auf der Landstrasse 3x geblitzt worden ….. mit nur 10 km zu viel – habe ein Knöllchen bezahlt .
Ich soll jetzt 300 ,- € bezahlen.
Ich finde dass ist unverhältnismässig – kann das Geld hier in Deutschland eingeklagt werden ?
Hallo, bin in Belgien auf der Autobahn mit 1Km zu schnell geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid beläuft sich auf ca.68€ . Ist das richtig? M.f.G Egon S.