Erste-Hilfe-Kurs: Für den Führerschein eine Grundvoraussetzung

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Der Erste-Hilfe-Kurs, den Führerschein-Anwärter absolvieren müssen, ist eine wichtige Grundlage für das Rettungssystem. Jeder Kfz-Fahrer hat schon einmal einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Doch was wird in einem solchen Kurs vermittelt und welchen Erste-Hilfe-Kurs muss man für den Führerschein machen? Welche Kosten kommen dabei auf einen zu? Und zu guter Letzt: Wie lange ist ein Erste-Hilfe-Schein eigentlich gültig? Dieser Ratgeber soll einen umfassenden Überblick zum Thema Erste-Hilfe-Kurs geben, der für den Erwerb der Fahrerlaubnis unerlässlich ist.

FAQ: Erste-Hilfe-Kurs

Wie teuer ist ein Erste-Hilfe-Kurs?

Im Durchschnitt belaufen sich die Kosten auf 25 bis 35 Euro.

Wie lange ist der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein gültig?

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums (dem auch Behörden mitunter unterliegen) gibt es keine Ablauffrist für die Erste-Hilfe-Bescheinigung. Einmal absolviert ist der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein ein Leben lang gültig. Anders sieht es bei betrieblichen Ersthelfern aus. Sie müssen den Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre auffrischen, da sie sonst ihre Stellung als Ersthelfer verlieren.

Wie lange dauert der Erste-Hilfe-Kurs?

Der Kurs besteht aus 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten und kann innerhalb eines Tages absolviert werden. Welche Inhalte dabei vermittelt werden, erfahren Sie hier.

Ein Erste-Hilfe-Kurs soll zukünftige Verkehrsteilnehmer auf den Ernstfall vorbereiten
Ein Erste-Hilfe-Kurs soll zukünftige Verkehrsteilnehmer auf den Ernstfall vorbereiten

Inhalte beim Erste-Hilfe-Kurs

Nicht nur für den Führerschein muss ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert werden. Auch Ersthelfer in Betriebsstätten müssen vor ihrer Ernennung an einem solchen teilnehmen. Die vermittelten Inhalte sind in der Regel:

  • Absicherung der Rettungsstelle,
  • Wiederbelebungsmaßnahmen,
  • Blutstillung,
  • Mund-zu-Mund-Beatmung,
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung in der Einhelfermethode,
  • Kontrolle von Bewusstsein und Atmung,
  • stabile Seitenlage, atemerleichternde Lagerung,
  • Rettungsgriff aus Kfz und vom Boden,
  • Abnehmen des Helms.

Grundlegend wird außerdem die gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe geklärt und auch, wie die Rettungskette funktioniert. Teilnehmern soll dabei zum einen die Angst genommen werden, bei der Ersten Hilfe etwas falsch zu machen und zum anderen das korrekte Verhalten in Notsituationen vermittelt werden. Das Ganze wird theoretisch und praktisch vermittelt.

Es ist unerheblich, ob die Teilnehmer davon überzeugt sind, in der Praxis nie Erste Hilfe anwenden zu können, z. B. weil sie kein Blut sehen können. Im Notfall muss jeder Erste Hilfe leisten und mindestens den Notruf absetzen. Wer die erforderlichen Maßnahmen unterlässt, die unter den entsprechenden Umständen zumutbar sind, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Seit 2015 gibt es nur noch einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein

Seit 2015 gilt der Erste-Hilfe-Kurs für jeden Führerschein
Seit 2015 gilt der Erste-Hilfe-Kurs für jeden Führerschein

Bis April 2015 gab es diesbezüglich jedoch einen wichtigen Unterschied. Für Bewerber der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T war lediglich der Lehrgang für Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM) nötig. Dieser war auch als Erste-Hilfe-Grundkurs bekannt. Der Lehrgang ging über vier Doppelstunden bzw. acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Der „große Erste-Hilfe-Kurs“ dauerte hingegen 16 Stunden. Seine Absolvierung war verpflichtend für die Lkw- und Bus-Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sowie für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins. Der große Erste-Hilfe-Schein existiert in dieser Form jedoch nicht mehr.

Seit April 2015 gibt es eine solche Unterscheidung nicht mehr. Jeder Bewerber auf einen Führerschein muss den „neuen“ Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben. Dieser umfasst nun neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und lässt sich an nur einem Tag absolvieren.

Ausnahmen vom Erste-Hilfe-Kurs

Auf einen Erste-Hilfe-Kurs beim Führerschein-Erwerb verzichten können nur Personen, die bereits auf andere Weise die erforderlichen Kenntnisse erlangt haben. § 19 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat diese Ausnahmen wie folgt aufgelistet. Es muss keine extra für den Führerschein besuchte Erste-Hilfe-Schulung nachgewiesen werden, wenn stattdessen Folgendes vorliegt:

1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold.

Verliert der Erste-Hilfe-Kurs irgendwann seine Gültigkeit?

In der Regel ist ein Kurs lebenslang gültig, es wird jedoch empfohlen, regelmäßig den Erste-Hilfe-Kurs zur Auffrischung zu besuchen
In der Regel ist ein Kurs lebenslang gültig, es wird jedoch empfohlen, regelmäßig einen Erste-Hilfe-Kurs zur Auffrischung zu besuchen

Ein einmal erworbener Erste-Hilfe-Schein verliert seine Gültigkeit nicht. Selbst Fahrer, die für ihre Führerscheinklasse die Fahrerlaubnis regelmäßig neu beantragen, müssen dafür keinen neuen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein verliert seine Gültigkeit zwar nicht. Doch wenn der Kurs aus anderen Gründen absolviert wurde, beispielsweise für den Beruf, gilt er nur für zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde würde danach prüfen, ob der Schein auch § 19 FeV entspricht. Wenn nicht, ist die Gültigkeit vom Erste-Hilfe-Kurs nicht gegeben.

Die alte LSM reichte beispielsweise noch bis zum 21. Oktober 2017 aus, um einen Führerschein zu erwerben. Danach musste der nach neuen Standards absolvierte Kurs vorgelegt werden.

Trotz der lebenslangen Gültigkeit wird Verkehrsteilnehmern empfohlen, sich für die Erste Hilfe regelmäßig eine Auffrischung zu gönnen. Alle zwei bis vier Jahre die Kenntnisse zu erneuern, hilft dem Fahrer nicht nur persönlich, sondern kann im Straßenverkehr bei einem Unfall den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein: Welche Kosten erwarten den Teilnehmer

Der Erste-Hilfe-Kurs verursacht wenig Kosten, kann aber viel bewirken
Der Erste-Hilfe-Kurs verursacht wenig Kosten, kann aber viel bewirken

Die Kosten für einen Erste-Hilfe-Kurs liegen durchschnittlich zwischen 25 und 35 Euro. Anbieter lassen sich leicht über das Internet finden, meist beraten die Fahrschulen dazu auch im Vorfeld.

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) bietet beispielsweise deutschlandweit Kurse an, die auf Wunsch auch weit mehr Inhalte vermitteln als für den Führerschein nötig. Die Kurse und deren Veranstaltungsorte lassen sich auf der Website des DRK leicht ermitteln.

Übrigens: Wer Erste Hilfe leistet und dabei einen Fehler macht, handelt dennoch nach bestem Wissen und Gewissen und kann juristisch nicht angegangen werden. Wer nichts tut, macht sich hingegen wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Das kann eine Geld- oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht. Eilige Termine wie ein Bewerbungsgespräch sind dafür jedoch kein Grund.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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