Viele Arbeitnehmer unternehmen Dienstfahrten mit dem einen Privatwagen. Befinden Sie sich mit Ihrem Pkw auf einer Dienstreise und geraten in einen Unfall, stellt sich die Frage nach der Schadensregulierung. Dieser Ratgeber erklärt, wer bei einem Unfall, der sich auf einer Dienstreise mit dem Privatwagen ereignet hat, für den entstanden Schaden haftet.
FAQ: Bei der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw einen Unfall gehabt
Ja. Sind Sie mit dem eigenen Pkw auf Dienstreise und haben einen Unfall, greift in aller Regel der gesetzliche Versicherungsschutz.
Dies hängt von der Schuldfrage ab und in welchem Maße Sie eine Mitschuld am Unfall trifft. Sollte der Unfallhergang auf grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits schließen lassen, müssen Sie grundsätzlich in vollem Umfang haften. Bei nachweislich mittlerer Fahrlässigkeit müssen Sie anteilig haften. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit, müssen Sie nicht haften.
Haben Sie während ihrer Dienstfahr mit Ihrem Privat-Pkw einen unverschuldeten Unfall, muss in aller Regel die Versicherung des Unfallverursachers für den Schaden aufkommen.
Wie ist die Haftung für einen Unfall mit dem Privatwagen bei der Dienstfahrt geregelt?
Inhalt
Ist Ihnen als Arbeitnehmer auf der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw durch einen Unfall ein Schaden entstanden, haben Sie gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch Ihrem Arbeitgeber gegenüber Anspruch auf (teilweisen) Schadensersatz; Voraussetzung ist hierbei, dass der Einsatz Ihres Privatwagens auf Anweisung Ihres Arbeitgebers erfolgt oder eine Fahrt mit dem Privat-Pkw wegen betrieblicher Gründe zwingend erforderlich ist.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
§ 670 BGB
Haftungsanspruch gilt nur bei einem Unfall während einer erforderlichen Dienstreise
Der Einsatz des Privat-Pkw gilt dann als „erforderlich“, wenn
- Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen bereitstellen und das damit verbundene Unfallrisiko tragen müsste, wenn Sie die Dienstreise nicht mit dem eigenen Pkw antreten,
- Sie Ihre Arbeit im Außendienst nicht anders erbringen können,
- Ihren Pkw für Transporte einsetzen müssen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn etc.) möglich sind.
Sollten es während der erforderlichen Dienstreise mit Ihrem Pkw zu einem Unfall kommen, bleibt in Bezug auf die Haftungsfrage allerdings abschließend zu klären, inwiefern Sie eine Mitschuld am Unfall trifft.
Unfall mit dem Privatauto bei der Dienstfahrt: Dieses Haftungsmodell gilt
Die Haftungsfrage wird anhand eines sogenannten dreistufigen Haftungsmodells geregelt. Geraten Sie während der Dienstfahrt mit ihrem Privat-Pkw in einen Unfall, hängt der geleistete Schadensersatz davon ab, in welchem Maße Sie fahrlässig gehandelt und den Unfall (mit-)verschuldet haben.
- Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung durch den Arbeitnehmer
Sogenannte „leichteste Fahrlässigkeit“ wird dann angenommen, wenn Sie geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten (Alltagsversehen) begangen haben, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. - Mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit: Anteilige Haftung durch den Arbeitnehmer
Stellt eine Handlung kein bloßes Alltagsversehen mehr dar, gilt dies als „mittlere Fahrlässigkeit“. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitnehmer teilweise haften. Die Höhe Ihres Haftungsanteils wird unter Berücksichtigung aller erdenklichen Umstände, die zum Unfall geführt haben, ermittelt. Anteilige Haftung bedeutet daher nicht automatisch einen Haftungsanteil von 50%. Dieser kann je nach Einzelfall erheblich geringer ausfallen. - Grobe Fahrlässigkeit: Volle Haftung durch den Arbeitnehmer.
„Grobe Fahrlässigkeit“ liegt dann vor, wenn Sie als Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt im Verkehr in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzten und im Wissen eines möglichen Schadens gehandelt und dadurch ein viel zu hohes Risiko akzeptiert haben.
Geraten Sie auf der Dienstreise mit Ihrem Pkw in einen Unfall ohne diesen verschuldet zu haben (bspw. durch die Fahrlässigkeit des anderen Unfallbeteiligten), erfolgt die Schadensregulierung über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.