Der Minderwert beim Unfallfahrzeug – die Umsatzsteuer bleibt außen vor

Wenn das Fahrzeug bei einem Unfall Schaden nimmt, mindert sich sein Wert. Bei der Höhe der Wertminderung stellte sich dabei die Frage, ob der Brutto- oder Nettowert maßgeblich ist. Diese Frage hat der BGH in seinem am 05.08.2024 veröffentlichten Urteil nun beantwortet: Grundsätzlich sei der Nettowert entscheidend. Bestimmen Sie den Minderwert beim Unfallfahrzeug, sei die Umsatzsteuer nicht hinzu zu rechnen.

Erstattung des Wertverlustes Ihres Wagens – Nettowert ist Maßstab

Der Minderwert bei einem Unfallfahrzeug: Wird die Umsatzsteuer einberechnet?
Der Minderwert bei einem Unfallfahrzeug: Wird die Umsatzsteuer einberechnet?

Weist ein Wagen einen Schaden auf, nachdem der Fahrzeughalter unverschuldet in einen Unfall geriet, kann dieser Geschädigte neben Schadensersatz für die Reparaturkosten den Wertverlust ersetzt verlangen – auch wenn er den Wagen behält. Da der Wagen am Markt auch trotz Reparatur einen geringeren Wert aufweist, nennt man diesen Wertverlust auch merkantilen Minderwert. Dieser bildet die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Gerade in dem Fall, in dem der Geschädigte seinen Unfallwagen nicht weiter verkaufen will, geht er für die Wertbestimmung von einem hypothetischen Verkauf aus.

Während für die Berechnung so getan wird, als ob er den Wagen verkauft, stellt sich die Frage, ob die Umsatzsteuer mit in die Höhe des Betrages fällt. Bei einem echten Verkauf müsste der gewerbliche Verkäufer für die Bestimmung vom Minderwert für das Unfallfahrzeug noch die Umsatzsteuer hinzurechnen. Doch wie sieht das nun bei einem hypothetischen Verkauf aus, um den restlichen Wert des Wagens zu bemessen? Ist der Brutto- oder Nettowert maßgeblich?

Der BGH veröffentlichte dazu gestern sein Urteil v. 16.07.2024 (VI ZR 243/23). In diesem spezifischen Fall verlangte die Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den merkantilen Minderwert von 5.000 Euro. Diese zahlte nur 4.200 Euro, weil sie die Umsatzsteuer von dem Betrag abzog. Der BGH entschied:

“Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.”

Bei der Berechnung vom Minderwert beim Unfallfahrzeug sei die Umsatzsteuer vom Bruttobetrag abzuziehen oder gleich der Nettobetrag anzusetzen. Er wies den Fall an das vorherige Gericht (Landgericht Coburg) zurück, um die Frage zu klären, ob die Wertminderung vom Brutto- oder Nettoverkaufspreis ausging.

Keine Bereicherung des Geschädigten

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof zum Minderwert bei einem Unfallfahrzeug.
Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof zum Minderwert bei einem Unfallfahrzeug.

Die wichtigsten Entscheidungsgründe des BGH waren, dass der Geschädigte sich nicht bereichern solle. Das bedeutet, dass er nicht besser gestellt werden soll als vor dem Unfall. Das Gericht unterschied dabei zwischen gewerblichem und privatem Verkauf. Der private Autoverkauf muss grundsätzlich nicht versteuert werden. Beim gewerblichen Verkauf hingegen kann der Verkäufer die Steuer aufrechnen, muss sie aber gleich wieder an das Finanzamt abgeben. So erlangt auch er letztlich nur den Nettobetrag.

Wenn der Geschädigte nun den Bruttobetrag vom Minderwert für das Unfallfahrzeug (plus Umsatzsteuer) ausgezahlt bekommt, kriegt er am Ende mehr Geld für den Wagen, als er vor dem Unfall bekommen hätte. Der Schadensersatz soll aber lediglich den Schaden kompensieren. Er zielt darauf hin, den Geschädigten in die gleiche Position zu bringen, in der er vor dem schädigenden Ereignis (hier dem Unfall) stand und soll ihn nicht noch besser stellen.

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska S. ist seit 2024 Mitglied der Online-Redaktion von bussgeldkataloge.de. Zuvor studierte sie Rechtswissenschaften in Berlin. Ihr umfangreiches Rechtswissen nutzt sie für die Erstellung von Ratgebertexten zu Themengebieten wie dem Verkehrsrecht.

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