Nicht immer wird das eigene Kfz permanent genutzt. So manch einer fährt den Wagen nur zu besonderen Anlässen, andere müssen ihn irgendwo abstellen, weil sie für längere Zeit verreisen. Wann Sie tatsächlich „dauerparken“, wo dies erlaubt ist bzw. wo nicht, und welche Maßnahmen dabei getroffen werden sollten, das erklären wir in unserem Ratgeber.
Aktueller Bußgeldkatalog zum Parken
Parkverstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
An unübersichtlichen / engen Straßenstellen geparkt | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... über eine Stunde | 55 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
An engen Stellen so geparkt, dass Rettungsfahrzeuge behindert wurden | 100 € | 1 |
Parken im eingeschränkten / uneingeschränkten Halteverbot | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
... über eine Stunde | 40 € | |
... über eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Auf Geh- und Radweg (Zeichen240/241) geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Unfall | 100 € | 1 |
Vor oder in Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | |
... dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | |
Auf Sperrfläche geparkt | 25 € | |
In zweiter Reihe geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Unfall | 110 € | 1 |
... länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
In zweiter Reihe gehalten | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfall | 100 € | 1 |
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
an einem dieser Orte geparkt: - Ein- und Ausfahrten - Einmündungen - über Schachtdeckeln | 10 € | |
...mit Behinderung | 15 € | |
... über 3 Stunden | 20 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parkuhr abgelaufen | 20 € | |
... mehr als 30 Minuten | 25 € | |
... mehr als 1 Stunde | 30 € | |
... mehr als 2 Stunden | 35 € | |
... mehr als 3 Stunden | 40 € | |
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | |
Nicht platzsparend geparkt / gehalten | 10 € | |
Vorrang eines anderen Kfz beim Einfahren in Parklücke missachtet | 10 € | |
Im Bereich einer Fußgängerzone geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht gehalten | 20 € | |
Unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht geparkt | 25 € | |
In einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem Anhänger über 2 t geparkt | 30 € | |
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 € | |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an Bushaltestellen geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Unfall | 100 € | |
... über 3 Stunden | 70 € | |
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
... über 3 Stunden mit Unfall | 100 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | |
Unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 € |
Bußgeldrechner für Parkverstöße
FAQ: Dauerparken
Nein, es gibt keine Vorgaben, die das dauerhafte Parken untersagen. Allerdings können beispielsweise Verkehrsschilder oder Parkautomaten die Parkdauer beschränken.
Sie sollten jemanden nach Ihrem Auto sehen lassen, weil Beim Aufstellen von mobilen Halte- und Parkverboten gilt die sogenannte Drei-Tage-Frist gilt. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug maximal für zwei Wochen auf öffentlichen Straßen abgestellt werden dürfen. Darüber hinaus drohen Sanktionen.
Video: Was ist beim Dauerparken zu beachten?
Wann gelten Sie als Dauerparker?
Inhalt
Zunächst muss erwähnt werden, dass der Begriff Dauerparken weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch in einem anderen Gesetzestext definiert ist. Die nun folgende Begriffserklärung ist demnach nicht rechtsgültig. Für das Verständnis dieses Ratgebers soll die Handlung Dauerparken dennoch eine Definition erhalten, welche im Kontext dieses Beitrags gilt und zumindest als Orientierung für die Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch genutzt werden kann.
Wie Sie unter dem übernächsten Punkt genauer nachlesen können, gibt es im Zusammenhang mit dem dauerhaften Abstellen eines Fahrzeugs eine Frist von drei Tagen, während dieser der Wagen bewegt werden muss, falls ein Grund dafür vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens nach drei Tagen von Dauerparken die Rede sein kann.
Demnach ist das Überschreiten der zulässigen Parkzeit von einigen Stunden in der Regel nicht als Dauerparken in diesem Sinne anzusehen.
Dauerparken gemäß StVO: Regelungen im Verkehrsrecht
Wie bereits erwähnt, gibt es in der StVO keine Abgrenzung zwischen Dauerparken und „gewöhnlichem“ Parken. Das ist insbesondere der Fall, weil es in der Regel keinen Tatbestand darstellt. Grundsätzlich ist es gestattet, ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug unbegrenzt im öffentlichen Raum auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Dazu zählt etwa ein öffentlicher Parkplatz, hier ist Dauerparken folglich erlaubt. Auf öffentlichen Straßen gelten die gleichen Regeln, sofern die betreffende Stelle für das Parken eines Kfz vorgesehen ist. Unter dieser Bedingung ist auch das Dauerparken am Straßenrand erlaubt.
Daher ist auch das Dauerparken im Wohngebiet gestattet. Ausnahme: Die Parkplätze sind nur für die Anwohner ausgewiesen. Zählen Sie nicht zu den Anwohnern und können daher auch keinen entsprechenden Anwohnerparkausweis vorlegen, dürfen Sie Ihr Fahrzeug dort nicht abstellen.
Wichtig ist an dieser Stelle zudem der Begriff des Gemeinbrauchs. So wird bei der Straßennutzung zwischen einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung und dem eben erwähnten Gemeingebrauch unterschieden. Letzterer ist dann gegeben, wenn der Betroffene die Straße bzw. den Parkplatz zum Zweck des fließenden oder ruhenden Verkehrs nutzt. Wollen Sie Ihr Kfz dauerparken, gilt dies als zulässig, wenn der alleinige Zweck das Parken ist. Sollte es sich um einen Anhänger ohne Zugfahrzeug handeln, der bspw. mit einer Werbung versehen ist, ist dies fragwürdig. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der vorwiegende Zweck der Nutzung des Parkraums der Werbung dient, das Parken ist zweitrangig. Es handelt sich demnach um eine verkehrsfremde Handlung, die einer Sondergenehmigung bedarf.
Einschränkung durch Drei-Tage-Frist
Sollten Sie bspw. verreisen, ist das Dauerparken auf öffentlichen Parkplätzen demnach durchaus gestattet. Dennoch ist es ratsam, das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Grund ist die bereits oben erwähnte Drei-Tage-Frist. So besteht nämlich immer die Möglichkeit, dass auf einem öffentlichen Parkplatz ein temporäres Halte- und Parkverbot angebracht wird, etwa wegen eines Umzugs oder wegen Bauarbeiten.
Ein solches Verbot muss mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Steht Ihr Fahrzeug auf der ausgewiesenen Parkfläche, müssen Sie es bis zum Wirksamwerden des Verbots entfernen.
Selbst, wenn Sie für solch einen Fall eine Telefonnummer in der Windschutzscheibe hinterlassen haben, ist der Abschleppende nicht verpflichtet, den Halter des Wagens ausfindig zu machen. Im Idealfall sollten Sie daher jemandem Ihre Schlüssel und Fahrzeugpapiere anvertrauen und denjenigen bitten, regelmäßig (mindestens alle drei Tage) nach dem Kfz zu schauen und dieses ggf. umzuparken.
Ausnahmen für Wohnwagen und Anhänger
In § 4 StVO werden jedoch zum Thema Dauerparken einige Ausnahmen formuliert. So heißt es in Abs. 3b:
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Zu den im Gesetzestext erwähnten Anhängern zählt zudem ein Wohnwagen, der vom Zugfahrzeug abgekoppelt ist. Von dieser Regelung nicht betroffen ist jedoch ein Wohnmobil. Hier ist Dauerparken wie beim Pkw erlaubt.
Übrigens: Ist ein Wohnwagen angekoppelt und parkt für längere Zeit (mehr als eine Übernachtung) auf einem öffentlichen Parkplatz, ist dies nur beschränkt erlaubt. Liegt der vorwiegende Zweck im Bewohnen des Wagens, ist dies nicht gestattet, da dies nicht mehr unter den oben erwähnten Gemeingebrauch fällt.
Einen Dauerparkplatz mieten
Sollten Sie Ihr Kfz für längere Zeit nicht bewegen und beaufsichtigen können, gibt es zudem die Möglichkeit, in einem Parkhaus rund um die Uhr als Dauerparker einen Stellplatz zu mieten. Auf diese Weise gehen Sie kein Risiko ein. Das Angebot dafür ist insbesondere in Großstädten vielfältig und macht einen Preisvergleich möglich. Wählen Sie eines der Parkhäuser aus, bekommen Sie dort in der Regel eine Dauerparkkarte für den entsprechenden Zeitraum. Im Normalfall zahlen Sie hier die Parkgebühren im Voraus.
Neuerdings ist der Wohnmobilstellplatz, auf dem wir immer unser Wohnmobil parken, wenn wir nicht damit unterwegs sind, begrenzt auf 72 Stunden parken.
Ist es erlaubt, nach 3 Tagen auf diesem Stellplatz umzuparken, oder muss man ihn für einen Tag (?) verlassen und kann dann wieder kommen?
Ein PKW parkt seit Mitte September am Straßenrand im öffentlichen Verkehrsraum, für Polizei und Ordnungsamt parken nach der StVO. Nun ist seit 1.März die TÜV Plakette abgelaufen. Ist es jetzt ein Sondernutzung nach 18 b BayStrWR.
Laut Polizei und Ordnungsamt nicht, da das Fahrzeug angemeldet ist.