Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

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Werden Sie als Autofahrer geblitzt, weil Sie sich nicht an das vorgeschriebene Tempolimit gehalten haben, kommt es normalerweise zu einem Bußgeldverfahren. Bei einer Geschwindigkeits­überschreitung oder einem anderen Verstoß ist der weitere Verlauf zwar gesetzlich geregelt, allerdings gibt es trotzdem gewisse Punkte, die Sie beachten sollten.

FAQ: Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Wie läuft ein Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab?

Nachdem ein Temposünder geblitzt wurde, muss zunächst ermittelt werden, wer den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Danach erhält der Betroffene einen Anhörungsbogen und im Anschluss den Bußgeldbescheid inklusive der verhängten Sanktionen.

Werden Gebühren bei einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhoben?

Es wird mindestens eine Gebühr von 25 Euro fällig. Hinzu kommt eine Versandpauschale in Höhe von 3,50 Euro.

Können Sie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch einlegen?

Ein Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids möglich.

Bußgeldrechner: Geschwindigkeitsüberschreitung

Video zur Geschwindigkeitsüberschreitung

Mehr zur Geschwindigkeitsüberschreitung, erfahren Sie auch im Video.
Mehr zur Geschwindigkeitsüberschreitung, erfahren Sie auch im Video.

So läuft ein Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab

Wann wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet?
Wann wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) beschreibt, wie ein Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem anderweitigen Verstoß gegen das Verkehrsrecht abzulaufen hat:

Bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verschickt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid.
Bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verschickt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid.
  • Nach der Bekanntschaft mit einem Blitzer erhält der Halter des Fahrzeugs einen Anhörungsbogen. Da er nicht automatisch auch derjenige sein muss, der den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, muss er nur Angaben zu seiner Person machen. Er hat weder die Pflicht dazu, sich selbst zu belasten, noch den wahren Täter zu benennen. Es steht ihm jedoch offen, dies zu tun.
  • Konnte der eigentliche Verkehrssünder durch die Angaben im Anhörungsbogen identifiziert werden, wird ein Bußgeldbescheid an ihn versendet. Sollte dem nicht so sein, hat die zuständige Behörde drei Monate lang Zeit, um ihn zu ermitteln.
  • Dieser Bußgeldbescheid weist unter anderem Angaben zum Verkehrssünder, zur Ordnungswidrigkeit inklusive Ort und Zeit sowie den Sanktionen auf, die der Bußgeldkatalog bei dem jeweiligen Verstoß vorsieht. Bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann es sich dabei um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot handeln.
  • Es bieten sich dem auffällig gewordenen Kraftfahrer nun zwei Optionen: Nachdem der Bescheid rechtskräftig wurde, hat er zwei Wochen Zeit, um das Bußgeld zu überweisen. Damit bekennt er sich schuldig. Das Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gilt damit als abgeschlossen.
  • Möglichkeit Nummer zwei besteht darin, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. § 67 OWiG zufolge hat der Betroffene dafür zwei Wochen Zeit. Ein Einspruch sollte stets gut begründet sein. Es empfiehlt sich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Es ist ebenfalls möglich, dass die Anhörung bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung direkt im Anschluss an den begangenen Verstoß stattfindet. Wurden Sie beispielsweise im Zuge einer mobilen Geschwindigkeitsmessung geblitzt, können die zuständigen Polizeibeamten Sie anhalten und noch vor Ort mit dem Messergebnis konfrontieren. In diesem Fall wird bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel kein Anhörungsbogen verschickt, sondern direkt ein Bußgeldbescheid.

Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Wie geht es nach dem Einspruch weiter?

Hat die zuständige Behörde Ihren Einspruch im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Frist von zwei Wochen erhalten, wird sie ein Zwischenverfahren einleiten. Die Umstände des Verstoßes sowie die vorliegenden Beweise werden dann erneut gesichtet, was das Verfahren logischerweise in die Länge zieht.

Sollte sich herausstellen, dass Sie den Tempoverstoß nicht begangen haben, wird das Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt. Ist das Gegenteil der Fall und Ihnen kann nachgewiesen werden, dass Sie schuldig sind, findet eine Hauptverhandlung statt.

Wenn Sie Einspruch erheben, beeinflusst dies die Dauer von einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Wenn Sie Einspruch erheben, beeinflusst dies die Dauer von einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Sie haben dann die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auch Zeugen können in diesem Schritt bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung befragt werden. Liegen alle notwendigen Beweise vor, folgt das letztendliche Urteil.

Sind Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden, können Sie sich an einen Anwalt wenden und mit ihm die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde besprechen.

Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid erst später als drei Monate nach der Tat zugestellt und Sie erfahren dann erst, dass ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen Sie läuft, gilt der Bescheid normalerweise als verjährt (§ 26 StVG). Sie können in diesem Fall Einspruch dagegen erheben.

Jedoch: Wurde Ihnen im Vorfeld ein Anhörungsbogen zugestellt, beginnt die Frist damit von vorn und beträgt erneut drei Monate. Die Verjährung kann in einem Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung demzufolge auch unterbrochen werden.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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