Bußgelder für verpasste TÜV-Termine durch Corona: Knöllchenwelle rollt

Bereits im April empfahl das Bundesverkehrsministerium, eine gewisse Kulanz walten zu lassen, wenn Fahrzeughalter während der Corona-Krise die Hauptuntersuchung versäumen. Dies führte offenbar zu Missverständnissen und unschönen Überraschungen für Autobesitzer: Denn jetzt werden zahlreiche Bußgelder für verpasste TÜV-Termine während Corona verhängt. Eine Welle von Knöllchen rollt über das Land.

Empfehlung zur Schonfrist wurde nicht überall umgesetzt

Es hagelt Bußgelder: Wer den TÜV-Termin während Corona versäumt hat, darf nicht immer mit Schonzeit rechnen.
Es hagelt Bußgelder: Wer den TÜV-Termin während Corona versäumt hat, darf nicht immer mit Schonzeit rechnen.

Im Zuge der Corona-Maßnahmen mussten einige Betriebe dieses Jahr über mehrere Wochen oder sogar Monate schließen und durften ihre Dienstleistungen nicht anbieten. Kfz-Werkstätten und -Prüfstellen gehörten allerdings nicht dazu, weshalb es in der Theorie auch ab März noch möglich war, TÜV-Termine wahrzunehmen.

Allerdings galt gleichzeitig die Anweisung, sich so wenig wie möglich außer Haus aufzuhalten, und obendrein schlossen viele Werkstätten von sich aus. Darum sprach das BMVI eine Empfehlung an die Landesregierungen aus: Die Ordnungshüter sollten erst dann Sanktionen verhängen, wenn ein Fahrzeughalter den TÜV-Termin um mindestens vier Monate verpasst hatte – und nicht wie sonst bereits bei einer Überziehung von zwei Monaten. Wer also im März zum TÜV musste, sollte die Untersuchung damit bis Juli aufschieben dürfen, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Viele Autobesitzer hielten die Empfehlung des BMVI für eine bereits beschlossene Regelung und blieben in der ersten Jahreshälfte der Hauptuntersuchung fern. Die Folgen davon bekommen sie jetzt zu spüren, denn nun hagelt es zahlreiche Bußgelder: Wer den TÜV-Termin während Corona nicht wahrgenommen hat, muss unter Umständen mit mindestens 15 Euro rechnen. Denn nicht jedes Ordnungsamt hat die empfohlene Schonfrist tatsächlich gewährt. Manche Bußgeldstellen, wie z. B. die in Mannheim, kannten die Handlungsempfehlung des BMVI nicht einmal. Eine offizielle Weisung an die Behörden gab es nie.

Diese Sanktionen sieht der Bußgeldkatalog regulär bei überzogenem TÜV vor:

VerstoßBußgeldPunkte
HU um 2 bis 4 Monate überzogen15 €
HU um 4 bis 8 Monate überzogen25 €
HU um mehr als 8 Monate überzogen60 €1

[Video] TÜV-Termin überzogen: Welche Bußgelder sind möglich?

Was passiert, wenn Sie den TÜV überziehen, erfahren Sie im Video.
Was passiert, wenn Sie den TÜV überziehen, erfahren Sie im Video.

Stuttgart: Im Juni gab es mehr als dreimal so viele Knöllchen wie im Mai

Auch in Zeiten von Corona betragen die Bußgelder für verpasste TÜV-Termine mindestens 15 Euro.
Auch in Zeiten von Corona betragen die Bußgelder für verpasste TÜV-Termine mindestens 15 Euro.

Manche Ordnungsämter haben die Empfehlung für die Schonfrist zwar umgesetzt, aber nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. In Stuttgart beispielsweise wurde diese nur bis zum 1. Juni gewährt. Ein Sprecher der Stadt begründete dies damit, dass es auch nach Beginn der Corona-Krise recht bald wieder möglich gewesen wäre, die Hauptuntersuchungen „ohne Terminschwierigkeiten” wahrzunehmen, wie die Stuttgarter Nachrichten berichten.

Das Ende der Schonfrist schlägt sich deutlich auf die Anzahl der Knöllchen nieder, die in den letzten Monaten in Stuttgart aufgrund überzogener HU-Termine ausgestellt wurden:

  • April: 237
  • Mai: 429
  • Juni:1356
  • Juli: 919

Somit hagelte es im Juni mehr als dreimal so viele Bußgelder wegen verpasstem TÜV während der Corona-Krise als im Monat zuvor. Und selbst im Juli waren es noch mehr als doppelt so viele wie im Mai.

Bildnachweise: fotolia.com/Henry Schmitt, eigenes Bild

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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