Nicht in jedem Fall müssen Verkehrssünder mit der Zusendung eines Bußgeldbescheids rechnen, denn gerade bei geringfügigen Verstößen droht oftmals nur ein Verwarngeld. Hierbei handelt es sich um ein Angebot der Ordnungsbehörde, den Sachverhalt gegen baldige Zahlung zu den Akten zu legen. Weigern Sie sich, die Verwarnung innerhalb der Frist zu zahlen, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und Ihnen geht ein Bußgeldbescheid zu.
FAQ: Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung
Bei geringfügigen Verstößen im Straßenverkehr – etwa Parkverstößen – kann die zuständige Stelle eine Verwarnung aussprechen. Zahlt eine Person das geforderte Verwarngeld nicht innerhalb von einer Woche, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid.
Dazu kann es kommen, wenn Sie das Verwarngeld nicht pünktlich überwiesen haben. Gleiches gilt, wenn Ihre Überweisung nicht zuzuordnen war, weil Sie keine oder die falsche Vorgangsnummer angegeben haben.
Nein, das können Sie nur tun, wenn ein Bußgeldbescheid ergangen ist.
Bußgeld oder Verwarnung – wo liegt der Unterschied?
Inhalt
Das Verkehrsrecht sieht bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- oder Parkverstößen unterschiedliche Sanktionierierungen vor. Neben der Verhängung von einem Bußgeld besteht gerade bei geringfügigen Verstößen die Möglichkeit, lediglich kostenpflichtig verwarnt zu werden.
Hierbei erhalten Sie in der Regel noch direkt vor Ort ein Knöllchen mit Angabe zum festgestellten Tatbestand und dem erhobenen Verwarngeld – ggf. auch postalisch. Dieses können Sie sodann innerhalb einer Woche an die zuständige Stelle überweisen und müssen hiernach keine weiteren Folgen fürchten. Verwarnungsgelder liegen in der Regel zwischen 5 und 55 Euro – je nach Tatbestand im Bußgeldkatalog. Bei Parkverstößen ist diese Form der Ahndung üblich.
Bei einem Bußgeld hingegen eröffnet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren. Im Zuge dessen stellt sie einen Bußgeldbescheid aus, der dem Betroffenen zugestellt wird. Der wesentliche Unterschied: Im Zuge des Bußgeldverfahrens kommen zu dem eigentlichen Bußgeld auch noch Gebühren und Auslagen hinzu, die für den Verwaltungsakt entstehen.
Gezahlt, aber dennoch einen Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung erhalten?
Von Zeit zu Zeit kann es vorkommen, dass Sie auch dann einen Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung erhalten, wenn Sie das Verwarngeld bereits gezahlt haben. Hierbei kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:
- Sie haben die Überweisungszeiten nicht berücksichtigt, sodass das Geld nicht rechtzeitig vor Ausstellung des Bußgeldbescheids auf dem Konto der Behörde einging.
- Sie haben die Vorgangsnummer nicht, falsch oder nur teilweise eingegeben, sodass die Zuordnung bei der Behörde nicht möglich war.
- Sie haben die Kontoverbindung des Empfängers nicht korrekt angegeben, sodass diesem die Zahlung nicht zugehen konnte.
Ist ein Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung möglich?
Können Sie nachweisen, dass Sie das Verwarngeld rechtzeitig gezahlt und die Vorgangsnummer korrekt angegeben haben, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ggf. erfolgversprechend sein. Fügen Sie dem Einspruch in jedem Fall zum Beweis die Überweisungsbestätigung bei.
Ging das Verwarngeld allerdings erst nach der Erstellung des Bescheids ein, kann die Behörde regelmäßig dennoch die Zahlung der hierfür entstandenen Gebühren und Auslagen verlangen.
Dieses Vorgehen lohnt sich allerdings nur selten und ist mit entsprechenden Risiken verbunden:
- Aus dem anfänglich geringen Verwarngeld wird ein Bußgeld, dem zusätzliche Gebühren und Auslagen zugerechnet werden. Die Kosten werden dadurch schon höher.
- Ein nicht erfolgreicher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann mit zusätzlichen Kosten einhergehen, wenn der Fall am Ende vor dem Gericht landet. Wird dann gegen Sie entschieden, müssen Sie die Gerichtskosten und ggf. den von Ihnen beauftragten Anwalt selbst zahlen – zusätzlich zum Bußgeld.
Ihr seid aber sehr aktuell..
Verwarnungsgelder gehen seit 2014 nicht mehr bis 35 sondern bis 55 EUR
Hallo Thomas,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Tippfehler korrigiert.
– Die Redaktion