Wann tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein?

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Sind Sie zu schnell gefahren, haben Sie eine rote Ampel überfahren oder zu wenig Abstand zum Vordermann gehalten, müssen Sie damit rechnen, schon bald einen Bußgeldbescheid im Briefkasten zu finden. Manchmal vergehen aber Wochen, bis überhaupt ein Bescheid eingeht. Viele Betroffene hoffen dann, dass die Verjährung beim Bußgeld eintritt und sie die Geldbuße nicht bezahlen müssen.

FAQ: Verjährung eines Bußgeldbescheids

Was ist die Verjährung überhaupt?

Tritt die Verjährung ein, dürfen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verfolgt und geahndet werden.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Nach drei Monaten tritt die Verfolgungsverjährung in der Regel ein.

Kann die Frist auch verlängert werden?

Ja, die Verjährung kann unter anderem dann unterbrochen werden, wenn die Behörde die Versendung eines Anhörungsbogens anordnet.

Was können Sie tun, wenn Sie trotz Verjährung einen Bußgeldbescheid erhalten?

Zunächst sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist. Falls ja, können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Video: Die wichtigsten Infos zur Verjährung des Bußgeldbescheides

Was bedeutet die Verjährung des Bußgeldbescheids? Erfahren Sie es hier im Video.
Was bedeutet die Verjährung des Bußgeldbescheids? Erfahren Sie es hier im Video.

Welche Faktoren beeinflussen die Verjährung beim Bußgeld?

Zum Bußgeldbescheid und seiner Verjährung gibt es viele Fragen.
Zum Bußgeldbescheid und seiner Verjährung gibt es viele Fragen.

Zunächst ist zu klären, was eine Verjährung überhaupt bedeutet. Durch die Verjährung werden laut § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Eine Behörde darf dann also beispielsweise kein Bußgeld mehr verlangen.

Wann beim Bußgeldbescheid die Verjährung eintritt, ist in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgehalten:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.


Wann verjährt also ein Bußgeldbescheid? In der Regel ist dies nach drei Monaten der Fall. Aber beachten Sie: Bei Verkehrsverstößen, die eine sehr hohe Geldbuße nach sich ziehen, greift die Verjährung gemäß § 31 des OWiG. Dieses sieht eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten vor, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 bis zu 2.500 Euro bedroht sind.

Strenggenommen verjährt nicht der Bußgeldbescheid, sondern die jeweilige Ordnungswidrigkeit, die einer Person vorgeworfen wird. Da sich in der Alltagssprache jedoch der Begriff der Verjährung des Bußgeldbescheides eingebürgert hat, verwenden wir ihn in diesem Text.

Wann verjährt ein Strafzettel?

Gilt beim Strafzettel eine Verjährung?
Gilt beim Strafzettel eine Verjährung?

Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass ein Verstoß im Straßenverkehr nicht nur durch einen Bußgeldbescheid geahndet werden kann. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten – etwa bei Halte- und Parkverstößen – wird in der Regel ein Verwarngeld ausgesprochen. Dies wird umgangssprachlich auch Strafzettel oder Knöllchen genannt.

Tritt bei diesem, wie auch beim Bußgeldbescheid, eine Verjährung ein? Grundsätzlich haben Sie eine Woche Zeit, um das Verwarngeld zu bezahlen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, wird ein Bußgeldbescheid erstellt. Bei diesem kommen im Gegensatz zum Verwarngeld noch Gebühren und Auslagen dazu.

Wird das Bußgeldverfahren eingeleitet, gelten wieder die bereits genannten Verjährungsfristen für das Bußgeld. Die Verjährung für den Strafzettel tritt in der Regel also nach drei Monaten ein.

Was führt zur Unterbrechung der Verjährung beim Bußgeldbescheid?

Beim Bußgeldbescheid tritt die Verjährung also meist nach drei Monaten ein. Ganz so einfach, wie es zunächst klingt, ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid jedoch nicht. Diese kann nämlich in verschiedenen Fällen unterbrochen werden.

Wann im Bußgeldverfahren die Verjährung unterbrochen wird, ist § 33 OWiG zu entnehmen. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Fälle:

  • Die Behörde ordnet an, einen Anhörungsbogen zu versenden
  • Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er danach innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird
  • Eingang der Akten beim Amtsgericht
  • Erhebung einer öffentlichen Klage
Bezüglich der Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid ist vieles zu beachten.
Bezüglich der Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid ist vieles zu beachten.

Wird beim Bußgeldbescheid die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist erneut zu laufen. Sie beträgt dann in der Regel maximal sechs Monate. Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, nachdem drei Monate vergangen sind, heißt das noch nicht, dass die Verjährungsfrist für das Bußgeld tatsächlich abgelaufen ist.

Wurde in der Zwischenzeit angeordnet, einen Anhörungsbogen zu versenden, tritt die Verjährung beim Bußgeld ein. Die Verjährungsfristen für einen Bußgeldbescheid sind also ein äußerst komplexes Thema. Bei Fragen zur Verjährungsfrist sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden.

Haben Sie einen Anhörungsbogen nach drei Monaten erhalten, heißt dies nicht automatisch, dass die Verjährung beim Bußgeld eingetreten ist. Maßgeblich ist nämlich nicht der Eingang des Schreibens bei Ihnen, sondern die Anordnung durch die Behörde. Wann diese erfolgte, lässt sich etwa durch eine Akteneinsicht klären. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie hierzu beraten.

Im Video: Was bei einem nicht erhaltenen Bußgeldbescheid gilt

Bußgeldbescheid nicht erhalten: In diesem Video wird zusammengefasst, wie Sie vorgehen sollten.
Bußgeldbescheid nicht erhalten: In diesem Video wird zusammengefasst, wie Sie vorgehen sollten.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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